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   BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00   

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BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00 (https://dejure.org/2000,20125)
BPatG, Entscheidung vom 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00 (https://dejure.org/2000,20125)
BPatG, Entscheidung vom 29. November 2000 - 32 W (pat) 23/00 (https://dejure.org/2000,20125)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf den Bestandteil "Innova" wäre daher nur zulässig, wenn diesem Element maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden könnte, weil gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1; 1991, 139 "Duft-Flacon"; 1991, 319 "HURRICANE"; 1996, 198 "Springende Raubkatze").

    Wegen dieser Kennzeichnungsschwäche ist "Innova" allenfalls gleichgewichtig gegenüber dem vorangestelllten Element "Clima", so daß für dessen Vernachlässigung kein Anlaß besteht (vgl BGH GRUR 1991, 319, 320 "HURRICANE").

  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf den Bestandteil "Innova" wäre daher nur zulässig, wenn diesem Element maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden könnte, weil gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1; 1991, 139 "Duft-Flacon"; 1991, 319 "HURRICANE"; 1996, 198 "Springende Raubkatze").

    Demgemäß wird "Clima" dem Verkehr angesichts der einzeiligen Schreibweise und durch die Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht (BGH GRUR 1989, 349, 350 "ROTH HÄNDLE KENTUCKY/Cenduggy"; 1989, 264, 265 "REYNOLDS R1/EREINTZ").

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Entgegen die Auffassung der Widersprechenden wirkt "Clima" auch nicht wie eine Hersteller- oder Firmenangabe, die gegenüber der eigentlichen Produktbezeichnung zu vernachlässigen ist (vgl BGH GRUR 1996, 404 "Blendax Pep").
  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Demgemäß wird "Clima" dem Verkehr angesichts der einzeiligen Schreibweise und durch die Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht (BGH GRUR 1989, 349, 350 "ROTH HÄNDLE KENTUCKY/Cenduggy"; 1989, 264, 265 "REYNOLDS R1/EREINTZ").
  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabel/Puma").
  • BGH, 01.12.1966 - Ia ZB 18/66

    Erklärung der Lizenzbereitschaft durch Inhaber von Geheimpatenten - Eintragung in

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Wenn in das Register für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten ist, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um eine naheliegende, verbrauchte Wortbildung von geringer Originalität handelt (BGH GRUR 1967, 245 "Vitapur"; 1999, 241 "Lions").
  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Ein derartiges gesamtbegriffliches Verständnis von "Clima Innova" liegt deshalb auch ohne einen fest umrissenen, für die Verkehrskreise erkennbaren Sinn nicht fern (vgl BGH GRUR 2000, 883, 885, "PAPAGALLO").
  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 237/88

    "Duft-Flacon"; Verwechslung zweier Kennzeichen

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf den Bestandteil "Innova" wäre daher nur zulässig, wenn diesem Element maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden könnte, weil gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1; 1991, 139 "Duft-Flacon"; 1991, 319 "HURRICANE"; 1996, 198 "Springende Raubkatze").
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 29.11.2000 - 32 W (pat) 23/00
    Wenn in das Register für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten ist, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um eine naheliegende, verbrauchte Wortbildung von geringer Originalität handelt (BGH GRUR 1967, 245 "Vitapur"; 1999, 241 "Lions").
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BPatG, 30.01.2007 - 33 W (pat) 177/04
    Darüber hinaus habe bereits das Bundespatentgericht in einem vergleichbaren Fall die Verwechslungsgefahr verneint (unter Verweis auf BPatG 32 W (pat) 23/00 - INNOVA/Clima Innova).
  • BPatG, 11.02.2014 - 27 W (pat) 67/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ein EVENT EIN Partner/Event" - zur

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIUM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIOLINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 15.01.2014 - 26 W (pat) 50/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "net-m (Wort-Bild-Marke)/M"net" -

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - fra-mewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO-LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 15.01.2014 - 26 W (pat) 49/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "net-m (Wort-Bild-Marke)/M"net" -

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - fra-mewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO-LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 15.01.2014 - 26 W (pat) 52/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "net-m (Wort-Bild-Marke)/M"net" -

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - fra-mewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO-LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 15.01.2014 - 26 W (pat) 48/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "net-m (Wort-Bild-Marke)/M"net" -

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - fra-mewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO-LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 100/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Innova Dog Comfort (Wort-Bild-Marke)/INNOVA" -

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVMTHERMARIUM; 29 W (pat 16/09 - framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIOLINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 -pjur).
  • BPatG, 15.01.2014 - 26 W (pat) 51/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "net-m (Wort-Bild-Marke)/M"net" -

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - fra-mewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO-LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 542/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "LADY SHAPE-UP ...JUST FOR WOMEN

    Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 - Dent-O-Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 - framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO-LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 - Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 - T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 - pjur).
  • BPatG, 30.03.2010 - 24 W (pat) 84/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "INNOVA® technics (Wort-Bild-Marke)/Innova" -

    Wegen seines beschreibenden Anklangs handelt es sich beim Wort "Innova", wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend festgestellt hat, um ein durchaus beliebtes, vielgebrauchtes Markenbildungselement, das insbesondere im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus dem Bereich der Technik zu Recht als mit einer gewissen Kennzeichnungsschwäche behaftet beurteilt wird (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 32 W (pat) 23/00 vom 29.11.2000 - "Clima Innova/ INNOVA "); allerdings kann dem Wort "Innova" nicht jegliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 204/00 vom 12.06.2002 - "T INNOVA / INNOVA ").
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