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   BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11   

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https://dejure.org/2013,42586
BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2013,42586)
BPatG, Entscheidung vom 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2013,42586)
BPatG, Entscheidung vom 28. August 2013 - 26 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2013,42586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "AM (Wort-Bild-Marke)/amm" - zur rechtserhaltenden Benutzung: fehlende Glaubhaftmachung, zum Beibringungsgrundsatz - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr einer zur Eintragung angemeldeten Marke (hier: AMM) gegenüber einer prioritätsälteren Marke (hier: AM) bzgl. Dienstleistungen des Transports von Abfallstoffen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "AM (Wort-Bild-Marke)/amm" - zur rechtserhaltenden Benutzung: fehlende Glaubhaftmachung, zum Beibringungsgrundsatz - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "AM (Wort-Bild-Marke)/amm" - zur rechtserhaltenden Benutzung: fehlende Glaubhaftmachung, zum Beibringungsgrundsatz - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 11.08.2009 - 24 W (pat) 82/08

    Pn printnet / PRINECT

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Obwohl es für die Beurteilung der klanglichen Markenähnlichkeit nur auf das Klangbild als eigenständige Wahrnehmungsrichtung ankommt, kann die klangliche Wiedergabe doch auch durch die grafische Gestaltung einer Marke beeinflusst werden, und maßgeblich für den phonetischen Markenvergleich sind die Marken, wie sie von den Verkehrsbeteiligten mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben (BPatG GRUR 2010, 441, 444 p n printnet/PRINECT).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Zur Feststellung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände heranzuziehen, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder; GRUR 2009, 672, 674 - OSTSEE-POST).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen, wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, 345 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2010, 729, 731 - MIXI).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff., Nr. 51 - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155, Nr. 59 - Anheuser-Busch/Budvar: GRUR 2007, 318, 319, Nr. 21 - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff., Nr. 51 - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155, Nr. 59 - Anheuser-Busch/Budvar: GRUR 2007, 318, 319, Nr. 21 - Adam Opel/Autec).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen, wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, 345 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2010, 729, 731 - MIXI).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Der im Rahmen des Benutzungszwangs geltende Beibringungsgrundsatz sowie die Neutralitätspflicht verbietet es dem Senat in einem solchen Fall, den Widersprechenden zu einer notwendigen ergänzenden Glaubhaftmachung der bestrittenen Markenbenutzung anzuhalten und ihm insoweit eine Äußerungsfrist zu setzen (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco); denn dass § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG einen sich ständig verändernden Benutzungszeitraum betrifft, ist eine allgemein bekannte Rechtstatsache, welche der zur Glaubhaftmachung Verpflichtete zu berücksichtigen hat.
  • BPatG, 23.04.2008 - 26 W (pat) 23/06

    Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionalen Marken - Longneck-Flasche

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Diese Bekanntheit vermag nicht ohne Weiteres allein aus den erzielten Umsätzen hergeleitet zu werden (OLG Köln MarkenR 2007, 126 - Schlaufuchs und Lernfuchs; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 23/06, Beschluss vom 23. April 2008 - Grüne Bierflasche), denn selbst umsatzstarke Marken können wenig bekannt sein, während andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen, wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, 345 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2010, 729, 731 - MIXI).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen, wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, 345 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2010, 729, 731 - MIXI).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • OLG Köln, 01.09.2006 - 6 U 15/06

    Vertrieb von Schulbüchern (Lernhilfen) unter der Bezeichnung "Schlaufuchs" bzw.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BPatG, 27.05.2019 - 26 W (pat) 15/17
    Allein die Notwendigkeit der sicheren Unterscheidung der großen Zahl von Einzelbuchstaben enthaltenden Marken lässt den Schluss zu, dass sich der Verkehr zur Benennung von derartigen Marken auch der weiteren benennbaren Markenelemente mitbedienen wird, auch wenn es sich um gängige und eher bedeutungslose Zutaten oder Verzierungen handelt (BPatG 26 W (pat) 504/10 - / ; 27 W (pat) 111/11 - / ; 26 W (pat) 45/11 - / ).
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