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   BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10   

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https://dejure.org/2011,18011
BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10 (https://dejure.org/2011,18011)
BPatG, Entscheidung vom 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10 (https://dejure.org/2011,18011)
BPatG, Entscheidung vom 28. April 2011 - 28 W (pat) 95/10 (https://dejure.org/2011,18011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 63 Abs 3 MarkenG, § 66 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 63 Abs 3 MarkenG, § 66 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Doppelvertretung ist mangels Notwendigkeit abzulehnen; Ablehnung der Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Doppelvertretung mangels Notwendigkeit; Bemessung der Höhe eines Gegenstandswertes i.R.e. markenrechtlichen Löschung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kosten für Patentanwalt in einfachem Markenlöschungsverfahren nicht erstattungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Patentanwaltskosten bei einfachen Markenlöschungsverfahren nicht zu erstatten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kosten des Patentanwalts nicht zwingend ersatzfähig

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10
    Ausgangspunkt für die Bewertung aller Löschungsgründe im Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG bildet vielmehr wegen des Popularcharakters des Löschungsantrags das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der angegriffenen Marke, wobei bei unbenutzten Marken dieses Interesse von der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts regelmäßig auf 25.000 Euro festgesetzt wird (vgl. BPatGE 41, 100 - COTTO; Ströbele/Hacker MarkenG 9. Auflage, § 71, 26 m. w. N.).

    Somit erscheint die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 50.000 EUR als angemessen (vgl. 28 W (pat) 113/08; 33 W (pat) 68/10; 27 W (pat) 68/02; 26 W (pat) 128/03, jeweils veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie BPatGE 41, 100).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10
    So kommt es - auch im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren - nicht auf die gewerbliche Bedeutung der Widerspruchsmarke oder das Interesse des Widersprechenden an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens an (vgl. I ZB 48/05 v. 16.3.2006).
  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 68/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10
    Somit erscheint die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 50.000 EUR als angemessen (vgl. 28 W (pat) 113/08; 33 W (pat) 68/10; 27 W (pat) 68/02; 26 W (pat) 128/03, jeweils veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie BPatGE 41, 100).
  • BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02
    Auszug aus BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10
    Somit erscheint die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 50.000 EUR als angemessen (vgl. 28 W (pat) 113/08; 33 W (pat) 68/10; 27 W (pat) 68/02; 26 W (pat) 128/03, jeweils veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie BPatGE 41, 100).
  • BPatG, 21.08.2009 - 28 W (pat) 113/08

    - Rechtsmißbräuchliche Anmeldung einer Marke bei Abmahnung des ausländischen

    Auszug aus BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10
    Somit erscheint die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 50.000 EUR als angemessen (vgl. 28 W (pat) 113/08; 33 W (pat) 68/10; 27 W (pat) 68/02; 26 W (pat) 128/03, jeweils veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie BPatGE 41, 100).
  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 37/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Das vorliegenden Löschungsverfahren betrifft kein Klageverfahren in "Kennzeichenstreitsachen" vor einem ordentlichen Gericht (vgl. dazu BPatG, Beschl. v. 28.4.2011, Az. 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Nach diesen Vorschriften ist zu prüfen, ob die Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Die Beteiligten haben daher zunächst die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 49/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Das vorliegenden Löschungsverfahren betrifft kein Klageverfahren in "Kennzeichenstreitsachen" vor einem ordentlichen Gericht (vgl. dazu BPatG, Beschl. v. 28.4.2011, Az. 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Nach diesen Vorschriften ist zu prüfen, ob die Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Die Beteiligten haben daher zunächst die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 35/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Das vorliegenden Löschungsverfahren betrifft kein Klageverfahren in "Kennzeichenstreitsachen" vor einem ordentlichen Gericht (vgl. dazu BPatG, Beschl. v. 28.4.2011, Az. 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Nach diesen Vorschriften ist zu prüfen, ob die Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Die Beteiligten haben daher zunächst die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 36/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Das vorliegenden Löschungsverfahren betrifft kein Klageverfahren in "Kennzeichenstreitsachen" vor einem ordentlichen Gericht (vgl. dazu BPatG, Beschl. v. 28.4.2011, Az. 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Nach diesen Vorschriften ist zu prüfen, ob die Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Die Beteiligten haben daher zunächst die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 48/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Das vorliegenden Löschungsverfahren betrifft kein Klageverfahren in "Kennzeichenstreitsachen" vor einem ordentlichen Gericht (vgl. dazu BPatG, Beschl. v. 28.4.2011, Az. 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Nach diesen Vorschriften ist zu prüfen, ob die Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

    Die Beteiligten haben daher zunächst die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238).

  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 803/22
    § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34 a DesignG - ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81 PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung trägt, an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v.28.04.2011 und 24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    Die Beteiligten haben dabei die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. dazu für das markenrechtliche Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt BPatG 28 W (pat) 95/10 ,BeckRS 2011, 16)So hat auch der Gesetzgeber in den für Verletzungsverfahren vor den Landgerichten geltenden Regelungen der §§ 140 Abs. 4 MarkenG, 52 Abs. 4 DesignG zum Ausdruck gebracht, dass er von einer besonderen Sachkunde des Patentanwalts nicht nur in patent- und/oder gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch im Kennzeichenrecht und Designrecht ausgeht (vgl. zum Kennzeichenrecht BGH GRUR 2011, 754 Nr. 26 - Kosten des Patentanwalts II).

  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG - ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie im Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81 PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v.28.04.2011 und 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    Die Beteiligten haben dabei die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. dazu für das markenrechtliche Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt BPatG 28 W (pat) 95/10 ,BeckRS 2011, 16).

  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 802/22
    § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG - ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie im Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81 PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung trägt an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn -. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v.28.04.2011 und 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    Die Beteiligten haben dabei die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. dazu für das markenrechtliche Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt BPatG 28 W (pat) 95/10 ,BeckRS 2011, 16).

  • BPatG, 18.12.2012 - 27 W (pat) 93/12

    Bösgläubige Nichtbenutzung - Markenbeschwerdelöschungsverfahren - Beschwerde

    Besteht der Löschungsgrund Bösgläubigkeit gerade darin, dass die angegriffene Marke nicht benutzt werden, sondern von vornherein nur dazu eingesetzt werden sollte, einen Mitbewerber wettbewerbswidrig zu behindern, wirkt sich das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke sogar werterhöhend aus (BPatG, Beschl. v. 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10, …

    2012, 94 (LS) = BeckRS 2011, 16238).

  • BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 47/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im

    Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert) ein Regelwert von nunmehr 50.000,- EUR, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG, GRUR 2007, 176 - Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 57/07 - MAUI SPORTS; 26 W (pat) 002/10 - Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 - DEVO; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir; a. A.: 28 W (pat) 95/10).
  • BPatG, 31.07.2013 - 26 W (pat) 50/11

    Bestimmung eines Gegenstandswertes von über 50.000,00 Euro bei benutzten Marken

  • BPatG, 14.04.2020 - 29 W (pat) 8/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren - zu

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