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   BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12   

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BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12 (https://dejure.org/2014,1960)
BPatG, Entscheidung vom 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12 (https://dejure.org/2014,1960)
BPatG, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 24 W (pat) 50/12 (https://dejure.org/2014,1960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 113 MarkenG, § 119 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "WRAP N'GO (IR-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Marke "WRAP N'GO" bei Anmeldung für die Klassen 3, 5, 25, 41 u. 44

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "WRAP N'GO (IR-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "WRAP N'GO (IR-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 44) - VORSPRUNG DURCH TECHNIK ).

    Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 45) - VORSPRUNG DURCH TECHNIK , GRUR Int. 2011, 255, 257 (Rn. 52) - BEST BUY , GRUR Int. 2012, 914, 916 (Rn. 29) - Wir machen das Besondere einfach ).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 - Libertel ).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rn. 59 - EUROHYPO ; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rn. 26 - SAT.2 ; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 60 - Libertel ).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rn. 51 - Arsenal Football Club ; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006 , m. w. N.).

    Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2012, 1143, 1144 (Rn. 9) - Starsat ; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006 ).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 - Libertel ).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rn. 59 - EUROHYPO ; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rn. 26 - SAT.2 ; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 60 - Libertel ).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006 ; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor ).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rn. 51 - Arsenal Football Club ; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006 , m. w. N.).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rn. 59 - EUROHYPO ; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rn. 26 - SAT.2 ; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 60 - Libertel ).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2012, 1143, 1144 (Rn. 9) - Starsat ; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006 ).
  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BPatG, 28.01.2014 - 24 W (pat) 50/12
    Insoweit kann auch ein Spezialpublikum mit guten Kenntnissen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welches Teil des allgemeinen Verkehrs ist, für die Frage der Unterscheidungskraft beachtlich sein (vgl. EuG, T-0226/07, U.v. 17.09.2008, GRUR Int. 2008, 1040, bestätigt durch EuGH C-494/08, U.v. 09.12.2009, GRUR Int. 2010, 500 - PRANAHAUS).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

  • EuG, 17.09.2008 - T-226/07

    Prana Haus / HABM (PRANAHAUS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • BPatG, 03.07.2023 - 26 W (pat) 19/17
    Die Abkürzung von "and go" ist 'n' go, nicht aber "llengo" (vgl. BPatG 24 W (pat) 50/12 - WRAP N'GO; 27 W (pat) 1/12 - Rabe"n Sports/RABE).
  • BPatG, 01.06.2023 - 30 W (pat) 525/21
    Soweit der Verkehr dabei keine genaue Vorstellung von der technischen Umsetzung vor Augen haben sollte, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens (vgl. BPatG 24 W (pat) 50/12, Rn. 36 - WRAP N´GO).
  • BPatG, 08.10.2015 - 25 W (pat) 504/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Seal'n Cut" - keine Unterscheidungskraft -

    Der Sinngehalt des Buchstabens "n" als Bindeglied zwischen zwei englischen Begriffen ist auch im Inland bekannt und ohne weiteres verständlich (vgl. z. B. Brockhaus-Enzyklopädie, 17. Auflage 1973, Bd. 16, S. 29 oder die Wortkombination "Rock ´n Roll"; vgl. hierzu auch die Feststellungen des Bundespatentgerichts in BPatG 25 W (pat) 24/01 - HAIR ´N´ More; 32 W (pat) 91/04 - Choco ´N´ More; 24 W (pat) 50/12 - WRAP N´GO; jeweils über die Internetseite des Gerichts abrufbar).
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