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   BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10   

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BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10 (https://dejure.org/2010,23527)
BPatG, Entscheidung vom 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10 (https://dejure.org/2010,23527)
BPatG, Entscheidung vom 28. April 2010 - 29 W (pat) 13/10 (https://dejure.org/2010,23527)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer! (Wort-Bild-Marke)/MÖBELIX" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - teilweise klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer! (Wort-Bild-Marke)/MÖBELIX" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - teilweise klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer! (Wort-Bild-Marke)/MÖBELIX" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - teilweise klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer! (Wort-Bild-Marke)/MÖBELIX" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - teilweise klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ); MarkenR 2005, 519 Rdnr. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; EUGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO ).

    Für die Annahme einer erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, Umsatz, Werbeaufwand inklusive Investitionsumfang zur Förderung der Marke sowie zu demoskopischen Befragungen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO ).

    In diesem Rahmen ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr zunächst davon auszugehen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (BGH GRUR 2008, 903, 905 Rdnr. 25 - SIERRA ANTIGUO ; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 332 m. w. N.), so dass vorliegend grafische Unterschiede der Marken unberücksichtigt bleiben können.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ); MarkenR 2005, 519 Rdnr. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; EUGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO ).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (EuGH GRUR Int. 2009, 397, 402 Rdnr. 98 - OBELIX / MOBILIX; GRUR 2006, 237, 238 Rdnr. 20 - PICASSO ).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ); MarkenR 2005, 519 Rdnr. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; EUGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO ).

    ccc) Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil " MÖBEL MIX" eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ; GRUR 2004, 865 - Mustang; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 279 ff. m. w. N.).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert René).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (EuGH GRUR Int. 2009, 397, 402 Rdnr. 98 - OBELIX / MOBILIX; GRUR 2006, 237, 238 Rdnr. 20 - PICASSO ).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ); MarkenR 2005, 519 Rdnr. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; EUGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO ).

    Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    ccc) Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil " MÖBEL MIX" eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ; GRUR 2004, 865 - Mustang; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 279 ff. m. w. N.).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    ccc) Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil " MÖBEL MIX" eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ; GRUR 2004, 865 - Mustang; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 279 ff. m. w. N.).
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Selbst wenn es sich bei dem Gesamtbegriff " MÖBEL MIX" um einen schutzunfähigen Wortbestandteil handeln sollte, weil ihm in Bezug auf die eingetragenen Waren der beschreibende Aussagegehalt einer "Mischung von Möbeln" zukommt, ist von dem Grundsatz, dass schutzunfähige Bestandteile eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können, eine Ausnahme zu machen, wenn diese beschreibende Angabe selbst kennzeichenmäßig (wie eine Marke) verwendet wird und zumindest von rechtlich beachtlichen Teilen der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Warenkennzeichnung und nicht nur als bloße warenbeschreibende Angabe aufgefasst wird (BGH GRUR 1998, 930 ff. - Fläminger).
  • BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    (3) Zwischen den Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" im Verzeichnis der angegriffenen Marke ist eine mittlere Ähnlichkeit zu der Dienstleistung "Werbung für Dritte" der Widerspruchsmarke gegeben (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O. S. 392; BPatG 33 W (pat) 336/01 u. 158/03).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert René).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
    Die Entscheidung des BPatG im Kollisionsverfahren "MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX" (29 W (pat) 13/10) sei nicht übertragbar, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine klar belegte Bekanntheit im gesamten Territorium der beiden Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern vorgelegen habe.

    Die Kennzeichnungskraft muss in einem wesentlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland vorliegen; eine lediglich lokal erhöhte Bekanntheit reicht nicht aus (EuGH GRUR 2009, 1158 Rdnr. 27 - PAGO/Tirolmilch [PAGO]; GRUR 2008, 70 Rdnr. 17 f. - Nuño/Franquet [FINCAS TARRAGONA]; GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 28 - General Motors/Yplon [Chevy]; BPatG 29 W (pat) 559/18 - BURGERMEISTER/BURGERMEISTER; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; OLG Hamburg WRP 2015, 477 Rdnr. 136 - Anson's/ASOS; GRUR-RR 2004, 299, 303 - BB Radio; OLG Köln GRUR-RR 2011, 459, 460 - DUMONT/Dumont Kölsch).

    (1) Die Bekanntheit muss zwar nicht im gesamten Bundesgebiet, aber in einem wesentlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland gegeben sein (EuGH GRUR Int. 2019, 277 Rdnr. 55 - Puma/GemmaGroup; GRUR 2009, 1158 Rdnr. 27 - PAGO/Tirolmilch [Pago]; GRUR 2008, 70 Rdnr. 17 f. - Nuño/Franquet [FINCAS TARRAGONA]; GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 28 - General Motors/Yplon [Chevy]; BPatG 29 W (pat) 559/18 - BURGERMEISTER/BURGERMEISTER; 27 W (pat) 568/17 - MJOY/NJOY; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 275).

    Die Bekanntheit muss in einem wesentlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland vorliegen; eine lediglich lokale Bekanntheit kann keinen bundesweiten, aber auch keinen lokalen Bekanntheitsschutz vermitteln (EuGH GRUR 2009, 1158 Rdnr. 27 - PAGO/Tirolmilch [PAGO]; GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 28 - - General Motors/Yplon [Chevy]; GRUR 2008, 70 Rdnr. 17 f. - Nuño/Franquet [FINCAS TARRAGONA]; BPatG 29 W (pat) 559/18 - BURGERMEISTER/BURGERMEISTER; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; OLG Hamburg WRP 2015, 477 Rdnr. 136 - Anson's/ASOS; GRUR-RR 2004, 299, Juris-Tz. 61 - BB Radio; OLG Köln GRUR-RR 2011, 459, 460 - DUMONT/Dumont Kölsch).

  • BPatG, 09.06.2021 - 29 W (pat) 559/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "BURGERMEISTER (Wort-Bildmarke)/BURGERMEISTER

    Auch wenn eine regional begrenzte Verkehrsbekanntheit in einem wesentlichen Teil Deutschlands ausreichen kann, genügt eine lediglich lokal erhöhte, hier auf die Stadt B... begrenzte Bekanntheit jedoch nicht (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 171).
  • BPatG, 22.09.2022 - 30 W (pat) 73/21
    Selbst eine vermeintliche Eigenart und Einprägsamkeit eines - hier nicht vorliegenden - originär durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchszeichens rechtfertigt für sich gesehen noch nicht die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu: BPatG 33 W (pat) 57/10 33 W (pat) 57/10 - SCHWEFAL/SCHWEDOKAL; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL 33 W (pat) 57/10 - SCHWEFAL/SCHWEDOKAL; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX/MÖBELIX; 29 W (pat) 10/09 - Laura/LAURASTAR; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 24.05.2018 - 25 W (pat) 627/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "FICKEIS/FICKEN" - Warenidentität - zur

    Die Tatsache, dass die Widerspruchsbezeichnung besonders vulgär und dadurch möglicherweise besonders einprägsam ist, führt nicht per se zu einer originär überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu: BPatG 33 W (pat) 57/10 - SCHWEFAL/SCHWEDOKAL; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX/MÖBELIX; 29 W (pat) 10/09 - Laura/ LAURASTAR; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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