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   BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06   

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https://dejure.org/2010,17226
BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06 (https://dejure.org/2010,17226)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06 (https://dejure.org/2010,17226)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06 (https://dejure.org/2010,17226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kosten der Rechtsbeschwerde

    § 109 Abs 1 S 1 PatG, § 21 Abs 1 GKG, § 21 Abs 2 GKG
    Patenteinspruchsverfahren - "Kosten der Rechtsbeschwerde" - Zurückverweisung an BPatG - Entscheidung über Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen - Prüfung der Nichterhebung der Gerichtskosten - unrichtige Sachbehandlung

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Kosten der Rechtsbeschwerde" - Zurückverweisung an BPatG - Entscheidung über Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen - Prüfung der Nichterhebung der Gerichtskosten - unrichtige Sachbehandlung

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Kosten der Rechtsbeschwerde" - Zurückverweisung an BPatG - Entscheidung über Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen - Prüfung der Nichterhebung der Gerichtskosten - unrichtige Sachbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 03.02.2004 - 8 W (pat) 46/99
    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06
    § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG geht - wie § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG für sämtliche Kosten - davon aus, dass im Regelfall jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. etwa Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 16; BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 3.2.2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

    Da besondere Umstände - etwa grob sorgfaltswidrige Vorgehensweise eines Verfahrensbeteiligten -, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, bleibt es hier hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beim allgemeinen Grundsatz (so auch BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 3. Februar 2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06
    Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
  • BFH, 19.10.2009 - X E 11/09

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung - Voraussetzungen für die Nichterhebung von

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06
    Es muss sich vielmehr um ein erkennbares Versehen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Rechtsvorschriften handeln, der offen zutage tritt (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, § 21 GKG Rn. 8 ff.; BFH X E 11/09 Beschluss v. 19.10.2009, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).
  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06
    Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06
    Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
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