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   BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12   

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BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12 (https://dejure.org/2013,5601)
BPatG, Entscheidung vom 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12 (https://dejure.org/2013,5601)
BPatG, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 29 W (pat) 566/12 (https://dejure.org/2013,5601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Zeichens als Positionsmarke für gedruckte Telefonverzeichnisse im Hinblick auf das Bestehen von Schutzhindernissen gem. §§ 3, 8 Abs. 1 u. 2 MarkenG

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot, grau) auf Telefonverzeichnis II (Positionsmarke)" - grafische Darstellbarkeit - Beschreibung - Unterscheidungskraft -

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot, grau) auf Telefonverzeichnis II (Positionsmarke)" - grafische Darstellbarkeit - Beschreibung - Unterscheidungskraft -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 45/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft eines zur Eintragung als Marke für

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Ihr Schutzgegenstand ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einer Ware oder einem Warenteil (BPatG GRUR 1998, 819 ff. - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; BPatG MarkenR 2009, 569 ff. - Schultütenspitze).

    Positionsmarken kann auch dann die notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihre Bildelemente, selbst wenn diese isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sind (BPatG GRUR 1998, 819 ff. - Jeanstasche mit Ausrufezeichen).  Maßgeblich ist, ob das Zeichen aus der Sicht eines von den jeweiligen Waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers über technisch funktionelle oder über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen (BPatG a. a. O. - Schultütenspitze).

  • BPatG, 13.10.1999 - 28 W (pat) 66/98
    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Um den Schutzumfang der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzureichenden Abbildung der Marke gezeigt und definiert sein (seit dem Beschluss des BPatG vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7, 10 Positionierungsmarke; vgl. Grabrucker, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts 1999, GRUR 2000, 366 ff.; BPatG a. a. O. - Schultütenspitze), da die zu schützende Position nur auf diese Weise eindeutig erkennbar ist.
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 17.05.2006 - 29 W (pat) 88/02

    KielNET

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Die nachträgliche Klarstellung im Beschwerdeverfahren hat gemäß § 33 Abs. 1 MarkenG zur Folge, dass sich der Anmeldetag gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 32 Abs. 2 MarkenG auf den Tag der Einreichung der maßgeblichen Ergänzung, hier den 17. Dezember 2012, verschiebt (BPatG GRUR 2007, 63 - KielNET).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Voraussetzung ist daher, dass das Zeichen mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen wiedergegeben werden kann, wobei die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss (EuGH GRUR 2003, 604, 606 Rn. 28 f. - Libertel).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 - Henkel).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 - BioID).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Auszug aus BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12
    Ihr Schutzgegenstand ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einer Ware oder einem Warenteil (BPatG GRUR 1998, 819 ff. - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; BPatG MarkenR 2009, 569 ff. - Schultütenspitze).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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