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   BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01   

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BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01 (https://dejure.org/2002,2266)
BPatG, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01 (https://dejure.org/2002,2266)
BPatG, Entscheidung vom 30. April 2002 - 24 W (pat) 170/01 (https://dejure.org/2002,2266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs auf einem Zahnbürstenkopf ist für Zahnputz- und Mundpflegemittel vom Markenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 245
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Wie jedoch der Bundesgerichtshof für dreidimensionale Warenform-Marken bereits ausgeführt hat, stellt sich bei Marken, welche die Ware darstellen, für die Markenschutz beansprucht wird, darüber hinaus die Frage, ob sie - ungeachtet ihrer möglichen Unterscheidungskraft - wegen ihres beschreibenden Charakters einem Freihaltebedürfnis unterliegen (vgl hierzu BGH GRUR 2001, 334, 335 ff "Gabelstapler"; WRP 2001, 265, 268 "Stabtaschenlampen"; WRP 2001, 269, 272 "Rado-Uhr").

    In beiden Fallgruppen - Waren-Bildmarke und Waren-Formmarke - stellt sich dabei gleichermaßen die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit über das Markenrecht ein Monopol an der Aufmachung oder Gestaltung von Waren erlangt werden kann, ohne daß geprüft wird oder auch nur geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Sondergesetze, zB des GeschmMG, vorliegen, ob also das Markenrecht als ein Schutzrecht höherer Ordnung verstanden werden kann, das alle anderen Schutzrechte im Bereich der Gestaltung von Waren letztlich überflüssig macht (vgl BGH GRUR 2001, 334, 337 "Gabelstapler").

    Dieser aber kann - wie schon oben 1.) ausgeführt - ungeachtet einer etwa gegebenen Unterscheidungskraft eingreifen (vgl BGH GRUR 2001, 334, 337 "Gabelstapler").

  • BGH, 20.06.1996 - I ZB 31/95

    "MEGA"; Eintragungsfähigkeit einer Marke für Zigaretten

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Entscheidend ist somit, ob sich das Zeichen in bezug auf die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) für eine beschreibende Verwendung eignet (vgl BGH GRUR 1996, 770, 771 "MEGA").

    Der allgemeine Grundsatz, daß die bloße Neuheit einer Marke ihrer Eignung, als beschreibende Angabe zu dienen, nicht entgegensteht (vgl zB BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; GRUR 1997, 634, 635 "Turbo II"), gilt auch für Bildzeichen der vorliegenden Art.

  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Dies sicherzustellen, ist der Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der sich nicht nur auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen beschränkt, sondern den Mitbewerbern den ungehinderten Zugriff auf alle zur Warenbeschreibung geeigneten Bezeichnungen und Formen erhalten soll (vgl BGH GRUR 1970, 416, 418 "Turpo"; BPatG GRUR 2001, 737, 740 "Waschmittelflasche"; EuG WRP 2002, 510, 512 (Nr. 27) "CARCARD"; WRP 2002, 516, 518 (Nr. 27) "TELE AID").

    Steht daher, wie im vorliegenden Fall, fest, daß sich ein Bildzeichen - ungeachtet etwaiger stilisierender Merkmale - zur Beschreibung der betreffenden Ware eignet und weist die Marke keine weiteren, nicht beschreibenden Bestandteile (Bilder, Wörter usw) auf, besteht sie also ausschließlich aus zur Beschreibung geeigneten Elementen, so greift das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nach seinem klaren Wortlaut ein (vgl zur Unbeachtlichkeit einer Mehrdeutigkeit bei beschreibenden Angaben auch EuG GRUR Int 2002, 596, 598 (Nr. 42) "STREAMSERVE"; WRP 2002, 510, 513 (Nr. 30) "CARCARD").

  • BPatG, 10.04.2001 - 24 W (pat) 120/99

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b, c und e der Ersten Markenrichtlinie

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung (vgl BPatG BlPMZ 1998, 541, 543 "CD-Hülle"; vgl auch BPatG GRUR 2001, 737, 739 "Waschmittelflasche").

    Dies sicherzustellen, ist der Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der sich nicht nur auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen beschränkt, sondern den Mitbewerbern den ungehinderten Zugriff auf alle zur Warenbeschreibung geeigneten Bezeichnungen und Formen erhalten soll (vgl BGH GRUR 1970, 416, 418 "Turpo"; BPatG GRUR 2001, 737, 740 "Waschmittelflasche"; EuG WRP 2002, 510, 512 (Nr. 27) "CARCARD"; WRP 2002, 516, 518 (Nr. 27) "TELE AID").

  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Die Schutzfähigkeit von Bildmarken, welche in mehr oder weniger naturgetreuer Form die Ware abbilden, für die der Schutz beansprucht wird, ist in der bisherigen Rechtsprechung ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft beurteilt worden (vgl BGH GRUR 2001, 734 "Jeanshosentasche"; GRUR 2001, 239 "Zahnpastastrang"; GRUR 1999, 495 "Etiketten"; GRUR 1997, 527 "Autofelge"; GRUR 1995, 732 "Füllkörper"; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rn 36 mwN).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof einer anderen stilisierten Darstellung eines Zahnpastastranges die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugesprochen (BGH GRUR 2001, 239 "Zahnpastastrang").

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Für die markenrechtliche Schutzfähigkeit ist dies indessen ohne Belang (vgl BGH GRUR 2001, 56, 58 "Likörflasche"; EuG GRUR Int 2002, 75, 79 (Nr. 56-58) "Geschirrspülmitteltablette").
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Der allgemeine Grundsatz, daß die bloße Neuheit einer Marke ihrer Eignung, als beschreibende Angabe zu dienen, nicht entgegensteht (vgl zB BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; GRUR 1997, 634, 635 "Turbo II"), gilt auch für Bildzeichen der vorliegenden Art.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Der Europäische Gerichtshof sieht das Ausschließlichkeitskriterium in diesem Zusammenhang auch dann als erfüllt an, wenn die wesentlichen Merkmale technisch bedingt sind (EuGH WRP 2002, 924, 931 (Nr. 83) "Philips/Remington"; ebenso Generalanwalt Colomer in derselben Sache, Schlußanträge Nr. 28).
  • EuG, 19.09.2001 - T-30/00

    'Henkel / OHMI (Image d''un produit détergent)'

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Für die markenrechtliche Schutzfähigkeit ist dies indessen ohne Belang (vgl BGH GRUR 2001, 56, 58 "Likörflasche"; EuG GRUR Int 2002, 75, 79 (Nr. 56-58) "Geschirrspülmitteltablette").
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01
    Im übrigen erzeugen derartige Voreintragungen nach st Rspr keinerlei Bindungswirkung (vgl etwa BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today").
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 250/90

    "Volksbank"; Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

  • EuG, 20.03.2002 - T-355/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TELE AID)

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 46/98

    Rado-Uhr; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

  • BGH, 27.02.1970 - I ZR 52/68

    Verletzung eines Warenzeichens durch Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Wörtern -

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246 Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potentiellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAM-SERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme begründet, dass "Energy 21" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, zumal es nach der Rechtsprechung für eine derartige Annahme bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P -Doublemint; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich zudem das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
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