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   BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11   

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https://dejure.org/2012,45968
BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11 (https://dejure.org/2012,45968)
BPatG, Entscheidung vom 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11 (https://dejure.org/2012,45968)
BPatG, Entscheidung vom 28. November 2012 - 29 W (pat) 534/11 (https://dejure.org/2012,45968)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Hallo Erde! Gemeinsam für Mensch & Umwelt Die Nachhaltigkeits-Initiative (Wort-Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft des Wort-/Bildzeichens "Hallo Erde..." für die Klassen 35, 39, 41

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hallo Erde! Gemeinsam für Mensch & Umwelt Die Nachhaltigkeits-Initiative (Wort-Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hallo Erde! Gemeinsam für Mensch & Umwelt Die Nachhaltigkeits-Initiative (Wort-Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hallo Erde! Gemeinsam für Mensch & Umwelt Die Nachhaltigkeits-Initiative (Wort-Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterscheidungskraft des Wort-/Bildzeichens "Hallo Erde!"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 23 - TOOOR!; a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

    Unabhängig davon, träte jedoch auch die Überlegung des Senats hinzu, dass es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Wort-/Bildzeichen, auch wenn es aufgrund der bei Umweltfragen naheliegenden grünen Farbgebung und der rechteckigen, schlichten Einrahmung einfach gestaltet ist, bei den Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH a. a. O. 1047 Rdnr. 20 - Neuschwanstein, GRUR 2010, 825, 827 f. Rdnr. 22 f. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 28 - TOOOR!).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228, 229 Rdnr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 - Die Vision).

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind (EuGH GRUR 2010, 228, 231 Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, 1029 Rdnr. 32 u. 36, 1030 Rdnr. 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH a. a. O. Rdnr. 9 - Die Vision).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Als herkunftshinweisende Handlungen kommen vorliegend in Betracht die Anbringung des Wort-/Bildzeichens am Geschäftslokal sowie die Benutzung auf Gegenständen, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (BGH a. a. O. Rdnr. 28 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2008, 616 Rdnr. 13 - AKZENTA).
  • BPatG, 18.07.2012 - 29 W (pat) 535/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hallo Erde!" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Der Text der ersten Zeile "Hallo Erde!" werde der oberen Stellung und der Größe wegen als Hauptbestandteil wahrgenommen und sei vom Senat bereits als schutzfähig anerkannt worden (29 W (pat) 535/11 - Hallo Erde!).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 949 f. Rdnr. 12 - My World).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Unabhängig davon, träte jedoch auch die Überlegung des Senats hinzu, dass es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Wort-/Bildzeichen, auch wenn es aufgrund der bei Umweltfragen naheliegenden grünen Farbgebung und der rechteckigen, schlichten Einrahmung einfach gestaltet ist, bei den Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH a. a. O. 1047 Rdnr. 20 - Neuschwanstein, GRUR 2010, 825, 827 f. Rdnr. 22 f. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 28 - TOOOR!).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 534/11
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228, 229 Rdnr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 - Die Vision).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BPatG, 22.09.2004 - 29 W (pat) 76/02
  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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