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   BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05   

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https://dejure.org/2008,23236
BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05 (https://dejure.org/2008,23236)
BPatG, Entscheidung vom 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05 (https://dejure.org/2008,23236)
BPatG, Entscheidung vom 30. April 2008 - 19 W (pat) 303/05 (https://dejure.org/2008,23236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 1031
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Auszug aus BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    Dadurch werde auch das Argument im Beschluss des 11. Senats des Bundespatentgerichtes vom 24. Januar 2005 (11 W (pat) 345/04), im Patentgesetz und Patentkostengesetz sei "klar und einfach geregelt, wer einspruchsberechtigt ist und dass jede Einlegung eines Einspruches - aber nicht für den Beitritt zum Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 2 PatG) - eine Einspruchsgebühr fällig wird." ausgehebelt.

    dd) Wiederum der 11. Senat hat im Beschluss vom 24. Januar 2005 (11 W (pat) 345/04) bei einem unter Zahlung einer Gebühr von zwei Einsprechenden gemeinsam erhobenen Einspruch festgestellt, dass beide Einsprüche als nicht erhoben gelten.

  • BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Auszug aus BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    a) Anders als im Verfahren 19 W (pat) 317/02 liegt im vorliegenden Verfahren kein Beschluss des nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RpflG zuständigen Rechtspflegers vor, wobei der Senat es für richtig erachtet, nach einer Gesamtprüfung des Sachverhalts nicht die Akten wiederum dem Rechtspfleger unter Mitteilung der Senatsmeinung zuzuleiten, sondern selbst zu entscheiden, nachdem die Zulässigkeit der Einsprüche insgesamt streitig ist (§ 6 RpflG).

    aa) Im Verfahren 19 W (pat) 317/02 (BlPMZ 2003, 430) wird auf die Annäherung des Einspruchsverfahrens zum Beschwerdeverfahren durch § 147 Abs. 3 PatG hingewiesen und eine kostenrechtliche Gleichbehandlung zu diesem befürwortet, während eine Analogie zum Nichtigkeitsverfahren, für das der Bundesgerichtshof bei der damals geltenden Pauschalgebühr eine Gebühr für ausreichend erachtet habe, nicht veranlasst sei.

  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    Er hat weiter ausgeführt, ob daran festgehalten werden könne, dass bei einer Mehrzahl von nicht in Rechtsgemeinschaft stehenden Einspruchs-Beschwerdeführern nach § 36 l Abs. 3 PatG 1968 jeder gesondert eine Gebühr für die gemeinsam eingereichte Beschwerde zu zahlen habe (BGHZ 83, 271 - Einsteckschloss), werde gelegentlich, auch mit Rücksicht auf die Neugestaltung des Einspruchsverfahrens, zu überprüfen sein.
  • BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Auszug aus BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    cc) Der 20. Senat hat im Beschluss vom 1. Dezember 2003 (20 W (pat) 309/03) die Zahlung einer Einspruchsgebühr bei vier Einsprechenden für ausreichend erachtet, da das Fehlen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen dürfe.
  • BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Auszug aus BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    bb) Der 11. Senat hat im Beschluss vom 3. Juli 2003 (11 W (pat) 305/02) eine Gebühr für ausreichend erachtet, weil eine "Rechtsgemeinschaft durch enge Zusammenarbeit" zwischen den Einsprechenden (die das Streitpatent gemeinsam erworben hatten) bestanden habe.
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Bodenbearbeitungsmaschine" (BGH GRUR 1987, 348) ausgeführt, dass die von zwei Klägern unter Zahlung einer einzigen Gebühr eingereichte Nichtigkeitsklage ordnungsgemäß erhoben sei.
  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03
    Dies trifft - wie ihre Vertreter zu Recht hervorheben - für den neuesten Beschluss des 19. Senats vom 30. April 2008 (19 W (pat) 303/05) ebenfalls zu.
  • BPatG, 23.09.2008 - 14 W (pat) 338/05
    19 W (pat) 303/05, deren Leitsatz lautet: Auch schon vor Hinzufügung eines (klarstellenden) Absatzes 2 im Vorspann zum Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG war die Einzahlung nur einer Einspruchsgebühr bei mehreren Einsprechenden nicht ausreichend.
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