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   BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14   

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BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14 (https://dejure.org/2017,27299)
BPatG, Entscheidung vom 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14 (https://dejure.org/2017,27299)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 26 W (pat) 63/14 (https://dejure.org/2017,27299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Standbeutel aus flexibler, metallisch beschichteter Kunststoff- oder Laminatfolie (dreidimensionale Marke)" - Schutzausschließungsgrund - technisch erforderliche Form

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Marke als einfachste und zweckmäßigste Form eines sog. Standbeutels aus flexibler metallisch beschichteter Kunststofffolie oder Laminatfolie; Löschung einer angemeldeten und eingetragenen Marke

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Standbeutel aus flexibler, metallisch beschichteter Kunststoff- oder Laminatfolie (dreidimensionale Marke)" - Schutzausschließungsgrund - technisch erforderliche Form

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Standbeutel aus flexibler, metallisch beschichteter Kunststoff- oder Laminatfolie (dreidimensionale Marke)" - Schutzausschließungsgrund - technisch erforderliche Form

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    (3) Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 16. September 2015 (GRUR 2015, 1198 Rdnr. 52 - 57 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]) entschieden hat, dass die Herstellungsmodalitäten im Rahmen der Beurteilung der wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nicht maßgeblich seien, weil aus der Sicht des Verbrauchers die Funktionalitäten der Ware maßgeblich und die Modalitäten ihrer Herstellung unerheblich seien, kann sich diese Entscheidung nur auf den ersten Prüfvorgang der Bestimmung der wesentlichen Merkmale der Form beziehen, bei der die Verkehrsauffassung ein nützliches Beurteilungskriterium darstellt (EuGH a. a. O. Rdnr. 76 f. - Lego), weil die Frage der technischen Wirkung nach objektiven Kriterien und unabhängig von der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (EuG MarkenR 2009, 75 Rdnr. 70 - Roter Lego-Stein, bestätigt von EuGH a. a. O. Rdnr. 84 f. - Lego).

    g) Auch für den Fall, dass der Senat durch die von ihm vorgenommene Auslegung zu der Frage der Maßgeblichkeit der Herstellungsmodalitäten im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 1198 Rdnr. 52 - 57 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]) abgewichen sein sollte, würde dies weder die Zulassung einer Rechtsbeschwerde noch eine EuGH-Vorlage erforderlich machen, da der Senat seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt stützt.

