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   BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13   

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https://dejure.org/2015,37224
BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13 (https://dejure.org/2015,37224)
BPatG, Entscheidung vom 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13 (https://dejure.org/2015,37224)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 35 W (pat) 401/13 (https://dejure.org/2015,37224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung eines Gebrauchsmusters über Tintenpatronen wegen geltend gemachter unzulässiger Erweiterung und fehlenden Beruhens auf einem erfinderischen Schritt; Rechtliche Bedeutung von Unterschieden in der elektronischen Aktenführung des DPMA nach altem und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 25.08.2014 - 35 W (pat) 413/12

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - "Fahrradgetriebenabe" - elektronische

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Weiter haben die Antragstellerinnen 2 und 3 angeregt zu prüfen, ob der angegriffene Beschluss - in Anlehnung an die Leitsatzentscheidung des Senats vom 25. August 2014 mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 413/12 - aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen werden soll.

    In seiner Leitsatzentscheidung vom 25. August 2014 mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 413/12, veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts auf www.bpatg.de, hat der Senat die Strukturen und Abläufe des IT-Systems DPMApat/gbm für die Niederlegung der abschließenden Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung in der elektronischen Akte und für die Zustellung dieser Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten an Verkündungs Statt als verfahrensrechtlich bedenklich eingeordnet.

    Mit richterlichen Hinweisen vom 25. November 2014, GA Bl. 208 ff., hat der Senat den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen er dazu neigte, in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren - anders als in dem Verfahren 35 W (pat) 413/12 - in der Hauptsache zu entscheiden und das Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 abs.

    Dabei hat der Senat festgestellt, dass alle elektronischen Beschlussdokumente - die untereinander im Übrigen dieselben Unterschiede aufweisen, wie sie für die entsprechenden elektronischen Dokumente in dem Verfahren 35 W (pat) 413/12 festgestellt und beanstandet worden waren - eine Passage enthalten, die inhaltlich immer dieselbe ist.

    Anders als in dem Fall der Leitsatzentscheidung des Senats vom 25. August 2014 mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 413/12 war in dem vorliegenden Verfahren über die Hauptsache zu entscheiden und die Sache war bei einer Abwägung aller Umstände im Rahmen von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG nicht zur Fortsetzung des Verfahrens an das DPMA zurückzuverweisen.

    Zu Recht haben die Antragstellerinnen 2 und 3 darauf hingewiesen, dass die Niederlegung der das Verfahren abschließende Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung mit Erstellungsdatum vom 17. Oktober 2012 in der elektronisch geführten Akte des DPMA und die Zustellung dieser Entscheidung bei den Verfahrensbeteiligten nach demselben System erfolgt sind wie im Fall des Verfahrens 35 W (pat) 413/12.

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Denn die Angabe eines neuen Zweckes oder neuen Wirkung oder Funktion verleiht einem Erzeugnis selbst, wenn dies bekannt ist, grundsätzlich keine Neuheit (BGH X ZR 58/77, Urteil vom 7. November 1978 - Schießbolzen).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03

    Baumscheibenabdeckung

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Denn Begriffe in den Patentansprüchen sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Schrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2006, 311 - Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung).
  • BGH, 29.07.2008 - X ZB 23/07

    Reichweite des Schutzrechtsausschlusses; Abgrenzung von Erzeugnis- und

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Dieses "Tintenpatronenbestimmungssystem" soll aufgrund seiner vorrichtungstechnischen Beschaffenheit - implizit folgt aus den Merkmalen M8.2 und M8.3 eine hierfür notwendige, abgestimmte Anordnung der Sensoren in den Patronenanbringungsabschnitten und eine die erzeugnistechnische Beschaffenheit eines "Bestimmers" (Merkmal M8.4) näher definierende Arbeitsweise (i. S. von BGH X ZB 23/07, Urteil vom 29.07.2008 - Telekommunikationsanordnung) - zur Erfassung des in den Signalblockierababschnitten kodiert vorliegenden Informationsgehalts auf Basis der beim Einführen einer Tintenpatrone resultierenden Signalfolge hergerichtet sein.
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt "regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden" Anspruchs, und bei der Auslegung eines Anspruchs kann "nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen", vgl. BGH X ZR 255/01, Urteil vom 7. September 2004 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung.
  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03

    Drehzahlermittlung

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Denn Begriffe in den Patentansprüchen sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Schrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2006, 311 - Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung).
  • LG Düsseldorf, 13.07.2010 - 4a O 106/10

    Tintenpatrone (4)

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Wegen der übrigen zum Nachweis des Standes der Technik oder zur Stützung ihres jeweiligen Vorbringens von den Verfahrensbeteiligten eingeführten Dokumente - u. a. das Urteil 4a O 107/10 vom 13. Juli 2010 (X11a), das Urteil I-2 U 92/10 4a O 106/10 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 (X31) und einen Ladungszusatz des europäischen Patentamts vom 20. Dezember 2001 zur Applikationsnummer 08 003 699.9 (X29), die jeweils Feststellungen zu ähnlichen Sachverhalten enthalten - wird auf die zu den Anlagen des Protokolls gehörende Konkordanzliste verwiesen; Ablichtungen dieser Listen wurden den Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung ausgehändigt.
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

    Auszug aus BPatG, 29.07.2015 - 35 W (pat) 401/13
    Wegen der übrigen zum Nachweis des Standes der Technik oder zur Stützung ihres jeweiligen Vorbringens von den Verfahrensbeteiligten eingeführten Dokumente - u. a. das Urteil 4a O 107/10 vom 13. Juli 2010 (X11a), das Urteil I-2 U 92/10 4a O 106/10 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 (X31) und einen Ladungszusatz des europäischen Patentamts vom 20. Dezember 2001 zur Applikationsnummer 08 003 699.9 (X29), die jeweils Feststellungen zu ähnlichen Sachverhalten enthalten - wird auf die zu den Anlagen des Protokolls gehörende Konkordanzliste verwiesen; Ablichtungen dieser Listen wurden den Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung ausgehändigt.
  • BPatG, 09.12.2020 - 35 W (pat) 3/18
    Auf die Beschwerden der Beteiligten hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juli 2015 (Az.: 35 W (pat) 401/13), der am 5. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten beider Instanzenzüge auferlegt.

    Für die Löschung des Streitgebrauchsmusters waren sowohl nach der am 24. Juli 2012 verkündeten Hauptsachentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung als auch nach der entsprechenden Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats vom 29. Juli 2015 (Az.: 35 W (pat) 401/13), die nebenbei auch die vorliegende Kostengrundentscheidung liefert, im Wesentlichen die Druckschriften EP 1 772 270 A2 (E7 bzw. X8) und die EP 1 570 994 A1 ("Schrift 1" bzw. X38) zielführend.

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