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   BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10 (EP)   

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BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10 (EP) (https://dejure.org/2012,43002)
BPatG, Entscheidung vom 27.11.2012 - 4 Ni 47/10 (EP) (https://dejure.org/2012,43002)
BPatG, Entscheidung vom 27. November 2012 - 4 Ni 47/10 (EP) (https://dejure.org/2012,43002)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 91 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur dauerhaften Verlängerung langgestreckter Körperteile (europäisches Patent)" - zur Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen bei Selbstbeschränkung und teilweiser Klagerücknahme

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur dauerhaften Verlängerung langgestreckter Körperteile (europäisches Patent)" - zur Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen bei Selbstbeschränkung und teilweiser Klagerücknahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur dauerhaften Verlängerung langgestreckter Körperteile (europäisches Patent)" - zur Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen bei Selbstbeschränkung und teilweiser Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Die Penis-Streckbank - Wie das Streben nach Größe einen Erfinder teuer zu stehen kommt

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 655
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10
    Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach die beklagte Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren aus Billigkeitsgründen gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die gesamten Kosten des Rechtsstreits auch dann zu tragen hat, wenn die Klägerin nach zulässiger Selbstbeschränkung durch Neufassung der angegriffenen Patentansprüche die Klage insoweit zurücknimmt und das Streitpatent ohne weitere Sachprüfung nur für nichtig erklärt wird, soweit es nicht verteidigt wird (im Anschluss an BPatG GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren das Streitpatent im Umfang des Angriffs auch ausschließlich beschränkt verteidigen mit der Folge, dass das insoweit nicht mehr verteidigte Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien bindend gesetzten Grenzen zu erfolgen hat (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul; BPatG GRUR 2009, 46, 49 - Ionenaustauschverfahren; BPatG GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., 2011, Rdn. 226ff.; zur Selbstbeschränkung auf Null vgl. auch Senat Urt. v. 18.7.2012, 4 N 3/12; BPatG GRUR 2010, 137 - Oxaliplatin).

    Zudem würde die dem Patentinhaber nach der ständigen Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie gewährte Gunst, zur Beschränkung seines Patents nicht stets auf ein isoliertes Beschränkungsverfahren i. S. von § 64 PatG bzw. Art. 105a EPÜ ausweichen zu müssen, sondern diese auch im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens herbeiführen zu können (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul), zu einer für die Klägerin unbilligen kostenmäßigen Verschiebung des isolierten Beschränkungsverfahrens in das Nichtigkeitsverfahren führen (BPatG GRUR 2009, 46, 50 - Ionenaustauschverfahren , m. w. H.).

    Hiervon ausgehend ist deshalb aufgrund der ergänzend heranzuziehenden Billigkeitsgründe gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG abweichend vom Unterliegensprinzip und den entsprechend geltenden Kostengrundsätzen der §§ 91ff., 269 Abs. 3 ZPO der Patentinhaberin das mit der Möglichkeit einer zulässigen Beschränkung durch Neufassung des Patentanspruchs verbundene Kostenrisiko aufzubürden, welches hinsichtlich des überschießenden ursprünglichen Klageantrags entsteht, wenn die im Verlaufe des Verfahrens beschränkt verteidigte Fassung des Streitpatents nicht angegriffen wird und die Klägerin sich mit dieser Fassung sofort einverstanden erklärt (BPatG GRUR 2009, 46, 50 - Ionenaustauschverfahren ,m. w. H.).

  • BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01

    "Elektronisches Modul"; Nachträgliche Einbeziehung eines zunächst nicht

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren das Streitpatent im Umfang des Angriffs auch ausschließlich beschränkt verteidigen mit der Folge, dass das insoweit nicht mehr verteidigte Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien bindend gesetzten Grenzen zu erfolgen hat (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul; BPatG GRUR 2009, 46, 49 - Ionenaustauschverfahren; BPatG GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., 2011, Rdn. 226ff.; zur Selbstbeschränkung auf Null vgl. auch Senat Urt. v. 18.7.2012, 4 N 3/12; BPatG GRUR 2010, 137 - Oxaliplatin).

    Zudem würde die dem Patentinhaber nach der ständigen Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie gewährte Gunst, zur Beschränkung seines Patents nicht stets auf ein isoliertes Beschränkungsverfahren i. S. von § 64 PatG bzw. Art. 105a EPÜ ausweichen zu müssen, sondern diese auch im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens herbeiführen zu können (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul), zu einer für die Klägerin unbilligen kostenmäßigen Verschiebung des isolierten Beschränkungsverfahrens in das Nichtigkeitsverfahren führen (BPatG GRUR 2009, 46, 50 - Ionenaustauschverfahren , m. w. H.).