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    (3) Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 16. September 2015 (GRUR 2015, 1198 Rdnr. 52 - 57 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]) entschieden hat, dass die Herstellungsmodalitäten im Rahmen der Beurteilung der wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nicht maßgeblich seien, weil aus der Sicht des Verbrauchers die Funktionalitäten der Ware maßgeblich und die Modalitäten ihrer Herstellung unerheblich seien, kann sich diese Entscheidung nur auf den ersten Prüfvorgang der Bestimmung der wesentlichen Merkmale der Form beziehen, bei der die Verkehrsauffassung ein nützliches Beurteilungskriterium darstellt (EuGH a. a. O. Rdnr. 76 f. - Lego), weil die Frage der technischen Wirkung nach objektiven Kriterien und unabhängig von der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (EuG MarkenR 2009, 75 Rdnr. 70 - Roter Lego-Stein, bestätigt von EuGH a. a. O. Rdnr. 84 f. - Lego).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    a) Soweit die Beschwerdeführerin auf drei andere für sie im Jahre 1998 als dreidimensionale Marken eingetragene Beutelformen verweist, nämlich (39836281), (39836282) und (39836283), beruft sie sich lediglich auf die unmaßgebliche Voreintragung eigener vergleichbarer Marken (BGH GRUR 2008, 1093 Rdnr. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    a) Die tatsächliche oder wirtschaftliche Bedeutung eines Falles kann die Annahme einer grundsätzlichen Rechtsfrage lediglich dann begründen, wenn die Auswirkungen der Entscheidung nicht nur für die Vermögensinteressen der jeweiligen Beteiligten, sondern auch für den allgemeinen Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind (BGH GRUR 2003, 259 Rdnr. 29 f.).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    bbb) Ferner ist bei der Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale auch zu berücksichtigen, für welche konkreten Waren die Marke angemeldet bzw. eingetragen ist (EuGH GRUR 2017, 66 Rdnr. 46 ff. - Simba Toys/EUIPO [Rubik´s Cube].
  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    aa) Zweck dieses - nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwindbaren - Ausschlussgrundes ist es, eine Monopolisierung technischer Lösungen oder Gebrauchseigenschaften von Waren im Wege des Markenschutzes zu verhindern (EuGH MarkenR 2017, 266 Rdnr. 33 - Yoshida/EUIPO; GRUR 2010, 1008 Rdnr. 43 - 46 - Lego; GRUR 2003, 514 Rdnr. 72 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2010, 231 Rdnr. 25 - Legostein; GRUR 2008, 71 Rdnr. 13 - Fronthaube; GRUR 2008, 510 Rdnr. 11 - Milchschnitte).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    Eine Marke ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) als auch bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    aa) Zweck dieses - nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwindbaren - Ausschlussgrundes ist es, eine Monopolisierung technischer Lösungen oder Gebrauchseigenschaften von Waren im Wege des Markenschutzes zu verhindern (EuGH MarkenR 2017, 266 Rdnr. 33 - Yoshida/EUIPO; GRUR 2010, 1008 Rdnr. 43 - 46 - Lego; GRUR 2003, 514 Rdnr. 72 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2010, 231 Rdnr. 25 - Legostein; GRUR 2008, 71 Rdnr. 13 - Fronthaube; GRUR 2008, 510 Rdnr. 11 - Milchschnitte).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    aa) Zweck dieses - nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwindbaren - Ausschlussgrundes ist es, eine Monopolisierung technischer Lösungen oder Gebrauchseigenschaften von Waren im Wege des Markenschutzes zu verhindern (EuGH MarkenR 2017, 266 Rdnr. 33 - Yoshida/EUIPO; GRUR 2010, 1008 Rdnr. 43 - 46 - Lego; GRUR 2003, 514 Rdnr. 72 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2010, 231 Rdnr. 25 - Legostein; GRUR 2008, 71 Rdnr. 13 - Fronthaube; GRUR 2008, 510 Rdnr. 11 - Milchschnitte).
  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

    Auszug aus BPatG, 28.06.2017 - 26 W (pat) 63/14
    aa) Zweck dieses - nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwindbaren - Ausschlussgrundes ist es, eine Monopolisierung technischer Lösungen oder Gebrauchseigenschaften von Waren im Wege des Markenschutzes zu verhindern (EuGH MarkenR 2017, 266 Rdnr. 33 - Yoshida/EUIPO; GRUR 2010, 1008 Rdnr. 43 - 46 - Lego; GRUR 2003, 514 Rdnr. 72 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2010, 231 Rdnr. 25 - Legostein; GRUR 2008, 71 Rdnr. 13 - Fronthaube; GRUR 2008, 510 Rdnr. 11 - Milchschnitte).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 12/04

    Rasierer mit drei Scherköpfen

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 68/17

    Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 26 W [pat] 63/14, juris).

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2017 - 26 W(pat) 63/14 -.

  • OLG Köln, 29.11.2019 - 6 U 82/19

    Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine unlautere Werbung für ein Saftgetränk

    Die Formmarke ist gelöscht worden, weil ihrer Eintragung der Schutzausschließungsgrund der technisch bedingten Form entgegen stand (s. BPatG München, Beschl. v. 28.6.2017 - 26 W (pat) 63/14 -, juris Rn. 15).
  • BGH, 20.07.2018 - I ZB 68/17

    Kriterien zur Festsetzung des Gegenstandswerts einer Rechtsbeschwerde im

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2017 - 26 W(pat) 63/14 -.
  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 156/16

    Schutzfähigkeit der Marke nach Löschung der Eintragung in das Markenregister

    Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2017 auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen und das Revisionsverfahren ausgesetzt, nachdem das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2017 die Beschwerde der Beklagten gegen die die Löschung der Marke der Beklagten anordnende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen hatte (26 W [pat] 63/14, juris).
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