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   BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10   

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BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10 (https://dejure.org/2012,9767)
BPatG, Entscheidung vom 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10 (https://dejure.org/2012,9767)
BPatG, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 33 W (pat) 67/10 (https://dejure.org/2012,9767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Software SecurITy-Police (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermittlung eines über die Worte "Software Security- Police" hinausgehenden Bedeutungsgehaltes durch eine Binnengroßschreibung von "IT" in "SecurITy"

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Software SecurITy-Police (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Software SecurITy-Police (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

    Die Unterscheidungskraft fehlt nämlich nicht nur solchen Angaben, die die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 17) - FUSSBALL WM 2006).

    Schließlich handelt es sich für die genannten Waren und Dienstleistungen auch nicht um eine gebräuchliche Wort-/Bildkombination, die vom Verkehr in Zusammenhang mit den maßgeblichen Produkten nur als solche verstanden würde (dazu vgl. BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 17) - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel).

    aa) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10 Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    bb) Soweit ein Zeichen Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm regelmäßig die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10 Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    bb) Soweit ein Zeichen Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm regelmäßig die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10 Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

  • EuG, 20.05.2010 - T-261/09

    Kommission / Violetti u.a.

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Es ist nämlich auf der Grundlage der einschlägigen Bedeutung der angemeldeten Marke stets zu prüfen, ob ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zu den begehrten Waren besteht, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 29) - PRANAHAUS; EuG T-261/09 (Nr. 25 f.) - ilink).
  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Es ist nämlich auf der Grundlage der einschlägigen Bedeutung der angemeldeten Marke stets zu prüfen, ob ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zu den begehrten Waren besteht, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 29) - PRANAHAUS; EuG T-261/09 (Nr. 25 f.) - ilink).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10
    Die Eintragung eines Zeichens kann nicht verweigert werden, wenn vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt wird (EuGH GRUR Int. 2011, 400 (Nr. 50) - Zahl 1000).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • BPatG, 18.12.2001 - 33 W (pat) 105/01

    Fehlende markenrechtliche Unterscheidungskraft eines Werbespruchs

  • BPatG, 23.02.2011 - 26 W (pat) 510/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "acTiVo (Wort-Bild-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis -

  • EuG, 08.09.2010 - T-64/09

    Micro Shaping / HABM (packaging) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • BPatG, 30.05.2012 - 24 W (pat) 512/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "FINANCE SECURITY" - keine Unterscheidungskraft

    Auch in seiner Bedeutung "Sicherheit" wird er in der deutschen Sprache benutzt (vgl. BPatG 33 W (pat) 67/10, Entsch.

    Mit ähnlichen Erwägungen haben bereits in der Vergangenheit weitere Senate des Bundespatentgerichts vergleichbaren Markenanmeldungen wie "SECURITY", "Software SecurITy-Police", "Security Data Warehouse", "TAKE CARE SECURITY", "car security card", "High Class Finance", "Competence in Finance" und "Online Finance" für die dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung in das Markenregister verwehrt (vgl. BPatG 33 W (pat) 67/10, Entsch.

  • BPatG, 05.02.2013 - 33 W (pat) 75/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sanitec/SaniTec (Wort-Bild-Marke)" - zur

    Auch das innerhalb des Zeichens groß geschriebene "T" in der Widerspruchsmarke ist nicht besonders auffällig; vielmehr gehört die Binnengroßschreibung zu den werbeüblichen Gestaltungsmitteln (vgl. EuG vom 7.6.2005, T-316/03 - MunichFinancialServices; EuG vom 24.4.2012, T-328/11 - EcoPerfect; BPatG vom 28.2.2012, 33 W (pat) 67/10 - Software SecurITy-Police; BPatG vom 19.6.2012, 33 W (pat) 10/11 - SeasonStart; BPatG vom 31.7.2012, 25 W (pat) 9/12 - PurePassion).
  • BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "green follows function" - kein Freihaltungsbedürfnis

    Andererseits darf nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Marke einer näheren analysierenden Betrachtung unterzieht (EuGH GRUR 2010, 534 Nr. 29 - PRANAHAUS; BPatG vom 28.2.2012, 33 W (pat) 67/10 Nr. 47 - Software SecurITy-Police; HK-Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Auflage § 8 MarkenG Rn. 34; Ströbele a. a. O. § 8 Rn. 298).
  • BPatG, 14.08.2012 - 33 W (pat) 92/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Eigenheimat" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Ein Zeichen kann dann zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen, wenn sich aus ihm eine unmittelbar beschreibende Angabe ergibt, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtung verstanden wird (EuGH GRUR 2010, 534 Nr. 29 - PRANAHAUS; BPatG vom 28.2.2012, 33 W (pat) 67/10 Nr. 47 - Software SecurITy-Police).
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