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   BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10   

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https://dejure.org/2011,15382
BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10 (https://dejure.org/2011,15382)
BPatG, Entscheidung vom 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10 (https://dejure.org/2011,15382)
BPatG, Entscheidung vom 29. März 2011 - 27 W (pat) 571/10 (https://dejure.org/2011,15382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Palazzo Klenze/Palazzo (Gemeinschaftsmarke)" - Widerspruch wird erstmals in der Beschwerde ergänzend auf eine weitere Marke gestützt - fehlende Beschwer - fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Unzulässigkeit - teilweise ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Palazzo Klenze/Palazzo (Gemeinschaftsmarke)" - Widerspruch wird erstmals in der Beschwerde ergänzend auf eine weitere Marke gestützt - fehlende Beschwer - fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Unzulässigkeit - teilweise ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die deutsche Wortmarke "Palazzo Klenze" aus der Gemeinschaftswortmarke "Palazzo"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Palazzo Klenze/Palazzo (Gemeinschaftsmarke)" - Widerspruch wird erstmals in der Beschwerde ergänzend auf eine weitere Marke gestützt - fehlende Beschwer - fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Unzulässigkeit - teilweise ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Palazzo Klenze/Palazzo (Gemeinschaftsmarke)" - Widerspruch wird erstmals in der Beschwerde ergänzend auf eine weitere Marke gestützt - fehlende Beschwer - fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Unzulässigkeit - teilweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen Komponente ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH 2010, 235 - AIDA / AIDU; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - Bainbridge; GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl.).

    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr - entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nach der Thomson Life-Entscheidung des EuGH - auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, kann Verwechslungsgefahr allenfalls dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden oder verwechselbaren Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr - entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nach der Thomson Life-Entscheidung des EuGH - auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, kann Verwechslungsgefahr allenfalls dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden oder verwechselbaren Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Der übereinstimmende Teil "Palazzo" hat auch nicht als isoliertes Zeichen aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung eine so erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt, dass er als Bestandteil des jüngeren Zeichens als Hinweis auf die Widerspruchsmarke wahrgenommen wird und damit Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 2003, 880 - City Plus).
  • BPatG, 13.08.2002 - 24 W (pat) 32/01

    Teilverzicht bei an Verkündungs Statt zuzustellenden Beschluss -

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Ohne gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens infolge tatsächlicher Benutzung wirkt "Klenze" in der jüngeren Zeichenkombination auch sonst nicht als Hinweis auf den älteren Markeninhaber, zumal sich der übereinstimmende Bestandteil "Palazzo" in die jüngere Gesamtkombination integriert (BPatG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az: 32 W (pat) 29/05 - Deutschland heute / Heute); "Palazzo Klenze" erscheint zusammengehörig (BPatG GRUR 2003, 530, 533 - Waldschlößchen).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Eine solche tatsächliche Neigung zur Verkürzung kann mit Rücksicht auf das rechtliche Verbot des Elementenschutzes zudem nicht die Feststellung ersetzen, ob der Gesamteindruck einer Marke durch einen von mehreren Bestandteilen geprägt wird (BGH GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch), was hier zu verneinen ist (s. o.).
  • BPatG, 28.07.2007 - 32 W (pat) 29/05
    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Ohne gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens infolge tatsächlicher Benutzung wirkt "Klenze" in der jüngeren Zeichenkombination auch sonst nicht als Hinweis auf den älteren Markeninhaber, zumal sich der übereinstimmende Bestandteil "Palazzo" in die jüngere Gesamtkombination integriert (BPatG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az: 32 W (pat) 29/05 - Deutschland heute / Heute); "Palazzo Klenze" erscheint zusammengehörig (BPatG GRUR 2003, 530, 533 - Waldschlößchen).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Eine solche tatsächliche Neigung zur Verkürzung kann mit Rücksicht auf das rechtliche Verbot des Elementenschutzes zudem nicht die Feststellung ersetzen, ob der Gesamteindruck einer Marke durch einen von mehreren Bestandteilen geprägt wird (BGH GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch), was hier zu verneinen ist (s. o.).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - Bainbridge; GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl.).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel / Autec).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Auszug aus BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 571/10
    Der Gesamteindruck ist deshalb maßgeblich, weil der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 - Limoncello; BGHZ 169, 295 - Goldhase).
  • LG Hamburg, 13.01.2009 - 312 O 260/08

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Reduzierung eines zu weiten Oberbegriffs eines

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • BPatG, 24.05.2017 - 26 W (pat) 4/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Domnic.de (Wort-Bild-Marke)/DomiNIC" - keine

    (2) Dass die Ausbildung im IT-Bereich nicht zu den Aufgaben von Werbeagenturen gehört, versteht sich von selbst (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 571/10 - Palazzo Klenze/Palazzo; BPatG 29 W (pat) 39/10 - CIROCOM/CIROSEC).

    bbb) Keine Berührungspunkte haben die in Klasse 35 angegriffenen Dienstleistungen "Büroarbeiten" mit den Widerspruchsdienstleistungen in Klasse 41 "Schulung, Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der Informationstechnologie; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren " (vgl. BPatG 27 W (pat) 571/10 - Palazzo Klenze/Palazzo).

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