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   BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01   

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BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01 (https://dejure.org/2002,16209)
BPatG, Entscheidung vom 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01 (https://dejure.org/2002,16209)
BPatG, Entscheidung vom 28. März 2002 - 25 W (pat) 79/01 (https://dejure.org/2002,16209)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können, so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um "einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden" (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw und BPatG 25 W (pat) 152/00 -1 x TÄGLICH; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH -zur dreidimensionalen Marke).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 -St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 -Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo zur GMV).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können, so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um "einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden" (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw und BPatG 25 W (pat) 152/00 -1 x TÄGLICH; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH -zur dreidimensionalen Marke).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 -St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 -Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können, so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um "einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden" (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw und BPatG 25 W (pat) 152/00 -1 x TÄGLICH; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH -zur dreidimensionalen Marke).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 -St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 -Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo zur GMV).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    Denn auch die konkret zur Eintragung angemeldete graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in dem sehr einfachen und in allen Bereichen des täglichen Lebens üblichen Gestaltungsmittel der Ovalumrandung, welche üblicher Weise der bloßen Hervorhebung oder Ausschmückung, nicht aber der Kennzeichnung dient (vgl auch BGH GRUR 1970, 77, -Ovalumrandung; BGH GRUR 1991, 136, 137 -NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl § 8 Rdn 69) und weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft besitzt noch in der Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung des nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils führt (vgl auch BGH BlPMZ 1985, 219 -BMW-Niere).
  • BPatG, 02.08.2001 - 25 W (pat) 152/00
    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    Wenn auch Eigentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden können, so ist Bildbestandteilen von Kombinationsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuerkennen, wenn es sich wie hier um "einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden" (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw und BPatG 25 W (pat) 152/00 -1 x TÄGLICH; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH -zur dreidimensionalen Marke).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo zur GMV).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 1/68

    Ablehnung einer Bildzeichenanmeldung (Warenzeichenanmeldung) durch das Patentamt

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    Denn auch die konkret zur Eintragung angemeldete graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in dem sehr einfachen und in allen Bereichen des täglichen Lebens üblichen Gestaltungsmittel der Ovalumrandung, welche üblicher Weise der bloßen Hervorhebung oder Ausschmückung, nicht aber der Kennzeichnung dient (vgl auch BGH GRUR 1970, 77, -Ovalumrandung; BGH GRUR 1991, 136, 137 -NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl § 8 Rdn 69) und weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft besitzt noch in der Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung des nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils führt (vgl auch BGH BlPMZ 1985, 219 -BMW-Niere).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 28.03.2002 - 25 W (pat) 79/01
    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408 unter Hinweis auf seine vorangegangene, jüngere Entscheidungspraxis (GRUR 2000, 502, 503 -St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 -Jeanshosentasche; GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" in farbigen Buchstaben betraf, die ua blassgrau unterlegt, weiß umrandet war und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.
  • BPatG, 20.10.1999 - 29 W (pat) 293/98

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.

  • OLG München, 20.09.2001 - 29 U 5906/00

    Recht auf Nutzung der Internet-Domain "www.champagner.de"

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BPatG, 19.05.2003 - 30 W (pat) 69/02
    In ihnen wird der angesprochene Verkehr nur die Fortführung der beschreibenden Bezeichnung in Gestalt einer Internetadresse erkennen (vgl BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 79/01 - www.strafzettel.de).
  • BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 268/00
    Eine Internet-Adresse kann dann nicht als schutzfähig im markenrechtlichen Sinn angesehen werden, wenn sie als Second-Level-Domain eine aus sich heraus verständliche, glatt sachbezogene Angabe enthält, die die Adresse als bloßen Hinweis auf ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet und nicht als individuelle Firmenbezeichnung erscheinen läßt; dies würde bspw für "www.mobilfunk.de" oder "www.computertechnik.de" gelten, was dem Verkehr nur signalisiert, daß es sich um irgendein Unternehmen handelt, das sich mit Computertechnik usw befaßt (vgl hierzu bspw auch BPatG 25 W (pat) 79/01 "www.strafzettel.de", veröffentlicht demnächst bei PAVIS PROMA).
  • BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 257/00
    Eine Internet-Adresse kann dann nicht als schutzfähig im markenrechtlichen Sinn angesehen werden, wenn sie als Second-Level-Domain eine aus sich heraus verständliche, glatt sachbezogene Angabe enthält, die die Adresse als bloßen Hinweis auf ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet und nicht als individuelle Firmenbezeichnung erscheinen läßt; dies würde bspw für "www.mobilfunk.de" oder "www.computertechnik.de" gelten, was dem Verkehr nur signalisiert, daß es sich um irgendein Unternehmen handelt, das sich mit Computertechnik usw befaßt (vgl hierzu bspw auch BPatG 25 W (pat) 79/01 "www.strafzettel.de", veröffentlicht demnächst bei PAVIS PROMA).
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