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   BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15   

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BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15 (https://dejure.org/2016,42573)
BPatG, Entscheidung vom 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15 (https://dejure.org/2016,42573)
BPatG, Entscheidung vom 29. August 2016 - 26 W (pat) 27/15 (https://dejure.org/2016,42573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Golden" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Unterscheidungskraft eines Wortzeichens mit der Bezeichnung "Golden" im Rahmen einer Patentanmeldung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Golden" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 31. Mai 2016 - I ZB 39/15 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 31. Mai 2016 - I ZB 39/15 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress).
  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 29.08.2016 - 26 W (pat) 27/15
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 31. Mai 2016 - I ZB 39/15 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 18.12.2023 - 26 W (pat) 509/21
    Zwar habe das Bundespatentgericht im Verfahren 26 W (pat) 27/15 das Wort "Golden" in Alleinstellung nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auf bestimmte Getränke, die keine goldene Farbe aufwiesen, aufgrund einer gewissen Vagheit als schutzfähig angesehen, vorliegend könnten aber die Widerspruchswaren, wie Bier, Fruchtsäfte und andere Getränke, eine goldene Färbung aufweisen.

    Eine solche Feststellung habe der Senat in seinem Hinweis durch eine unzulässige erneute Prüfung der Widerspruchsmarke auf Schutzfähigkeit ersetzt und damit die ursprüngliche, sorgfältig getroffene Entscheidung zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Golden" (26 W (pat) 27/15 v. 29.08.2016) ausgehebelt und durch eigene Erwägungen ersetzt.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung 26 W (pat) 27/15 v. 29.08.2016 - Golden in dem Wort "Golden" in Alleinstellung (für von ihm als nicht goldfarben angesehene Waren) keine werbeübliche Anpreisung gesehen hat, weil "Golden" nie in Alleinstellung, sondern stets in Kombination mit weiteren Wörtern oder eingebettet in einen Werbespruch verwendet werde und insofern eine gewisse Vagheit und Unbestimmtheit besitze, erscheint diese Beurteilung im Hinblick auf die o.g. Feststellungen nicht ganz unproblematisch.

    Sie besteht allerdings nur bei Waren, für die "Golden" nicht als farbliche Beschreibung in Betracht kommt (vgl. 26 W (pat) 27/15, Ziff. II. 2.b)aa)), vorliegend also bei den Widerspruchswaren " Mineralwässer ", die mit den angegriffenen Waren teilweise identisch, im Übrigen im Hinblick auf ihren Zweck als nichtalkoholische Durstlöscher, die stoffliche Beschaffenheit mit Wasser als Grundstoff und die gleichen Vertriebswege durchschnittlich ähnlich sind.

    cc) Vorliegend geht der Senat jedoch zugunsten der Widersprechenden entsprechend seiner o.g. Entscheidung 26 W (pat) 27/15, Ziff. II. 2.b) aa) und bb), davon aus, dass das Wort "Golden" in Alleinstellung für farblose Getränke, hier also Mineralwässer, über eine, wenn auch schwache Kennzeichnungskraft verfügt (s.o.).

    Zum anderen ist das Wort "Golden" in der angegriffenen Marke nach den in der Senatsentscheidung 26 W (pat) 27/15 unter Ziff. II. 2.b) bb) zum Ausdruck kommenden Erwägungen selbst für farblose Getränkewaren nicht schutzfähig.

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