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   BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20   

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BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20 (https://dejure.org/2022,6700)
BPatG, Entscheidung vom 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20 (https://dejure.org/2022,6700)
BPatG, Entscheidung vom 28. März 2022 - 7 W (pat) 19/20 (https://dejure.org/2022,6700)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 91/89

    Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - Beendigung des Mandats - Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Im Zivilprozess erfolgt in diesem Fall eine Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens, weil dies noch zum Mandat des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehört (vgl. BGH NJW 1990, 189; NJW 2006, 2779).
  • BPatG, 22.12.2016 - 7 W (pat) 24/15

    Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Patentinhaber daher weder darauf vertrauen, dass ihm eine Gebührenmitteilung regelmäßig zugestellt wird, noch kann er aus deren Unterbleiben Rechte herleiten (vgl. z. B. BPatG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 - 7 W (pat) 24/15, juris Tz. 14, und vom 28. August 2013 - 10 W (pat) 18/13, juris Tz. 25; Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 40 m. w. Nachw.).
  • BPatG, 28.08.2013 - 10 W (pat) 18/13
    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Patentinhaber daher weder darauf vertrauen, dass ihm eine Gebührenmitteilung regelmäßig zugestellt wird, noch kann er aus deren Unterbleiben Rechte herleiten (vgl. z. B. BPatG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 - 7 W (pat) 24/15, juris Tz. 14, und vom 28. August 2013 - 10 W (pat) 18/13, juris Tz. 25; Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 40 m. w. Nachw.).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterrichtung über den Inhalt einer gerichtlichen

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Im Zivilprozess erfolgt in diesem Fall eine Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens, weil dies noch zum Mandat des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehört (vgl. BGH NJW 1990, 189; NJW 2006, 2779).
  • BGH, 29.10.2013 - X ZB 17/12

    Bergbaumaschine - Wiedereinsetzung bei Versäumung gegenüber dem Patentamt

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Dies zeigt sich auch darin, dass für die anwaltliche Überwachung von Validierungsfristen für Patente, wozu die Jahresgebühren gehören, dieselben Sorgfaltsanforderungen wie für Rechtsmittelfristen gelten (vgl. BGH GRUR 2014, 102, Tz. 12, 13 - Bergbaumaschine).
  • BGH, 11.03.2008 - X ZB 5/07

    Sägeblatt

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Wie schon das DPMA im ersten Zwischenbescheid vom 3. Februar 2020 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Gebührenmitteilung um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene patentamtliche Serviceleistung (vgl. Amtl. Begründung zum Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14, 38, 42; vgl. auch BGH GRUR 2008, 551, Tz. 11 - Sägeblatt).
  • BPatG, 18.05.2011 - 10 W (pat) 28/06

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Beschluss vom 18. Mai 2011 - 10 W (pat) 28/06).
  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Abgesehen davon, dass insoweit nicht feststeht, wie im Einzelnen bzw. mit welcher Absicherung die Fristennotierung erfolgt war (zur Notwendigkeit eines Kontrollausdrucks bei elektronischem Fristenkalender vgl. BGH NJW 2019, 1456, Tz. 13; NJW-RR 2021, 444, Tz. 8), wäre es angesichts der im fraglichen Zeitraum vorgetragenen Umstellung nicht mit der zuzumutenden Sorgfalt vereinbar gewesen, sich ohne weitere Absicherung allein auf den elektronischen Kalender zu verlassen.
  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Nach dem Wortlaut dieser Vorbemerkung hat, wenn mehrere Inhaber eines Patents gegen eine Entscheidung des DPMA Beschwerde einlegen, jeder eine Beschwerdegebühr zu entrichten (vgl. BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz).
  • BPatG, 29.10.2020 - 7 W (pat) 11/19
    Auszug aus BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    7 W (pat) 11/19, unter II.3.1).
  • BPatG, 11.10.2012 - 10 W (pat) 16/10

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung

  • BPatG, 27.10.2011 - 10 W (pat) 28/07

    Patentbeschwerdeverfahren - "Feuerlöschdüse (europäisches Patent)" -

  • BPatG, 21.01.2016 - 7 W (pat) 1/15

    Voraussetzungen eines Anpruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

  • BGH, 11.05.1989 - VII ZB 8/89

    Architekten, die Fristen in eigener Verantwortung notieren und überwachen -

  • BGH, 02.02.2021 - X ZB 2/20

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung; Unstatthaftigkeit der

  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

  • BPatG, 17.12.2009 - 10 W (pat) 47/06
  • BPatG, 21.06.2012 - 10 W (pat) 4/09
  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

  • OLG München, 16.10.1991 - 7 W 2552/91

    Mangelhafte Fristenkontrolle als eigenes Organisationsverschulden eines

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 514/21
    Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert ist, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: "Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen" (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patent-rechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG 7 W (pat) 19/20).
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