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   BPatG, 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18   

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BPatG, 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18 (https://dejure.org/2021,32321)
BPatG, Entscheidung vom 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18 (https://dejure.org/2021,32321)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juni 2021 - 26 W (pat) 511/18 (https://dejure.org/2021,32321)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    Auszug aus BPatG, 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18
    Eine solche Veränderung ist zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2017, 1043 Rdnr. 19 - Dorzo; GRUR 2013, 840 Rdnr. 20 - PROTI II).

    Wird eine Wortmarke dergestalt benutzt, dass das Wortzeichen graphisch oder farblich gestaltet wird oder bildliche Elemente hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob diese weiteren Elemente einen Bezug zur Funktion der Marke als Herkunftshinweis haben oder lediglich allgemeine Sachangaben oder werbliche Hervorhebungsmittel sind (BGH GRUR 2017, 1043 Rdnr. 19 - Dorzo; GRUR 2014, 662 Rdnr. 18 - Probiotik).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2019, 1058 Rdnr. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 - OXFORD/Oxford Club m. w. N.).

    aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18
    dd) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 - Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 - Duff Beer).

    Sofern bei den einschlägigen Waren die jeweiligen Marken üblicherweise auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, weil nur auf diese Weise die erforderliche Herkunftsfunktion erfüllt wird (EuGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 36 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2011, 623 Rdnr. 23 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
    ddd) Soweit auf den vorgelegten Etiketten weitere, schriftbildlich wesentlich kleiner wiedergegebene Zusätze wie "CLASSIC", "50 Jahre", "Natürliches Mineralwasser mit (viel) Kohlensäure - NATRIUMARM -", "MEDIUM", "Natürliches Mineralwasser mit wenig Kohlensäure - NATRIUMARM -", "Orangen-limo", "Orangenlimonade mit natürlichem Mineralwasser", "vegan", Apfelschorle lieblich", "Fruchtgehalt 60 % ohne Zuckerzusatz mit natürlichem Mineralwasser" zu erkennen sind, handelt es sich um glatt beschreibende Eigenschaftsangaben der gekennzeichneten Getränke, die nicht geeignet sind, den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke zu verändern (vgl. BPatG 26 W (pat) 511/18 - SCHILLER BRÄU/Schiller Quelle).

    Da es sich bei alkoholfreien Getränken um Artikel des täglichen Bedarfs bzw. um kurzlebige Erzeugnisse des Massenkonsums mit einem verhältnismäßig geringen Preis handelt, werden die angesprochenen Verkehrskreise diesen Waren regelmäßig mit eher geringem Aufmerksamkeitsgrad begegnen (BPatG 26 W (pat) 92/13 - CARIBEA/CARIB; 26 W (pat) 511/18 - SCHILLER BRÄU/Schiller Quelle; 26 W (pat) 53/98 - MÜHLENQUELLE/Malz Mühlen KÖLSCH; 26 W (pat) 114/95 - Kristians Qell/Christinen Brunnen; 26 W (pat) 20/95 - Johanne - Quelle/Johannis Quell).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 6 U 277/21

    Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken bei geringer Warenähnlichkeit

    So bestehen z.B. keine Ähnlichkeiten zwischen "alkoholischen Getränken" und "Heilwässern" (BPatG, Beschluss vom 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18, Rn 75, juris).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 6 U 305/21
    So bestehen z.B. keine Ähnlichkeiten zwischen "alkoholischen Getränken" und "Heilwässern" (BPatG, Beschluss vom 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18, Rn 75, juris).
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