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   BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05   

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BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05 (https://dejure.org/2007,36648)
BPatG, Entscheidung vom 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05 (https://dejure.org/2007,36648)
BPatG, Entscheidung vom 27. September 2007 - 25 W (pat) 94/05 (https://dejure.org/2007,36648)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05
    Da es sich somit bei der angemeldeten Bezeichnung weder um ein Synonym oder eine weitere Bezeichnung für den "Health Industry Bar Code" handelt (vgl. zur Schutzunfähigkeit von Synonymen für beschreibende Angaben EuGH GRUR 2004, 674 Postkantoor, GRUR 2004, 680 BIOMILD) und auch aus sonstigen Gründen nicht erkennbar ist, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine beschreibende Angabe handelt, liegt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.

    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).

    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05
    Da es sich somit bei der angemeldeten Bezeichnung weder um ein Synonym oder eine weitere Bezeichnung für den "Health Industry Bar Code" handelt (vgl. zur Schutzunfähigkeit von Synonymen für beschreibende Angaben EuGH GRUR 2004, 674 Postkantoor, GRUR 2004, 680 BIOMILD) und auch aus sonstigen Gründen nicht erkennbar ist, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine beschreibende Angabe handelt, liegt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.

    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05
    Unerheblich ist auch, ob eine beschreibende Angabe lexikalisch nachweisbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05
    Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für einen Teil der Waren nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt (vgl. BGH WRP 2002, 91 - AC).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 27.09.2007 - 25 W (pat) 94/05
    Dabei ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Markenschutz ausgenommen, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen zukommen können (EuGH GRUR 2004, 146 DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 195 m. w. N.).
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