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   BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13   

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https://dejure.org/2013,23933
BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13 (https://dejure.org/2013,23933)
BPatG, Entscheidung vom 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13 (https://dejure.org/2013,23933)
BPatG, Entscheidung vom 28. August 2013 - 26 W (pat) 41/13 (https://dejure.org/2013,23933)
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  • EuG, 12.10.2010 - T-230/08

    Asenbaum / HABM (WIENER WERKSTÄTTE) - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Dabei darf die Verständnisfähigkeit des angesprochenen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden und insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass das breite Publikum über keine Allgemeinbildung verfügt (EuG PAVIS PROMA, T-230/08 - WIENER WERKSTÄTTE).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Hierbei kann sich waren- und branchenbedingt der Kreis lexikalisch möglicher Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt reduzieren (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Allein die Tatsache, dass die angemeldete Marke theoretisch auch andere Bedeutungen aufweisen kann, ist entgegen der Ansicht des Anmelders nicht geeignet, deren Unterscheidungskraft zu begründen, denn einer Angabe fehlt bereits dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie in einer ihrer Bedeutungen für die beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, unabhängig davon, ob sie noch andere, auch nicht beschreibende Bedeutungen haben kann (BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2009, 952 - Deutschland-Card).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Allein die Tatsache, dass die angemeldete Marke theoretisch auch andere Bedeutungen aufweisen kann, ist entgegen der Ansicht des Anmelders nicht geeignet, deren Unterscheidungskraft zu begründen, denn einer Angabe fehlt bereits dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie in einer ihrer Bedeutungen für die beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, unabhängig davon, ob sie noch andere, auch nicht beschreibende Bedeutungen haben kann (BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2009, 952 - Deutschland-Card).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, ist deshalb einerseits das Verständnis des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2) und andererseits das Verständnis der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befassten Fachkreise.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 41/13
    Andererseits ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auch das Verständnis der am Dienstleistungsangebot oder Handel beteiligten Kreise für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, weil der EuGH die maßgeblichen Verkehrskreise als "den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" definiert (EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435).
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