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   BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14   

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BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14 (https://dejure.org/2014,28166)
BPatG, Entscheidung vom 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14 (https://dejure.org/2014,28166)
BPatG, Entscheidung vom 29. September 2014 - 25 W (pat) 19/14 (https://dejure.org/2014,28166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft des zur Eintragung angemeldeten Wortzeichens und Bildzeichens "Kapitalagentur" für Dienstleistungen

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Wohnungswerk scheitert mit "Agentur"-Marken

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH GRUR 2014, 872, Rn. 12 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Andererseits genügt aber ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 28 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; BGH GRUR 2014, 872, Rn. 12 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!).

    Insoweit ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dieser Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 67 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 872, Rn. 13 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung von Eintragungshindernissen - und damit auch für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses - ist der Zeitpunkt der Anmeldung (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BGH GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; BGH WRP 2014, 576, Rn. 10 - smartbook for smart people; BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41-57 - FLUGBÖRSE).

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, die aber einen beschreibenden Begriffsinhalt haben oder die einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herstellen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 16 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 569, Rn. 17 - HOT; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft allerdings von der Gesamtheit der Marke auszugehen (EuGH GRUR 2004, 943, Rn. 28 - SAT.2; BGH GRUR 2014, 872, Rn. 13 - Gute Laune Drops).

    Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 13 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 13 - VISAGE).

    Auch die übrigen grafischen Elemente, insbesondere die gewählten Schriftarten, die unterschiedliche Schriftfarbe der beiden Wortelemente und der Punkt am Ende des Zeichens, heben sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart von üblichen, rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken könnten (vgl. zu fehlender Eintragungsfähigkeit trotz ähnlicher oder sogar weitergehender Gestaltungsmerkmale: BGH GRUR 2014, 872, Rn. 32 ff. - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; EuG T-425/07 Rn. 27 - 100; EuG GRUR Int. 2003, 834, Rn. 33 - 37 - Best Buy, bestätigt durch EuGH C-92/10 Rn. 56 - Best Buy; vgl. EuG T-64/09 Rn. 42 - > packaging; BGH GRUR 1997, 634 Ziff. 3b) - TURBO; EuG T-487/09 Rn. 38 f. - ReValue).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH GRUR 2014, 872, Rn. 12 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, die aber einen beschreibenden Begriffsinhalt haben oder die einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herstellen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 16 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 569, Rn. 17 - HOT; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Hierfür genügen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt ist, nicht (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 32 - HOT; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 20 - VISAGE; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Hierfür genügen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt ist, nicht (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 32 - HOT; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 20 - VISAGE; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

    Auch die übrigen grafischen Elemente, insbesondere die gewählten Schriftarten, die unterschiedliche Schriftfarbe der beiden Wortelemente und der Punkt am Ende des Zeichens, heben sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart von üblichen, rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken könnten (vgl. zu fehlender Eintragungsfähigkeit trotz ähnlicher oder sogar weitergehender Gestaltungsmerkmale: BGH GRUR 2014, 872, Rn. 32 ff. - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; EuG T-425/07 Rn. 27 - 100; EuG GRUR Int. 2003, 834, Rn. 33 - 37 - Best Buy, bestätigt durch EuGH C-92/10 Rn. 56 - Best Buy; vgl. EuG T-64/09 Rn. 42 - > packaging; BGH GRUR 1997, 634 Ziff. 3b) - TURBO; EuG T-487/09 Rn. 38 f. - ReValue).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 59 - Libertel; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 11 - My World).

    § 23 Nr. 2 MarkenG stellt nämlich lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber dar, soweit deren Interesse an der Verwendbarkeit beschreibender Angaben im Markeneintragungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollte (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 28 - Chiemsee; EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 57 - 59 - Libertel, jeweils zu Art. 6 Abs. 1 b) MarkenRichtl., auf dem § 23 Nr. 2 MarkenG beruht), ohne dass daraus ein Recht abgeleitet werden könnte, solche beschreibenden Angaben als Marke eintragen zu lassen.

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 13 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 13 - VISAGE).

    Hierfür genügen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt ist, nicht (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 32 - HOT; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 20 - VISAGE; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

  • BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHOCOLATERIA (nationale

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 6/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIOTEEMANUFAKTUR (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 19.10.2010 - 25 W (pat) 200/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kaffeerösterei Freiburg" - keine

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tea Lounge" - kein betrieblicher Herkunftshinweis -

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 13.12.2012 - 25 W (pat) 27/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Landbackhaus" - keine Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14
    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • EuG, 19.11.2009 - T-425/07

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (100) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 08.09.2010 - T-64/09

    Micro Shaping / HABM (packaging) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.06.2011 - T-487/09

    ReValue Immobilienberatung / HABM (ReValue)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 14.05.1992 - I ZB 12/90

    Weinberg-Lagenamen als IR-Marke

  • BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05

    Unterscheidungsfähigkeit und Freiheitsbedürfnis der Bezeichnung "Casino Bremen"

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "National-Bank" - Freihaltungsbedürfnis - keine

  • BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 528/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "ETHIKBANK" - Freihaltungsbedürfnis - keine

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

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