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   BPatG, 28.09.2017 - 25 W (pat) 26/17   

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https://dejure.org/2017,40860
BPatG, 28.09.2017 - 25 W (pat) 26/17 (https://dejure.org/2017,40860)
BPatG, Entscheidung vom 28.09.2017 - 25 W (pat) 26/17 (https://dejure.org/2017,40860)
BPatG, Entscheidung vom 28. September 2017 - 25 W (pat) 26/17 (https://dejure.org/2017,40860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 S 1 MarkenG, § 42 MarkenG, § 64 Buchst a MarkenG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 1 Abs 1 Nr 4 PatKostZV
    Markenbeschwerdeverfahren - "Cafet/CAFE ETC... (Unionswortmarke)" - zur Erteilung eines Lastschriftmandats zur Begleichung der Kosten des DPMA - Erfordernis der eindeutigen Zahlungserklärung - Ausschluss interpretationsbedürftiger Zahlungshandlungen - keine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Widerspruchsgebühr innerhalb der Frist; Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke "CAFE ETC..." gegenüber dem angemeldeten Zeichen "Cafet"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cafet/CAFE ETC... (Unionswortmarke)" - zur Erteilung eines Lastschriftmandats zur Begleichung der Kosten des DPMA - Erfordernis der eindeutigen Zahlungserklärung - Ausschluss interpretationsbedürftiger Zahlungshandlungen - keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 11.05.2004 - 33 W (pat) 434/02
    Auszug aus BPatG, 28.09.2017 - 25 W (pat) 26/17
    Der von der Widersprechenden behaupteten Nachforschungspflicht des DPMA steht nicht zuletzt entgegen, dass mit der Nichtzahlung von Gebühren in der Regel negative Rechtsfolgen verbunden sind, die gegebenenfalls auch die Interessen des Verfahrensgegners betreffen, so dass im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige, nicht interpretationsfähige Zahlungserklärung zu fordern ist, was eine Nachforschungspflicht ausschließt (BPatG Beschluss vom 11. Mai 2004 - 33 W (pat) 434/02; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    In dem zitierten Fall war der Beschwerde die Erklärung beigefügt worden, dass beantragt werde, die amtliche Beschwerdegebühr vom Konto der Bevollmächtigten abzubuchen (BPatG Beschluss vom 11. Mai 2004 - a. a. O.).

  • BPatG, 24.05.2006 - 29 W (pat) 123/03
    Auszug aus BPatG, 28.09.2017 - 25 W (pat) 26/17
    Das Bundespatentgericht habe bereits festgestellt, dass ein unbezifferter Abbuchungsauftrag eine zulässige Gebührenzahlung sei (Beschluss vom 24. Mai 2016 - 29 W (pat) 123/03).
  • BPatG, 31.03.1998 - 6 W (pat) 55/97
    Auszug aus BPatG, 28.09.2017 - 25 W (pat) 26/17
    Das DPMA ist z. B. auch nicht gehalten bei vergleichbaren Fallgestaltungen, wie dem Ablauf der Beschwerdefrist bei eingelegten Beschwerden, auf die fehlende Zahlung von Gebühren hinzuweisen (BPatG GRUR 1999, 150, 151).
  • BPatG, 25.02.2020 - 7 W (pat) 6/19
    Das im genannten Senatsbeschluss zitierte weitere Erfordernis, wonach jede Gebührenentrichtung beim Patentamt so klar und vollständig sein müsse, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet sei und der Geldbetrag zu dem in § 2 PatKostZV bestimmten Zahlungstag zu einem konkreten Vorgang sicher vereinnahmt werden könne, lasse sich nicht mit der Feststellung aus den Beschlüssen des 25. Markenbeschwerdesenats vom 28. September 2017 - 25 W (pat) 26/17, und des Gebrauchsmusterbeschwerdesenats vom 11. April 2004 - 33 W (pat) 434/02, in Einklang bringen, wonach es zur Wahrung einer Zahlungsfrist nicht darauf ankomme, ob schon vor Fristablauf erkennbar sei, wie die Zahlung bestimmt bzw. zu verbuchen sei.

    Dem von der Einsprechenden weiter zitierten Beschluss des 25. Senats vom 28. September 2017 - 25 W (pat) 26/17- Cafet/CAFÉ ETC - lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach die dortige Widersprechende in einem Markenbeschwerdeverfahren als Anlage zum Widerspruch ein SEPA-Basislastschriftmandat beigelegt hatte, das sich nicht auf den dort verfahrensgegenständlichen Widerspruch, sondern auf einen Antrag auf Schutzrechtsverlängerung in einem anderen Verfahren bezog, was dazu führte, dass keine wirksame Einzugsermächtigung angenommen wurde.

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