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   BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11 (EP)   

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BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11 (EP) (https://dejure.org/2012,30142)
BPatG, Entscheidung vom 28.06.2012 - 4 Ni 3/11 (EP) (https://dejure.org/2012,30142)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 4 Ni 3/11 (EP) (https://dejure.org/2012,30142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • rewis.io

    Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe nebst Verfahren zum Betreiben (europäisches Patent)" - teilweise Klagerücknahme nach erstmaliger Beschränkung des Patents - zur Kostenverteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH GRUR 2007, 309, 311 - Schussfädentransport).

    Auch für eine nähere Prüfung von Amts wegen besteht insoweit kein Anlass (BGH GRUR 2007, 309, Rn. 42 - Schussfädentransport).

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Denn auch die zur Erfassung des technischen Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer sachlichen Einengung noch zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (st. Rspr., vgl. GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung; GRUR 2004, 1023, 1024 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), insb.

    Auch ein Ausführungsbeispiel (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung) oder eine dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen Vorrichtung (GRUR 1985, 967, 968 - Zuckerzentrifuge) erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.

  • BGH, 09.03.1976 - X ZB 17/74

    Fall der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 38, 166, 168 ff. - Kunststoff-Tablett; so auch BGHZ 42, 248, 258 - Spannungsregler; BGH GRUR 1976, 719 f. - Elektroschmelzverfahren) wird mit der Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 1 PatG (früher: § 36b Abs. 2 Satz 2 PatG), nach der die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts "in einem Zweig der Technik sachverständig" sein müssen, nur festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sie zum Richter beim Bundespatentgericht ernannt werden können.

    Nur ein willkürlicher Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan kann eine Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des beschließenden Gerichts rechtfertigen (BGH GRUR 1976, 719 f. - Elektroschmelzverfahren).

  • BGH, 23.11.2006 - III ZR 65/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Schäden durch ein sogenanntes Dialer-Programm

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Ob das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt (BGH MDR 2007, 538, 539 m. w. N.).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Denn auch die zur Erfassung des technischen Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer sachlichen Einengung noch zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (st. Rspr., vgl. GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung; GRUR 2004, 1023, 1024 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), insb.
  • BGH, 09.05.1985 - X ZR 44/84

    "Zuckerzentrifuge"; Voraussetzungen der einschränkenden Auslegung des

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Auch ein Ausführungsbeispiel (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung) oder eine dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen Vorrichtung (GRUR 1985, 967, 968 - Zuckerzentrifuge) erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.
  • BGH, 26.10.1962 - I ZB 18/61

    Kunststoff-Tablett

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 38, 166, 168 ff. - Kunststoff-Tablett; so auch BGHZ 42, 248, 258 - Spannungsregler; BGH GRUR 1976, 719 f. - Elektroschmelzverfahren) wird mit der Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 1 PatG (früher: § 36b Abs. 2 Satz 2 PatG), nach der die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts "in einem Zweig der Technik sachverständig" sein müssen, nur festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sie zum Richter beim Bundespatentgericht ernannt werden können.
  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 6/63

    Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen im

    Auszug aus BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 38, 166, 168 ff. - Kunststoff-Tablett; so auch BGHZ 42, 248, 258 - Spannungsregler; BGH GRUR 1976, 719 f. - Elektroschmelzverfahren) wird mit der Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 1 PatG (früher: § 36b Abs. 2 Satz 2 PatG), nach der die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts "in einem Zweig der Technik sachverständig" sein müssen, nur festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sie zum Richter beim Bundespatentgericht ernannt werden können.
  • BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 2/11

    Vorschaltgerät - Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 mit einer bereits im qualifizierten Hinweis verwendeten und auch dem gleichgelagerten Verfahren 4 Ni 3/11 (EP) entsprechenden eingefügten Gliederung ein Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe mit folgenden Merkmalen vor:.

    Aufgrund der ausführlichen Erörterungen zum Verständnis der Begriffe, des technischen Inhalts und der Bedeutung der Druckschrift Ni7 (bereits mit dem Zwischenbescheid) und den Hinweisen zur Gewährbarkeit der Patentansprüche im gleichgelagerten - vorgreiflich verhandelten - Verfahren 4 Ni 3/11 (EP) war den Anforderungen des § 139 Abs. 2 ZPO vollumfänglich genügt.

  • BPatG, 27.08.2013 - 4 Ni 49/11
    Soweit die Beklagte das Streitpatent nach Hilfsantrag 1 verteidigt, haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, so dass das Patent ohne Sachprüfung in dieser Fassung Bestand hat (vgl. BPatG GRUR 2009, 46 ff, RdNrn. 63 ff - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 (EP) = GRUR 2013, 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit BPatG 4 Ni 3/11 (EP) Urt. v. 28.6.2012).

    Entsprechend war aufgrund der ergänzend heranzuziehenden Billigkeitsgründe gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG abweichend vom Unterliegensprinzip und den entsprechend geltenden Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 ZPO nicht den Klägern, sondern der Patentinhaberin das mit der Möglichkeit einer zulässigen Beschränkung durch Neufassung des Patentanspruchs verbundene Kostenrisiko aufzubürden, welches hinsichtlich des überschießenden ursprünglichen Klageantrags entsteht (BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 (EP) = GRUR 2013, 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit; BPatG 4 Ni 3/11 (EP) Urt. v. 28.6.2012).

  • BPatG, 24.09.2013 - 4 Ni 20/11
    23.11.2006, III ZR 65/06, MDR 2007, 538, 539 m. w. N.; BPatG, Urt. v. 28.06.2012, 4 Ni 3/11 (EP)).
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