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   BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16   

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BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16 (https://dejure.org/2017,41404)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16 (https://dejure.org/2017,41404)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 30 W (pat) 508/16 (https://dejure.org/2017,41404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "suisse-print ...so druckt die Schweiz heute... (Wort- Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - Freihaltebedürfnis

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

    Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner, dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION).

    Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

    Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner, dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 190 m. w. N.).

    Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa BPatG, 26 W (pat) 8/13 - brief LOGISTIK OBERFRANKEN) als auch die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 338/03 - VISAGE, bestätigt durch BGH, GRUR 2008, 710, Rn. 21) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16
    Während nach früherer (veralteter) deutscher Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als geografische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgehen zu können, geht der EuGH von einem gegenteiligen Regel-Ausnahme-Verhältnis aus: Demnach besteht umgekehrt eine Vermutung dafür, dass eine Orts- bzw. Gebietsbezeichnung als geographische Herkunftsangabe in Betracht kommt, so dass es besonderer Anhaltspunkte dafür bedarf, dass diese Bezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geografische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; vgl. zum Ganzen auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 414, 422).

    Dabei besteht ein Freihaltungsbedürfnis nicht nur an geografischen Angaben, die sich unmittelbar auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Waren und Dienstleistungen beziehen, sondern auch an solchen Angaben, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, z. B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen Waren und Dienstleistungen und einem Gebiet herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 420).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "BriefLOGISTIK OBERFRANKEN" - fehlende

  • BPatG, 11.01.2012 - 26 W (pat) 3/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "BürgerBräu Hof - Bayern" -Eröffnung des

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "SWISS EYE (Wort-Bild-Marke)" - keine Identität mit

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "TOP (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BPatG, 23.04.2009 - 30 W (pat) 64/08
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 247/01
  • BPatG, 12.09.2006 - 25 W (pat) 10/05
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17

    (Markenbeschwerdeverfahren - "PITZTAL Das Dach Tirols.

    Zur Begründung einer eigenständigen betrieblichen Herkunftsfunktion muss die Ausgestaltung vielmehr eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 20 - VISAGE; BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2017, 30 W (pat) 508/16 - ; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 209).

    Was die farbliche Gestaltung des Quadrats mit der Angabe "Pitztal" in den Farben rot und weiß anbelangt, unterstreicht diese Farbwahl im Übrigen lediglich die geografische Herkunftsangabe, da es sich um die Nationalfarben Österreichs handelt, die auch im Landeswappen Tirols enthalten sind (BPatG a. a. O. - mit Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 29. März 2017, 30 W (pat) 508/16 - ).

  • BPatG, 24.01.2022 - 28 W (pat) 26/20
    Die weitere grafische Gestaltung wie die zweizeilige Anordnung der Wortelemente oder die Verwendung verschiedener Schriftarten bzw. die teilweise Verwendung von Fettdruck bewegt sich im Bereich des absolut Werbeüblichen (vgl. BPatG 26 W (pat) 509/18 - Interieur Branding; 30 W (pat) 547/16 - Motorworld Bulletin; 30 W (pat) 5/17 - claims guard; 30 W (pat) 508/16 - SUISSE-print; 29 W (pat) 22/18 - PROFILINE).
  • BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 567/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Unikat aus Blüte und Blatt (Wort-Bild-Marke)" -

    Auch die Farbgestaltung (vgl. BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 17) - Kinder III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 210), hier in einem beigen Farbton (vgl. etwa BPatG 27 W (pat) 216/04 - Open Air Internationales Blues Festival in Bad Wiessee, juris) sowie schließlich die - ohnehin nur schwach sichtbare - rechteckige Unterlegung der Wortbestandteile (vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 338/03 - VISAGE, bestätigt durch BGH GRUR 2008, 710, Rn. 21; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 508/16 - suisse-print ...so druckt die Schweiz heute...) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird.
  • BPatG, 26.05.2020 - 26 W (pat) 549/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "# (Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft

    Hierbei handelt es sich um ein graphisches Gestaltungselement, das absolut werbeüblich ist und einem Zeichen nicht zur Unterscheidungskraft verhelfen kann (BPatG 26 W (pat) 544/16 - Schloss; 30 W (pat) 508/16 - SUISSE-print; 30 W (pat) 33/15 - Steinpark).
  • BPatG, 28.11.2019 - 27 W (pat) 512/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pizzaiolo (Wort-Bild-Marke)" - zur zulässigen

    (vgl. BPatG 30 W (pat) 508/16 zur Verwendung der Schweizer Nationalfarben in einer Wort-/ Bildmarke mit dem Wortbestandteil "suisse-print ...so druckt die Schweiz heute").
  • BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "ÖTZTAL Der Höhepunkt Tirols. The Peak of Tirol.

    In Bezug auf die farbliche Gestaltung des Quadrates mit der Angabe "ÖTZTAL" in den Farben rot und weiß kommt hinzu, dass diese Farbwahl die geographische Herkunftsangabe unterstreicht, da es sich um die Nationalfarben Österreichs handelt, die auch im Landeswappen Tirols enthalten sind (vgl. BPatG 30 W (pat) 508/16 zur Verwendung der Schweizer Nationalfarben in einer Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "suisse-print ...so druckt die Schweiz heute").
  • BPatG, 01.02.2022 - 28 W (pat) 541/20
    Eine rechteckige Unterlegung stellt ein einfaches und grundlegendes Stilmittel dar, an das sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und das er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird (BPatG 30 W (pat) 508/16 - suisse-print).
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