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   BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02   

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BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02 (https://dejure.org/2004,29283)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02 (https://dejure.org/2004,29283)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 33 W (pat) 10/02 (https://dejure.org/2004,29283)
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  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - Attache/Tisserand).
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02
    Diese setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (stRspr vgl. BGH GRUR 1996, 267 - Aqua; BGH GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE I).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02
    Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr. vgl. BGH GRUR 2000, 603 - Cetof/ETOP).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02
    Diese setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (stRspr vgl. BGH GRUR 1996, 267 - Aqua; BGH GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE I).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Leut; BGH aaO - Attache/Tisserand; GRUR 1999, 995, - Honka).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 29.06.2004 - 33 W (pat) 10/02
    Zwar liegt nach Auffassung des Senats eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht vor, da es grundsätzlich nicht zulässig ist, ohne Vorliegen besonderer Umstände aus einer angegriffenen jüngeren Ein-Wort-Marke ein Element heraus zu greifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze).
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