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   BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 86/03   

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BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 86/03 (https://dejure.org/2005,30316)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2005 - 29 W (pat) 86/03 (https://dejure.org/2005,30316)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 29 W (pat) 86/03 (https://dejure.org/2005,30316)
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  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

    Auszug aus BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 86/03
    Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

    1. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 779, 781).

    Dies setzt voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort ist (st. Rsp., BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 136/99 - METRO STRUCTURED; 29 W (pat) 102/02 - METRO VISION).

    Der Bundesgerichtshof hat dabei nur gefordert, dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach) und sich für den Durchschnittsverbraucher "der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen" (GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 86/03
    Dies setzt voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort ist (st. Rsp., BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 136/99 - METRO STRUCTURED; 29 W (pat) 102/02 - METRO VISION).

    Der Bundesgerichtshof hat dabei nur gefordert, dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach) und sich für den Durchschnittsverbraucher "der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen" (GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder).

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    Auszug aus BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 86/03
    Der angesprochene Durchschnittsverbraucher nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, d. h. er achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, sondern nimmt die Marken als Ganzes wahr (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/-NEURO-FIBRAFLEX).

    Die unmittelbare Verwechslungsgefahr könnte nämlich nur dann bejaht werden, wenn der Bestandteil "REFLEXTION" in einer solchen Weise gegenüber dem Bestandteil "METRO" zurückträte, dass er gänzlich vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 843, 844 - Rn. 13 - MATRATZEN).

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