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   BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18   

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BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18 (https://dejure.org/2021,34680)
BPatG, Entscheidung vom 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18 (https://dejure.org/2021,34680)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 29 W (pat) 39/18 (https://dejure.org/2021,34680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ein rechtsextremes Logo verletzt die guten Sitten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 192
  • GRUR-RR 2022, 33
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 03.03.2011 - 27 W (pat) 554/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "RCQT (Wort-Bild-Marke)" - zur Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).

    Dass nicht alle der von diesen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise die Band "ABSURD" kennen, ist ebenso wenig relevant, wie die Annahme, dass diejenigen, die mit dem Bandnamen vertraut sind und die Produkte erwerben bzw. die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihren Anschauungen Ausdruck zu verleihen, keinen Anstoß nehmen (vgl. BPatG 27 W (pat) 554/10 - RCQT).

  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11

    READY TO FUCK

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).

    Zum einen können aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden und zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 21 - READY TO FUCK; GRUR 2011, 230Rn. 12 - SUPERgirl).

  • BPatG, 09.09.2013 - 27 W (pat) 535/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zur Ritze" - keine Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).

    Der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit der Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts - 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze - verfängt insofern nicht, als dort ein solcher Bedeutungswandel eben nicht festgestellt werden konnte.

  • EuGH, 27.02.2020 - C-240/18

    Das EUIPO muss erneut über das von Constantin Film als Unionsmarke angemeldete

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Der Begriff der "guten Sitten" bezieht sich dabei auf Werte und Überzeugungen, an denen die Gesellschaft im jeweiligen Zeitpunkt festhält und die von dem jeweiligen gesellschaftlichen Konsens getragen werden (EuGH GRUR 2020, 395 Rn. 39 - Fack Ju Göhte).
  • BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05

    DDR-Staatssymbol nicht als Marke geschützt

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Zum einen können aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden und zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 21 - READY TO FUCK; GRUR 2011, 230Rn. 12 - SUPERgirl).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Ihre Feststellung erfordert eine gewisse empirische Einschätzung dessen, was die betreffenden Verkehrskreise zu einem bestimmten Zeitpunkt als akzeptablen Verhaltenskodex ansehen (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 02.07.2019 in der Rechtssache C-240/18P - Fack Ju Göhte, Rn. 77 u. 80).
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