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   BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18   

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BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18 (https://dejure.org/2020,4472)
BPatG, Entscheidung vom 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18 (https://dejure.org/2020,4472)
BPatG, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18 (https://dejure.org/2020,4472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur Zulässigkeit eines Löschungsantrags - Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses - Schlagwort für eine Rabattaktion - Beschreibung einer Vertriebsmodalität - zur Eignung, ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wortmarke Black Friday

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 - test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 - smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

    Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und gegebenenfalls von Amts wegen ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 565, Nr. 18 - smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198, Nr. 59 - Kit Kat; GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932, Nr. 7 - #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167, Nr. 13 - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 173, Nr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, Nr. 12 - smartbook).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 29 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2015, 173, Nr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567, Nr. 12 - smartbook).

    Auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei denen wegen des Zeitablaufs und/oder sich schnell wandelnder Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann, muss im Löschungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden; in Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen (BGH GRUR 2014, 565, Nr. 18 - smartbook).

    Ein Freihaltebedürfnis liegt vielmehr auch dann vor, wenn die beschreibende Benutzung der Marke noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2017, 186, Nr. 42 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 565, Nr. 28 - smartbook; GRUR 2012, 276, Nr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

    Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein Zeichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren Sinngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber noch nicht gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565, Nr. 33 - smartbook; BPatG GRUR 2013, 72, 76 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 382).

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 29 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2015, 173, Nr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567, Nr. 12 - smartbook).

    Darüber hinaus kommt auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2018, 932, Nr. 8 - #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

    Ein Freihaltebedürfnis liegt vielmehr auch dann vor, wenn die beschreibende Benutzung der Marke noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2017, 186, Nr. 42 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 565, Nr. 28 - smartbook; GRUR 2012, 276, Nr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

    In allen Fällen bedarf es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 31 und 37 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Nr. 56 - Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2017, 186, Nr. 43 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe "Z"; GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH GRUR 2017, 186, Nr. 43 - Stadtwerke Bremen).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Dabei genügt es, wenn das betreffende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Nr. 56 - Postkantoor).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

    In allen Fällen bedarf es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 31 und 37 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Nr. 56 - Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2017, 186, Nr. 43 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe "Z"; GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).

    Der wiederholte Hinweis der Antragsgegnerin auf den fehlenden Eingang des Begriffs "Black Friday" in den Duden oder sonstige relevante Lexika ist schon deshalb unerheblich, weil das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die Eignung der Marke zur Merkmalsbeschreibung festgestellt ist, nach ständiger Rechtsprechung keinen weiteren lexikalischen Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl z.B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 - SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 - Rheinpark-Center Neuss).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Auch gebe es keinen sachlichen Grund, im Hinblick auf Dienstleistungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen (unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2012, 272, Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, 26 W (pat) 549/18 - INTERMATE).

    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht davon aus, dass die Beschreibung der Vertriebsmodalitäten von Waren nicht dem Schutzhindernis der beschreibenden Angabe unterfällt (vgl. zum Vertriebsort der Ware EuGH GRUR 2018, 1146, Nr. 49, 50, 53 - NEUSCHWANSTEIN; speziell zum Vertriebsort anders allerdings BGH GRUR 2012, 272, Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss).

    Auch insoweit beschreibt ein Schlagwort für einen Rabattaktionstag kein Produktmerkmal, sondern eine von der Dienstleistung selbst zu unterscheidende Vertriebsmodalität (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2012, 272, Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss).

    Der wiederholte Hinweis der Antragsgegnerin auf den fehlenden Eingang des Begriffs "Black Friday" in den Duden oder sonstige relevante Lexika ist schon deshalb unerheblich, weil das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die Eignung der Marke zur Merkmalsbeschreibung festgestellt ist, nach ständiger Rechtsprechung keinen weiteren lexikalischen Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl z.B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 - SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 - Rheinpark-Center Neuss).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    In allen Fällen bedarf es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 31 und 37 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Nr. 56 - Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2017, 186, Nr. 43 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe "Z"; GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH GRUR 2017, 186, Nr. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Der wiederholte Hinweis der Antragsgegnerin auf den fehlenden Eingang des Begriffs "Black Friday" in den Duden oder sonstige relevante Lexika ist schon deshalb unerheblich, weil das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die Eignung der Marke zur Merkmalsbeschreibung festgestellt ist, nach ständiger Rechtsprechung keinen weiteren lexikalischen Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl z.B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 - SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 - Rheinpark-Center Neuss).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198, Nr. 59 - Kit Kat; GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932, Nr. 7 - #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167, Nr. 13 - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 173, Nr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, Nr. 12 - smartbook).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 29 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2015, 173, Nr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567, Nr. 12 - smartbook).

    Darüber hinaus kommt auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2018, 932, Nr. 8 - #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß §§ 54 Abs. 1, 50, 8 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 11 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Die einzelnen Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG (a.F.) umschreiben unterschiedliche Lebenssachverhalte, aufgrund deren ein Zeichen schutzunfähig ist und bilden deshalb grundsätzlich selbständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (BGH a. a. O., Nr. 9, 11 f. - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Wenngleich die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt hat, war auch der Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits mit den Löschungsanträgen konkret geltend gemacht worden (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung) und ist somit Gegenstand des amtlichen Löschungsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht geworden.

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Maßgeblich ist auch insoweit die Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 22 - KNEIPP).

    Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffenden Waren sind auch der Einfluss der Zwischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 22 - KNEIPP; EuGH GRUR Int. 2004, 630, Nr. 23-26 - Björnekulla Fruktindustrier [Bostongurka]).

    b) Was den Prüfungsmaßstab anbetrifft, unterliegt die Feststellung, dass sich eine originär unterscheidungskräftige Wortkombination wie hier "Black Friday" nachträglich zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff entwickelt hat, einem strengen Maßstab (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Nr. 22 - KNEIPP).

