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   BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12   

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https://dejure.org/2013,26464
BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12 (https://dejure.org/2013,26464)
BPatG, Entscheidung vom 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12 (https://dejure.org/2013,26464)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 40/12 (https://dejure.org/2013,26464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ZEUS-RENTENSCHUTZBRIEF/DRSB DEUTSCHER RENTENSCHUTZBRIEF - VORSORGE WOHLSTAND SICHERHEIT" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zu berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung - kein Vorliegen von berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr einer eingetragenen Wortmarke "ZEUS-RENTENSCHUTZBRIEF" mit der Marke "DRSB DEUTSCHER RENTENSCHUTZBRIEF - VORSORGE WOHLSTAND SICHERHEIT"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ZEUS-RENTENSCHUTZBRIEF/DRSB DEUTSCHER RENTENSCHUTZBRIEF - VORSORGE WOHLSTAND SICHERHEIT" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zu berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung - kein Vorliegen von berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12
    Als berücksichtungsfähige Hinderungsgründe kommen nur vom Willen des Markeninhabers unabhängige Umstände in Betracht, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen und ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen (EuGH GRUR 2007, 702, 705 Rdnr. 54 - Armin Häupl/Lidl; GRUR 2008, 343, 347 Rdnr. 102 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12
    Der Benutzungszwang findet seine Rechtfertigung in dem Zweck der Marke, der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu dienen, und in dem Interesse der Allgemeinheit, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen freizumachen, um andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen oder für sich eintragen zu lassen (BGH GRUR 2007, 321 - COHIBA).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12
    Als berücksichtungsfähige Hinderungsgründe kommen nur vom Willen des Markeninhabers unabhängige Umstände in Betracht, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen und ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen (EuGH GRUR 2007, 702, 705 Rdnr. 54 - Armin Häupl/Lidl; GRUR 2008, 343, 347 Rdnr. 102 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Auszug aus BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12
    In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung sowohl der Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG als auch der Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu sehen (BGH GRUR 2008, 719 Rdnr. 20 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 40/12
    Für eine ernsthafte Benutzung gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Waren und Dienstleistungen verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste).
  • BPatG, 15.01.2015 - 25 W (pat) 76/11

    Yosaja / YOSOI - Markenbeschwerdeverfahren - "Yosaja/YOSOI" -

    Ausgehend davon ist es entgegen der gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. z. B. die Beschlüsse 26 W (pat) 530/13 vom 25. Juni 2014, 29 W (pat) 40/12 vom 28. Juni 2013 oder 33 W (pat) 70/11 vom 25. Juni 2013) nicht sachgerecht, der Inhaberin der angegriffenen Marke zu unterstellen, dass sie neben der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigen noch eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässige und im Ergebnis wirkungslose Einrede erheben wollte.
  • BPatG, 22.03.2018 - 25 W (pat) 548/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "appix/APPIT (Unionsmarke)" - zur rechtserhaltenden

    Ausgehend davon ist es entgegen der gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. z. B. die Beschlüsse BPatG 26 W (pat) 530/13 vom 25. Juni 2014, 29 W (pat) 40/12 vom 28. Juni 2013 oder 33 W (pat) 70/11 vom 25. Juni 2013) nicht sachgerecht, der Inhaberin der angegriffenen Marke zu unterstellen, dass sie neben der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigen noch eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässige und im Ergebnis wirkungslose Einrede erheben wollte.
  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 560/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CAVALLO CLASSICO (Wort-Bild-Marke)/Cavallo

    Ausgehend davon ist es entgegen der gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. z. B. die Beschlüsse BPatG 25 W (pat) 548/17 vom 22. März 2018, 26 W (pat) 530/13 vom 25. Juni 2014, 29 W (pat) 40/12 vom 28. Juni 2013 oder 33 W (pat) 70/11 vom 25. Juni 2013) nicht sachgerecht, der Inhaberin der angegriffenen Marke zu unterstellen, dass sie neben der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigen noch eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässige und im Ergebnis wirkungslose Einrede erheben wollte.
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