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BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BPatG, 17.11.1992 - 27 W (pat) 85/91
Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung des Widerspruchszeichens in dem …
Auszug aus BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01
Eines Eingehens auf die - im Einzelfall umstrittene - Frage, ob Bildzeichen auf Bekleidungsstücken überhaupt als Marken (d. h. als betriebliche Herkunftshinweise) oder aber nur als dekorative Elemente wahrgenommen werden (vgl. BPatGE 33, 228 - Lahco), bedarf es daher nicht. - BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03
NORMA
Auszug aus BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie der Hauptfunktion einer Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Waren zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA). - BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02
OTTO
Auszug aus BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie der Hauptfunktion einer Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Waren zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA). - EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
Ansul
Auszug aus BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie der Hauptfunktion einer Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Waren zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA). - BPatG, 26.02.1997 - 28 W (pat) 99/95
Markenschutz - Warenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn
Auszug aus BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01
Selbst wenn man dies aber anders sehen würde - in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind Fahrräder und Fahrradbekleidung als ähnlich beurteilt worden (BPatGE 38, 1 - Banesto) -, läge ein ganz erheblicher Warenabstand vor, der, da auch die sich vorliegend gegenüberstehenden Bildzeichen nur im Grundmotiv, dem stilisierten Menschen mit gestreckten Armen, nicht aber in den Einzelheiten ähnlich sind, eine Verwechslungsgefahr (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) mit der gebotenen Sicherheit ausschließt.