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß §§ 54 Abs. 1, 50, 8 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 11 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Das Löschungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln - den Regeln der Zivilprozessordnung und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - unterworfen ist (BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Wenngleich die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt hat, war auch der Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits mit den Löschungsanträgen konkret geltend gemacht worden (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung) und ist somit Gegenstand des amtlichen Löschungsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht geworden.

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18
    Auch gebe es keinen sachlichen Grund, im Hinblick auf Dienstleistungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen (unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2012, 272, Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, 26 W (pat) 549/18 - INTERMATE).

    Darüber hinaus kommt auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2018, 932, Nr. 8 - #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

    Auch insoweit beschreibt ein Schlagwort für einen Rabattaktionstag kein Produktmerkmal, sondern eine von der Dienstleistung selbst zu unterscheidende Vertriebsmodalität (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2012, 272, Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BPatG, 18.11.2015 - 29 W (pat) 34/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Yukon" - Unterscheidungskraft - kein

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11

    smartbook - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" -

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • EuG, 14.02.2012 - T-33/11

    Peeters Landbouwmachines / OHMI - Fors MW (BIGAB) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

  • BPatG, 27.11.2013 - 29 W (pat) 523/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "myJobs" - Unterscheidungskraft - kein

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

  • BPatG, 15.04.2019 - 26 W (pat) 549/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "INTERMATE" - Unterscheidungskraft - kein

  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht (Beschluss vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18, juris) die Löschungsanträge bezogen auf die Waren der Klassen 9 und 41 und einen Teil der Waren der Klasse 35 zurückgewiesen.
  • KG, 14.10.2022 - 5 U 46/21

    Verfall einer eingetragenen Wortmarke 'Black Friday' Zwischenzeitliche

    Der in LGU 16 Abs. 2 angeführte Beschluss des BPatG hat den von der Beklagten angefochtenen Beschluss des DPMA teilweise aufgehoben (insoweit unangefochten) und ist am 28.02.2020 an Verkündungs Statt zugestellt worden (BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris - Black Friday).

    Diese Teillöschung (BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris - Black Friday) ist während des hiesigen Berufungsverfahrens rechtskräftig geworden (BGH GRUR 2021, 1195 - Black Friday).

    So bescheinigt das Bundespatentgericht dem Begriff "Black Friday" für Januar 2017 ein Verkehrsverständnis, dass zu einer Schutzversagung wegen mangelnder Unterscheidungskraft führt (BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris-Rn. 85 - Black Friday).

    Diese ist schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie sich zum Verkehrsverständnis im Jahr 2015 verhält (vgl. BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris-Rn. 89 ff. - Black Friday), wohingegen hier es um die Zeit ab Oktober 2016 geht.

    Soweit man das Angebot eines Rabattaktionstags als Einzelhandelsdienstleistung auffasst, handelt es sich bei "Black Friday", so wie das im Verkehr verstanden wird und auch seinerzeit schon wurde, aber nicht um die markenmäßige Kennzeichnung einer solchen Einzelhandelsdienstleistung im Sinne eines Hinweises ihrer betrieblichen Herkunft, sondern um ein Merkmal dieser Dienstleistung (nämlich ihrem Zeitpunkt und Inhalt: vergünstigte Preise am Freitag nach dem vierten Donnerstag im November) und damit um eine beschreibende Angabe [in diesem Sinne auch BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris-Rn. 253 - Black Friday - für den ab Anmeldezeitpunkt (2013) so prognostizierbaren Begriffsverständnisverlauf in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, was sich dann aber - jedenfalls bis Oktober 2016 - tatsächlich nicht nur dort, sondern in sämtlichen, hier in Rede stehenden, Bereichen ebenso entwickelt hat].

  • BPatG, 05.10.2023 - 28 W (pat) 519/21
    Damit aber beschreibt ein Zeichen wie "Black Friday" als dem Verkehr geläufiges Schlagwort für eine solche Rabattaktion ein Merkmal der genannten Handelsdienstleistungen, sodass ihm auch für diese Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt (zu dem damit gleichzeitig erfüllten Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BPatG Beschluss vom 28.02.2020, 30 W (pat) 26/18 - Black Friday, BGH Beschluss vom 27.05.2021, GRUR 2021, 1195 - 1199 - Black Friday), vgl.
  • BPatG, 26.11.2020 - 30 W (pat) 27/19

    Law-machine.de

    Zwar erfasst das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch Fälle des zukünftigen Freihaltebedürfnisses (vgl. ausführlich BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 26/18 - Black Friday).

    Gerade für die Annahme eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt eines prognostizierten Bedeutungswandels (geänderten Verkehrsverständnisses in Bezug auf das konkrete Zeichen) sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, denn nur so lässt sich eine realitätsbezogene Prognose von bloßer Zukunftsphantasie abgrenzen (vgl. ausführlich BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 26/18 - Black Friday).

  • BPatG, 26.11.2020 - 30 W (pat) 30/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Law Machine" - Unterscheidungskraft - kein

    Zwar erfasst das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch Fälle des zukünftigen Freihaltebedürfnisses (vgl. ausführlich BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 26/18 - Black Friday).

    Gerade für die Annahme eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt eines prognostizierten Bedeutungswandels (geänderten Verkehrsverständnisses in Bezug auf das konkrete Zeichen) sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, denn nur so lässt sich eine realitätsbezogene Prognose von bloßer Zukunftsphantasie abgrenzen (vgl. ausführlich BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 26/18 - Black Friday).

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