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   BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10   

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BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10 (https://dejure.org/2012,4422)
BPatG, Entscheidung vom 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10 (https://dejure.org/2012,4422)
BPatG, Entscheidung vom 30. April 2012 - 33 W (pat) 22/10 (https://dejure.org/2012,4422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Cortal Consors SENATOR-CLUB/SENATOR" - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - weitere Markenbestandteile in jüngerer Marke - keine Prägung durch Markenbestandteil - keine Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke 307 63 417 "Cortal Consors SENATOR-CLUB" für die Klassen 35 (Unternehmesverwaltung), 36 (Vermögensverwaltung) und der älteren Wortmarke 1 033 818 "Senator"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cortal Consors SENATOR-CLUB/SENATOR" - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - weitere Markenbestandteile in jüngerer Marke - keine Prägung durch Markenbestandteil - keine Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Soweit die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr mit der Erwägung verneint habe, dass der Gesamtbegriff "SENATOR-CLUB" gegenüber der Firmenbezeichnung "Cortal Consors" in beschreibender Weise als Bezeichnung eines besonderen Angebots für eine bestimmte Klientel verstanden werde, und sie damit maßgeblich auf das Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke abgestellt habe, verkenne die Markenstelle die Grundsätze der Entscheidung EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life.

    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew. m. w. N.).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Zwar kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, 702 (Nr. 41, 42) - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, 132 (Nr. 62) - Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, 1099 (Nr. 56) - Calvin Klein/HABM; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 327, 332 m. w. N.).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Zwar kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, 702 (Nr. 41, 42) - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, 132 (Nr. 62) - Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, 1099 (Nr. 56) - Calvin Klein/HABM; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 327, 332 m. w. N.).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Zwar kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, 702 (Nr. 41, 42) - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, 132 (Nr. 62) - Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, 1099 (Nr. 56) - Calvin Klein/HABM; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 327, 332 m. w. N.).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 30.04.2012 - 33 W (pat) 22/10
    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew. m. w. N.).
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