Rechtsprechung
   BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,29960
BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01 (https://dejure.org/2002,29960)
BPatG, Entscheidung vom 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01 (https://dejure.org/2002,29960)
BPatG, Entscheidung vom 28. November 2002 - 25 W (pat) 228/01 (https://dejure.org/2002,29960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,29960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), wie auch auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist.

    Daraus folgt zugleich, dass für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses maßgeblich ist, ob es sich auf dem maßgeblichem Sektor der Waren und Dienstleistungen um eine vom üblichen Sprachgebrauch in der Wortstruktur und/oder Semantik als Sachangabe abweichende, eher ungewöhnliche Bezeichnung handelt oder diese den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entspricht (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; vgl auch BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

    Insoweit darf auch nicht vernachlässigt werden, dass bei der Beurteilung der Schutzhindernisse grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Sektor der beanspruchten Dienstleistungen für die Würdigung des maßgeblichen Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von erheblicher Bedeutung sind (hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; vgl auch BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01
    Markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), wie auch auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01
    Daraus folgt zugleich, dass für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses maßgeblich ist, ob es sich auf dem maßgeblichem Sektor der Waren und Dienstleistungen um eine vom üblichen Sprachgebrauch in der Wortstruktur und/oder Semantik als Sachangabe abweichende, eher ungewöhnliche Bezeichnung handelt oder diese den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entspricht (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; vgl auch BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

    Insoweit darf auch nicht vernachlässigt werden, dass bei der Beurteilung der Schutzhindernisse grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Sektor der beanspruchten Dienstleistungen für die Würdigung des maßgeblichen Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von erheblicher Bedeutung sind (hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; vgl auch BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01
    3) Maßgeblich ist deshalb, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit eines Wortes oder einer Wortfolge allein das Zeichen als solches ohne etwa zusätzlich gedachte Wort- oder Bildbestandteile in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 148; BGH GRUR 1997, 627, 628 -à la Carte - mwH; BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE), hier also die Bezeichnung "Jedermann" in Alleinstellung in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen wie zB "Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmerreservierung; Vermittlung und Besorgung von Theaterkarten ..., Mietautos; Betreiben von Cafes, ..., Hotels".
  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01
    Markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95

    "a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen

    Auszug aus BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 228/01
    3) Maßgeblich ist deshalb, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit eines Wortes oder einer Wortfolge allein das Zeichen als solches ohne etwa zusätzlich gedachte Wort- oder Bildbestandteile in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 148; BGH GRUR 1997, 627, 628 -à la Carte - mwH; BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE), hier also die Bezeichnung "Jedermann" in Alleinstellung in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen wie zB "Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmerreservierung; Vermittlung und Besorgung von Theaterkarten ..., Mietautos; Betreiben von Cafes, ..., Hotels".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht