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   BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05   

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BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05 (https://dejure.org/2006,35866)
BPatG, Entscheidung vom 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05 (https://dejure.org/2006,35866)
BPatG, Entscheidung vom 28. September 2006 - 25 W (pat) 57/05 (https://dejure.org/2006,35866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung der Bezeichnung "ProstaSol" wegen potenzieller Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke "Prostesel" für Waren aus dem Bereich Pharmazeutische Erzeugnisse u. Gesunheitspflegepräparate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05
    Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Sachprüfung mit der Markenstelle davon ausgeht, dass beide Marken sich auf teilweise hochgradig ähnlichen oder gar identischen Waren begegnen können, ferner eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke annimmt und als angesprochene Verkehrskreise in erster Linie auf Endverbraucher abstellt - wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH grundsätzlich auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL / INDOHEXAL) -, scheidet eine Verwechslungsgefahr auch bei Anlegung danach erforderlicher strenger Maßstäbe aus rechtlichen Gründen aus.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05
    In tatsächlicher Hinsicht führt dies vor allem dazu, dass der Verkehr in solchen Fällen - abweichend von dem Erfahrungssatz, dass Anfangsbestandteile erfahrungsgemäß stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile (vgl. BGH, GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM) - eher die nachfolgenden Wortbestandteile stärker beachten und diese nicht als bloße Endsilben, sondern als für die Identifikation und Kennzeichnung der Produkte wesentliche Bestandteile ansehen.
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05
    Vielmehr ist der Schutzumfang von Marken oder Markenbestandteilen, die an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir / AntiVirus; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 204, 279).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05
    Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Sachprüfung mit der Markenstelle davon ausgeht, dass beide Marken sich auf teilweise hochgradig ähnlichen oder gar identischen Waren begegnen können, ferner eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke annimmt und als angesprochene Verkehrskreise in erster Linie auf Endverbraucher abstellt - wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH grundsätzlich auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL / INDOHEXAL) -, scheidet eine Verwechslungsgefahr auch bei Anlegung danach erforderlicher strenger Maßstäbe aus rechtlichen Gründen aus.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 28.09.2006 - 25 W (pat) 57/05
    Vor dem Hintergrund der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "Prost" reichen daher diese Unterschiede aus, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) und strenger Anforderungen an den Markenabstand eine klangliche Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen.
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