Rechtsprechung
   BPatG, 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,29125
BPatG, 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12 (https://dejure.org/2016,29125)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12 (https://dejure.org/2016,29125)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 26 W (pat) 84/12 (https://dejure.org/2016,29125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,29125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JP POST" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "JP POST" für Dienstleistungen der Klasse 39 wegen Geltendmachung eines Freihaltebedürfnisses u. fehlender Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JP POST" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JP POST" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

    Auszug aus BPatG, 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12
    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483 Rdnr. 22 - test; GRUR 2014, 565 Rdnr. 10 - smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

    Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 - test m. w. N.; 2014, 565 Rdnr. 18 - smartbook; GRUR 2010, 138 Rdnr. 48 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus BPatG, 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12
    Der Begriff ist deshalb insoweit eine Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - I ZR 79/06 Rdnr. 28 - EP EUROPOST und EP Europost - Die Economy Post/POST; WRP 2008, 1206 Rdnr. 21 - CITY POST; GRUR 2008, 798 Rdnr. 19 - POST I; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 2009, 669 - POST II).

    aaa) Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Verkehrsauffassung sämtlicher Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 - POST II; GRUR 2006, 760 Rdnr. 22 - LOTTO).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12
    Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 35 f. - BIOMILD; GRUR 1999, 723 Rdnr. 25 - Chiemsee; BGH GRUR 2012, 272 Rdnr. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGHZ 167, 278 Rdnr. 35 - FUSSBALL WM 2006).

    aaa) Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Verkehrsauffassung sämtlicher Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 - POST II; GRUR 2006, 760 Rdnr. 22 - LOTTO).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht