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   BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19   

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BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19 (https://dejure.org/2020,29328)
BPatG, Entscheidung vom 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19 (https://dejure.org/2020,29328)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 29 W (pat) 533/19 (https://dejure.org/2020,29328)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    z o.o./ HABM [1000]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 565 Rn. 28 - smartbook; GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Auch wenn somit grundsätzlich die Eignung eines Zeichens zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ausreichend ist, bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 379 ff.; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 u. 37 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z").

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

  • BPatG, 16.09.2014 - 29 W (pat) 581/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "CONTENTO" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    (vgl. zu den maßgeblichen Verkehrskreisen EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; zum Verständnis italienischer Begriffe vgl. BPatG, Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO m. w. N.).

    Bei Begriffen aus einer Fremdsprache müssen die angesprochenen Verkehrskreise das Wort nicht nur ins Deutsche übersetzen können, sondern es im konkreten Warenzusammenhang erst einmal dem fremden Sprachkreis zurechnen (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO).

    Dies wäre eine analysierende Betrachtungsweise, die der angesprochene Verkehr regelmäßig nicht vornimmt (vgl. BPatG Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO; Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

  • BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Selecta" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    Inland tätigen Verkehrskreise sind auf die Verwendung einer fremdsprachigen Bezeichnung, die bereits im Ursprungsland nicht beschreibend verwendet wird bzw. deren künftige beschreibende Verwendung (auch dort) vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, nicht angewiesen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).

    Lediglich im Zusammenhang mit denjenigen Waren, bei denen die Angabe des Motivs regelmäßig von Relevanz für die Kaufentscheidung ist und dementsprechend in der Produktbeschreibung verwendet wird, und bei denen das Wort "MELA" in der italienischen Sprache tatsächlich - auch in Alleinstellung - beschreibend verwendet wird oder aber aus sonstigen Gründen eine derartige Verwendung im Inland zu erwarten ist, ist jedoch eine Eignung des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung dieser Waren i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzunehmen und nur insoweit sind die am Handel beteiligten Fachverkehrskreise auf die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung angewiesen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12.

    Dies wäre eine analysierende Betrachtungsweise, die der angesprochene Verkehr regelmäßig nicht vornimmt (vgl. BPatG Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO; Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    z o.o./ HABM [1000]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 565 Rn. 28 - smartbook; GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee).

    (vgl. zu den maßgeblichen Verkehrskreisen EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; zum Verständnis italienischer Begriffe vgl. BPatG, Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO m. w. N.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    z o.o./ HABM [1000]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss).

    Auch wenn somit grundsätzlich die Eignung eines Zeichens zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ausreichend ist, bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 379 ff.; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 u. 37 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z").

    Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

  • BPatG, 27.05.2014 - 29 W (pat) 41/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "CAMOMILLA" - Freihaltungsbedürfnis -

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BPatG, 23.04.2013 - 27 W (pat) 19/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fruit" - zum beschreibenden Charakter von Wörtern,

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

  • BPatG, 11.09.2012 - 27 W (pat) 50/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wildschütz Jennerwein" - zur Markenfähigkeit von

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 07.06.2021 - 29 W (pat) 1/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRANTLER" - zur Eintragungsfähigkeit von Dekor- und

    Ein Zeichen ist aber jedenfalls für solche Waren als Dekor- bzw. Motivangabe freihaltebedürftig, bei denen das konkrete Motiv ein wesentliches Kriterium der Kaufentscheidung ist und deshalb auch in der Produktbeschreibung regelmäßig benannt wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.07.2020, 29 W (pat) 533/19 - MELA; Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 23.04.2013, 27 W (pat) 19/13 - Fruit; Beschluss vom 11.09.2012, 27 W (pat) 50/12 - Wildschütz Jennerwein) Es bedarf daher konkreter Feststellungen, inwieweit dies bei bestimmten Waren oder in bestimmten Branchen der Fall ist.
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