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   BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11   

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https://dejure.org/2012,19262
BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11 (https://dejure.org/2012,19262)
BPatG, Entscheidung vom 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11 (https://dejure.org/2012,19262)
BPatG, Entscheidung vom 30. März 2012 - 7 W (pat) 306/11 (https://dejure.org/2012,19262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 PatG, § 99 PatG, § 265 Abs 2 S 2 ZPO, § 267 ZPO
    Patenteinspruchsverfahren - "Maßstabträger" - zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsel eines Patentinhabers im Einspruchsverfahren - Einsprechende lässt sich ohne ausdrückliche Zustimmung in der mündlichen Verhandlung auf die Sache ein oder bleibt dem Termin zur ...

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Maßstabträger" - zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsel eines Patentinhabers im Einspruchsverfahren - Einsprechende lässt sich ohne ausdrückliche Zustimmung in der mündlichen Verhandlung auf die Sache ein oder bleibt dem Termin zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Maßstabträger: Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patenteinspruchsverfahren - "Maßstabträger" - zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsel eines Patentinhabers im Einspruchsverfahren - Einsprechende lässt sich ohne ausdrückliche Zustimmung in der mündlichen Verhandlung auf die Sache ein oder bleibt dem Termin zur ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 320
  • GRUR-RR 2012, 449
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11
    Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

    Mit dem nicht patentfähigen Vorrichtungsanspruch 5 nach Hauptantrag bzw. den nicht patentfähigen Vorrichtungsansprüchen 5 bzw. 4 nach den vier Hilfsanträgen fallen auch der Verfahrensanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. den vier Hilfsanträgen sowie die jeweiligen hierauf rückbezogenen Ansprüche nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen, da weder auf die Verfahrensansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. den vier Hilfsanträgen noch auf die jeweiligen Unteransprüche ein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II").

  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

    Auszug aus BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11
    Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11
    Zwar ist ein solcher Beteiligtenwechsel nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 99 PatG i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur mit Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässig (vgl. BGH GRUR 2008, 87, 89 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren), welche von den Einsprechenden bislang nicht ausdrücklich erklärt wurde; es entspricht aber einhelliger Meinung im Schrifttum, dass auch dann, wenn die erforderliche Zustimmung i.S.d. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht ausdrücklich erklärt wurde, diese nach § 267 ZPO zu vermuten ist, wenn der Beteiligte, von dessen Zustimmung der Beteiligtenwechsel abhängig ist, sich in der mündlichen Verhandlung auf die Sache eingelassen hat, ohne dem Beteiligtenwechsel zu widersprechen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 265 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 265, Rn. 7).
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