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   BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02   

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https://dejure.org/2003,15494
BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02 (https://dejure.org/2003,15494)
BPatG, Entscheidung vom 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02 (https://dejure.org/2003,15494)
BPatG, Entscheidung vom 28. April 2003 - 19 W (pat) 317/02 (https://dejure.org/2003,15494)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79

    Möglichkeit der Anfechtung eines patentgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich

    Auszug aus BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Für das Beschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Entscheidung, die feststellt, dass eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, als eine Entscheidung über die Beschwerde anzusehen ist, weil mit ihr in der Sache über die Beschwerde entschieden wird vgl BGH, GRUR, 1972, 196 - Dosiervorrichtung -, GRUR 1979, 696 - Kunststoffrad und GRUR 1997, 636 - Makol -, letzterer für das Markenrecht).
  • BGH, 24.04.1997 - I ZB 1/96

    "Makol"; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des

    Auszug aus BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Für das Beschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Entscheidung, die feststellt, dass eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, als eine Entscheidung über die Beschwerde anzusehen ist, weil mit ihr in der Sache über die Beschwerde entschieden wird vgl BGH, GRUR, 1972, 196 - Dosiervorrichtung -, GRUR 1979, 696 - Kunststoffrad und GRUR 1997, 636 - Makol -, letzterer für das Markenrecht).
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    3.01. Nach "einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts", auf den sich die Einsprechenden berufen und den der Bundesgerichtshof (X. Senat) aus GKG § 27; GVKostG § 15; KostO §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; JVKostO § 6 Abs. 2 herleitet (vgl BGH, GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine), genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind.
  • BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03
    Hierzu beziehen sie sich im wesentlichen auf den Beschluss des 19. Senats (19 W (pat) 317/02 - …

    Soweit sich die Verfahrensbeteiligten B... und S... auf den Be schluss des 19. Senats vom 28. April 2003 (19 W (pat) 317/02) stützen, ist schon der Sachverhalt mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar.

  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Dieser Rechtsprechung des BGH folgt insbesondere der 19. Senat entsprechend auch bezüglich der Zahlung der Einspruchsgebühren (BPatGE 46, 260 ff - Mehrzahl von Einsprechenden).

    Da innerhalb der Einspruchsfrist nicht feststellbar war, welchem der Einsprechenden die eine gezahlte Einspruchsgebühr zuzuordnen ist, gelten beide Einsprüche als nicht erhoben (vgl BGH aaO - Einsteckschloß; BGH aaO - Transportfahrzeug; BPatGE 46, 260, 264 = Mitt 2004, 70, 71).

  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Deswegen gelten alle vier Einsprüche als nicht erhoben (vgl. BGH a. a. O. -Transportfahrzeug; BGH a. a. O. -Einsteckschloss; BPatGE 46, 260, 264).

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 319/06
    Deswegen gelten alle vier Einsprüche als nicht erhoben (vgl. BGH a. a. O. -Transportfahrzeug; BGH a. a. O. -Einsteckschloss; BPatGE 46, 260, 264).

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff, auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 26.08.2009 - 20 W (pat) 356/04
    Deswegen gelten alle vier Einsprüche als nicht erhoben (vgl. BGH a. a. O. -Transportfahrzeug; BGH a. a. O. -Einsteckschloss; BPatGE 46, 260, 264).

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    a) Anders als im Verfahren 19 W (pat) 317/02 liegt im vorliegenden Verfahren kein Beschluss des nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RpflG zuständigen Rechtspflegers vor, wobei der Senat es für richtig erachtet, nach einer Gesamtprüfung des Sachverhalts nicht die Akten wiederum dem Rechtspfleger unter Mitteilung der Senatsmeinung zuzuleiten, sondern selbst zu entscheiden, nachdem die Zulässigkeit der Einsprüche insgesamt streitig ist (§ 6 RpflG).

    aa) Im Verfahren 19 W (pat) 317/02 (BlPMZ 2003, 430) wird auf die Annäherung des Einspruchsverfahrens zum Beschwerdeverfahren durch § 147 Abs. 3 PatG hingewiesen und eine kostenrechtliche Gleichbehandlung zu diesem befürwortet, während eine Analogie zum Nichtigkeitsverfahren, für das der Bundesgerichtshof bei der damals geltenden Pauschalgebühr eine Gebühr für ausreichend erachtet habe, nicht veranlasst sei.

  • BPatG, 25.11.2016 - 18 W (pat) 197/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Mikroskopiersystem zum Scannen einer

    Die Reihenfolge der Namensnennung begründet keine rechtliche Rangfolge (ebenso BPatG 19 W (pat) 317/02).
  • BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Für den gemeinsamen Einspruch der vier Einsprechenden, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (entgegen BPatG Beschluß vom 28. April 2003, 19 W (pat) 317/02, Veröffentlichung vorgesehen - Mehrzahl von Einsprechenden; wohl auch entgegen BPatG Beschluß vom 14. Juli 2003 [11 W (pat) 305/02, Veröffentlichung vorgesehen - Aktivkohlefilter], wonach bei einem gemeinsamen Einspruch zweier Einsprechender eine einzige Einspruchsgebühr - nur deswegen - fällig war, weil die Einsprechenden bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz eine durch enge Zusammenarbeit begründete Rechtsgemeinschaft darlegten).
  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG § 147 Abs. 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren weitgehend angenähert (Senat in BPatGE 45, 162; Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A. 19. Senat in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 28. April 2003 19 W (pat) 317/02).
  • BPatG, 10.05.2004 - 11 W (pat) 315/04
    Teilweise wird angenommen, diese Rechtsfolge der Nichteinlegung oder Nichterhebung habe sich durch das Patentkostengesetz im Prinzip nicht geändert, weil der (nunmehr gebührenpflichtige) Einspruch und insbesondere die Beschwerde nicht als "Antrag", sondern nur als "(sonstige) Handlung" anzusehen seien, die gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG "als nicht vorgenommen" gelten (vgl zB: BPatG BlPMZ 2004, 164 (14 W (pat) 328/02) - Lampenkolbenglas; BPatGE 46, 260 (19 W (pat) 317/02); BPatG BlPMZ 2004, 171 (34 W (pat) 305/03) - Fördergutspeicher; BPatG Mitt 2004, 118 (9 W (pat) 364/03) - Verspätete Einspruchsgebühr; Fuchs-Wissemann, Mitt 2003, 489 f; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage 2003, § 64a Rdn 22 - 26, § 66 Rdn 77/78).
  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 329/03
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