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   BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16   

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BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16 (https://dejure.org/2016,50705)
BPatG, Entscheidung vom 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16 (https://dejure.org/2016,50705)
BPatG, Entscheidung vom 29. November 2016 - 24 W (pat) 67/16 (https://dejure.org/2016,50705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "FROHNATUR" als Markenname abgelehnt - Machen Kosmetikprodukte und ätherische Öle die Verbraucher "froh"?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417   - Berlin-Card).

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist stets dann anzunehmen, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 15 - DeutschlandCard; GRUR 2014, 569, Tz. 20 - HOT).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Denn in der Werbung werden Waren oftmals personifiziert bzw. mit ursprünglich personenbezogenen Prädikaten bezeichnet (vgl. BGH GRUR 2014, 376, Tz. 16 - grill meister; BPatG Beschl. v. 26.07.2005 - 24 W (pat) 114/04 - Röstmeister, verfügbar über PAVIS PROMA; BPatG Beschl. v. 4.8.2003 - 30 W (pat) 140/02 - Soundstar, verfügbar über PAVIS PROMA).

    Denn aus vorher erfolgten Eintragungen anderer Marken können - wie auch die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat - keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, und von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht abgesehen werden (BGH GRUR 2014, 376, Tz. 19 - grill meister; BGH GRUR 2012, 230, Tz. 12 - SUPERgirl; EuGH, GRUR 2009, 667, Tz. 18 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]), zumal voreingetragene Marken gerade nicht Verfahrensgegenstand und ihre Inhaber nicht Verfahrensbeteiligte sind, so dass sich eine (vermeintliche) abschließende Aussage zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken auch aus verfahrensrechtlichen Gründen verbietet (vgl. BPatG MarkenR 2010, 145, 147, 148 - Linuxwerkstatt).

    Für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es vielmehr allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind (BGH GRUR 2014, 376, Tz. 19 - grill meister; BGH GRUR 2012, 230, Tz. 10 - SUPERgirl).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Entscheidungen (Verweis auf die Entscheidung "Schwabenpost" des EuGH (EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS) in der Beschwerdebegründung; Verweis auf eine Entscheidung des EuG vom 9. September 2016 in der mündlichen Verhandlung (wohl EuG, Urteil vom 9.9.2016 - T-159/15, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 82326 - Puma SE/EUIPO)).

    Denn aus vorher erfolgten Eintragungen anderer Marken können - wie auch die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat - keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, und von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht abgesehen werden (BGH GRUR 2014, 376, Tz. 19 - grill meister; BGH GRUR 2012, 230, Tz. 12 - SUPERgirl; EuGH, GRUR 2009, 667, Tz. 18 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]), zumal voreingetragene Marken gerade nicht Verfahrensgegenstand und ihre Inhaber nicht Verfahrensbeteiligte sind, so dass sich eine (vermeintliche) abschließende Aussage zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken auch aus verfahrensrechtlichen Gründen verbietet (vgl. BPatG MarkenR 2010, 145, 147, 148 - Linuxwerkstatt).

  • EuG, 09.09.2016 - T-159/15

    Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant)

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Entscheidungen (Verweis auf die Entscheidung "Schwabenpost" des EuGH (EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS) in der Beschwerdebegründung; Verweis auf eine Entscheidung des EuG vom 9. September 2016 in der mündlichen Verhandlung (wohl EuG, Urteil vom 9.9.2016 - T-159/15, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 82326 - Puma SE/EUIPO)).

    Soweit die Anmelderin auf eine aktuelle Entscheidung des EuG Bezug genommen hat (wohl EuG, Urteil vom 9.9.2016 - T-159/15, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 82326 - Puma SE/EUIPO) ist schließlich anzumerken, dass sich diese Entscheidung zwar mit der Frage der Berücksichtigung der früheren Entscheidungspraxis durch das EuIPO befasst, allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bekanntheit einer Widerspruchsmarke und nicht im Zusammenhang mit der - vom EuGH bereits entschiedenen - Frage der (fehlenden) Relevanz von Voreintragungen in absoluten Verfahren.

  • BPatG, 17.12.2009 - 25 W (pat) 65/08

    Kein Markenschutz für "Linuxwerkstatt" mangels Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

    Denn aus vorher erfolgten Eintragungen anderer Marken können - wie auch die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat - keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, und von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht abgesehen werden (BGH GRUR 2014, 376, Tz. 19 - grill meister; BGH GRUR 2012, 230, Tz. 12 - SUPERgirl; EuGH, GRUR 2009, 667, Tz. 18 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]), zumal voreingetragene Marken gerade nicht Verfahrensgegenstand und ihre Inhaber nicht Verfahrensbeteiligte sind, so dass sich eine (vermeintliche) abschließende Aussage zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken auch aus verfahrensrechtlichen Gründen verbietet (vgl. BPatG MarkenR 2010, 145, 147, 148 - Linuxwerkstatt).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Zudem kann die Unterscheidungskraft eines die möglichen Abnehmer der beanspruchten Waren bezeichnenden Begriffs unabhängig davon angenommen werden, ob auch Personen, auf die diese Bezeichnung nicht zutrifft, Abnehmer dieser Waren sein können (BGH GRUR 2009, 954, Tz. 14 - Kinder III: "Der Wortbestandteil "Kinder" der angegriffenen Marke beschreibt allgemein den möglichen Abnehmerkreis der Produkte, so dass es nicht darauf ankommt, welche Waren die Markeninhaberin herstellt und vertreibt und ob diese ... auch von Erwachsenen verzehrt werden.").

    Ein derartiges Verständnis setzt insbesondere nicht zwangsläufig eine Umformulierung (z. B. "sei eine Frohnatur") oder die Verwendung der Präposition "für" voraus (vgl. wiederum BGH GRUR 2009, 954, Tz. 14 - Kinder III).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417   - Berlin-Card).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

    Auszug aus BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16
    Es ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden, dass es keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG darstellt, wenn die Markenstelle zur Eintragung ähnlicher Zeichen nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angibt und nicht dargelegt, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig hält (BGH GRUR 2011, 230, Tz. 10-13 - SUPERgirl und MarkenR 2011, 66, Tz. 10-13 - FREIZEIT Rätsel Woche; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 50 ff.).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BPatG, 26.07.2005 - 24 W (pat) 114/04
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 04.08.2003 - 30 W (pat) 140/02
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BPatG, 26.01.2010 - 24 W (pat) 142/05

    Markenbeschwerdeverfahren - "VOLKSFLAT" - Voreintragungen identischer oder

  • BPatG, 22.09.2009 - 33 W (pat) 52/08

    - Berücksichtigung von Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

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