Rechtsprechung
BPatG, 28.04.2016 - 15 W (pat) 3/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 42 Abs 3 PatG, § 12 PatV
Patentbeschwerdeverfahren - "Grillspießanordnung" - zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen - Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von Zeichnungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung einer Patentanmeldung wegen fehlender oder teilweise fehlender Lesbarkeit der Patentanmeldungs-Unterlagen
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - "Grillspießanordnung" - zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen - Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von Zeichnungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Patentbeschwerdeverfahren - "Grillspießanordnung" - zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen - Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von Zeichnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BPatG, 17.03.2010 - 7 W (pat) 33/04
Patentbeschwerdeverfahren - zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund …
Auszug aus BPatG, 28.04.2016 - 15 W (pat) 3/16
Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff. PatV ist somit verfassungskonform so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (vgl. BPatG B. v. 17. März 2010 - 7 W (pat) 33/04).
- BPatG, 20.12.2022 - 8 W (pat) 24/22 Auch nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (15 W (pat) 3/16 und 21 W (pat) 70/09) sei die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gerechtfertigt.
Denn die durch die Rechtsverordnung erlassenen Formvorschriften dürfen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Zielsetzung betrachtet werden (vergl. dazu auch BPatG Beschluss vom 28. April 2016 15 W (pat) 3/16 - Grillspießanordnung, sowie BPatG B. v. 17. März 2010 - 7 W (pat) 33/04).
- BPatG, 20.12.2022 - 8 W (pat) 25/22 Auch nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (15 W (pat) 3/16 und 21 W (pat) 70/09) sei die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gerechtfertigt.
Denn die durch die Rechtsverordnung erlassenen Formvorschriften dürfen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Zielsetzung betrachtet werden (vergl. dazu auch BPatG Beschluss vom 28. April 2016 15 W (pat) 3/16 - Grillspießanordnung, sowie BPatG B. v. 17. März 2010 - 7 W (pat) 33/04).
- BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
Patentbeschwerdeverfahren - "Verbesserungen beim Datenretrieval" - zur …
Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff. PatV ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (BPatG vom 17.3.2010 - 7 W (pat) 33/04; BPatG vom 28.5.2015 - 21 W (pat) 50/12; BPatG vom 28.4.2016 - 15 W (pat) 3/16).