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   BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 113/02   

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BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 113/02 (https://dejure.org/2004,41162)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2004 - 33 W (pat) 113/02 (https://dejure.org/2004,41162)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 33 W (pat) 113/02 (https://dejure.org/2004,41162)
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  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 113/02
    Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in dem Sinne auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgewogen wird und umgekehrt (st Rspr BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2004, 239 - DONLINE; WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 113/02
    Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in dem Sinne auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgewogen wird und umgekehrt (st Rspr BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2004, 239 - DONLINE; WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 113/02
    Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in dem Sinne auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgewogen wird und umgekehrt (st Rspr BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2004, 239 - DONLINE; WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
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