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BPatG, 30.03.2000 - 25 W (pat) 115/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93
"Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel
Auszug aus BPatG, 30.03.2000 - 25 W (pat) 115/99
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sind jedoch grundsätzlich auch beschreibende Bestandteile bzw Bestandteile mit beschreibendem Anklang angemessen zu berücksichtigen, (vgl hierzu BGH GRUR 1996, 200, 201 reSp "Innovadiclophlont" und auch Ullmann GRUR 1993, 334, 337 liSp letzter Absatz jeweils mit weitergehenden Rechtsprechungsnachweisen). - BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89
Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt - …
Auszug aus BPatG, 30.03.2000 - 25 W (pat) 115/99
Der Bedeutungsgehalt kann keinesfalls sofort und in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise erfaßt werden (iSv BGH GRUR 1992, 130, 132 "Bally/BALL"). - BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
"Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens
Auszug aus BPatG, 30.03.2000 - 25 W (pat) 115/99
Auch die Vorschrift des § 265 ZPO, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren Anwendung finden soll (vgl BGH GRUR 1998, 940 "Sanopharm" und GRUR 1999, 245 "LIBERO"), steht einem Beteiligtenwechsel und einer Fortführung des Verfahrens durch die neue Markeninhaberin nicht entgegen, da die Anmelderin der Verfahrensübernahme durch die neue Markeninhaberin ausdrücklich gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zugestimmt hat. - BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
LIBERO
Auszug aus BPatG, 30.03.2000 - 25 W (pat) 115/99
Auch die Vorschrift des § 265 ZPO, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren Anwendung finden soll (vgl BGH GRUR 1998, 940 "Sanopharm" und GRUR 1999, 245 "LIBERO"), steht einem Beteiligtenwechsel und einer Fortführung des Verfahrens durch die neue Markeninhaberin nicht entgegen, da die Anmelderin der Verfahrensübernahme durch die neue Markeninhaberin ausdrücklich gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zugestimmt hat.