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   BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15   

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BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15 (https://dejure.org/2017,14225)
BPatG, Entscheidung vom 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15 (https://dejure.org/2017,14225)
BPatG, Entscheidung vom 30. März 2017 - 27 W (pat) 21/15 (https://dejure.org/2017,14225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gracia No 1 (Wort-Bild-Marke)/G GARCIA' (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 237 m. w. N.).

    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 - BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 12 - Maalox/Melox-GRY).

    Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 18 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 13 - BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Büscher / Dittmer / Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14, Rn. 324).

    Zwar können auch schutzunfähige Bestandteile den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens mitprägen, insbesondere wenn sie auf Grund der besonderen graphischen Gestaltung als das dominierende Element wahrgenommen werden (BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 19 - BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke den vor dem Hintergrund der Identität der Vergleichswaren und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen deutlichen Abstand (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 51 - IPS/ISP) nicht ein.

    a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. - Kappa; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 254 m. w. N.).

    Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr zur vereinfachenden Aussprache eines Zeichens neigt (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 33 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2002, 613 - GERRI/KERRY Spring).

    Aber auch bei Zugrundelegung einer Betonung der angegriffenen Marke auf der ersten Silbe und einer - möglicherweise naheliegenden - Betonung der Widerspruchsmarke auf dem Buchstaben "i" ist von einer zumindest durchschnittlichen phonetischen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auszugehen, da diese im vom Verkehr besonders beachteten Wortanfang (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 36 - IPS/ISP), nämlich dem Buchstaben "G", in der Silbenzahl und in der Vokalfolge "a-i-a" übereinstimmen.

    Ein ggf. abweichender Sprechrhythmus und die Vertauschung der Buchstaben "a" und "r" stehen der Annahme eines klanglich ähnlichen Gesamteindrucks nicht entgegen (vgl. auch BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 44 - IPS/ISP zur Vertauschung von Konsonanten).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, GRUR 2016, 80 - BGW/Scholz; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

    Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 18 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 - BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 12 - Maalox/Melox-GRY).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

    a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. - Kappa; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 254 m. w. N.).

  • BPatG, 11.08.2009 - 24 W (pat) 82/08

    Pn printnet / PRINECT

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts pn printnet/PRINECT (BPatG, GRUR 2010, 441).

    Zudem ist für den Zeichenvergleich in klanglicher Hinsicht maßgeblich, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Marke, wenn sie diese in ihrer registrierten Form vor sich haben, mündlich wiedergeben werden, wobei die klangliche Widergabe auch durch die graphische Gestaltung der Marke beeinflusst werden kann (BPatG, GRUR 2010, 441 - pn printnet/PRINECT; BPatG, Beschluss vom 1.6.2016 - 29 W (pat) 64/14 - Inselkind; Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11.Aufl. 2015, § 9 Rn. 280).

    Allerdings spricht gegen die mündliche Wiedergabe unter Einbeziehung dieses Buchstabens bereits, dass für den angesprochenen Verkehr nicht eindeutig ist, wie eine solche Benennung zu erfolgen hätte (vgl. BPatG, GRUR 2010, 441 - pn printnet/PRINECT).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 30.03.2017 - 27 W (pat) 21/15
    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

  • BPatG, 01.06.2016 - 29 W (pat) 64/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Insel Usedom Inselkind USEDOM

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98

    GERRI/KERRY Spring

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

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