  • BPatG, 05.03.2009 - 3 Ni 27/08
    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren das Streitpatent im Umfang des Angriffs auch ausschließlich beschränkt verteidigen mit der Folge, dass das insoweit nicht mehr verteidigte Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien bindend gesetzten Grenzen zu erfolgen hat (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul; BPatG GRUR 2009, 46, 49 - Ionenaustauschverfahren; BPatG GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., 2011, Rdn. 226ff.; zur Selbstbeschränkung auf Null vgl. auch Senat Urt. v. 18.7.2012, 4 N 3/12; BPatG GRUR 2010, 137 - Oxaliplatin).
  • BPatG, 02.06.2009 - 3 Ni 31/06
    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren das Streitpatent im Umfang des Angriffs auch ausschließlich beschränkt verteidigen mit der Folge, dass das insoweit nicht mehr verteidigte Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien bindend gesetzten Grenzen zu erfolgen hat (BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul; BPatG GRUR 2009, 46, 49 - Ionenaustauschverfahren; BPatG GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., 2011, Rdn. 226ff.; zur Selbstbeschränkung auf Null vgl. auch Senat Urt. v. 18.7.2012, 4 N 3/12; BPatG GRUR 2010, 137 - Oxaliplatin).
  • BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10

    Unterdruckwundverband II - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Daraus folgend entspricht es der Billigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG abweichend vom Unterliegensprinzip und den entsprechend geltenden Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 ZPO nicht der Klägerin zu 2, sondern dem Patentinhaber das mit der Möglichkeit einer zulässigen Beschränkung durch Neufassung des Patentanspruchs verbundene Kostenrisiko aufzubürden, welches hinsichtlich des überschießenden ursprünglichen Klageantrags entsteht, wenn dieser nicht angegriffen wird (BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 (EP) = GRUR 2013, 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit; BPatG GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren).
  • BPatG, 27.08.2013 - 4 Ni 49/11
    Soweit die Beklagte das Streitpatent nach Hilfsantrag 1 verteidigt, haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, so dass das Patent ohne Sachprüfung in dieser Fassung Bestand hat (vgl. BPatG GRUR 2009, 46 ff, RdNrn. 63 ff - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 (EP) = GRUR 2013, 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit BPatG 4 Ni 3/11 (EP) Urt. v. 28.6.2012).

    Entsprechend war aufgrund der ergänzend heranzuziehenden Billigkeitsgründe gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG abweichend vom Unterliegensprinzip und den entsprechend geltenden Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 ZPO nicht den Klägern, sondern der Patentinhaberin das mit der Möglichkeit einer zulässigen Beschränkung durch Neufassung des Patentanspruchs verbundene Kostenrisiko aufzubürden, welches hinsichtlich des überschießenden ursprünglichen Klageantrags entsteht (BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 (EP) = GRUR 2013, 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit; BPatG 4 Ni 3/11 (EP) Urt. v. 28.6.2012).

  • BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention -

    In diesem Fall trägt nicht der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die teilweise Klagerücknahme die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe (BPatG Urt. v. 29.4.2008, 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 2.6.2009, 3 Ni 31/06 = GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 - Kosten bei Teilnichtigkeit, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BPatG, 18.08.2015 - 4 Ni 20/14

    Umfang der Nichtigerklärung eines europäischen Patents zur Umwandlung von

    Der Senat teilt nach seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Klägerin auch bei einer nur teilweisen Nichtigerklärung des ursprünglich mit der Klage vollumfänglich angegriffenen Streitpatents dann aus Billigkeitserwägungen keine anteilige Kostenlast trifft, wenn sie bei Klageerhebung keine Möglichkeit hat, ihre Klage bereits insoweit eingeschränkt zu erheben, was insbesondere dann der Fall ist, wenn - wie vorliegend - die angegriffenen Patentansprüche durch Aufnahme weiterer Merkmale erst während des Verfahrens beschränkt werden und das Streitpatent insoweit zulässig beschränkt verteidigt wird (vgl. BPatG Urt. v. 19. Februar 2013, 4 Ni 25/10 /EU); GRUR 2013, 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit).
  • BPatG, 13.02.2019 - 6 Ni 15/17
    Soweit die Beklagte das vollständig angegriffene Streitpatent nicht verteidigt, nämlich im Umfang der Patentansprüche 10, 11, 15, 16, 27, 28, 31 und 32, war das Patent ohne Sachprüfung teilweise für nichtig zu erklären (BPatG München, Urteil vom 27. November 2012 - 4 Ni 47/10 (EP) -, BPatGE 54, 31ff. m. w. N.).
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