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   BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14   

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BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14 (https://dejure.org/2015,13786)
BPatG, Entscheidung vom 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14 (https://dejure.org/2015,13786)
BPatG, Entscheidung vom 30. April 2015 - 7 W (pat) 86/14 (https://dejure.org/2015,13786)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, hat als Höchstfrist absoluten Charakter und verfolgt - wie die entsprechende Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO - im Interesse der Rechtssicherheit den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten (BGH NJW 2013, 1684 m. w. N.; NJW-RR 2004, 1651, 1652 f.).

    Von der Einhaltung der Jahresfrist kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH NJW 2013, 1684 m. w. N.; Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).

  • BGH, 30.08.2010 - X ZR 193/03

    Patentverletzungsverfahren: Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der

    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Von der Einhaltung der Jahresfrist kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH NJW 2013, 1684 m. w. N.; Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).

    Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Jahresausschlussfrist bei der Wiedereinsetzung anzunehmen ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BGH Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).

  • BPatG, 16.10.2014 - 30 W (pat) 527/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "OMEN" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Denn die Antragstellerin beschreibt das angeblich schuldhafte Unterlassen der Zahlung als im Einflussbereich des ihre Rechtsvorgängerin vertretenden US-Patentanwalts N... liegend, und das Verschulden eines (Verfahrens)-Bevollmächtigten steht insoweit entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden eines Verfahrensbeteiligten gleich (vgl. Busse/Baumgärtner, a. a. O, Rn. 31 zu § 123 m. w. N.; vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 16. Oktober 2014, 30 W (pat) 527/13).
  • BPatG, 16.07.2014 - 7 W (pat) 29/14
    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, sofern die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2014, 7 W (pat) 29/14; Beschluss vom 10. September 2013, 10 W (pat) 13/13; Beschluss vom 10. Februar 2012, 10 W (pat) 38/08, Mitt.
  • BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, sofern die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2014, 7 W (pat) 29/14; Beschluss vom 10. September 2013, 10 W (pat) 13/13; Beschluss vom 10. Februar 2012, 10 W (pat) 38/08, Mitt.
  • BPatG, 10.02.2012 - 10 W (pat) 38/08

    Patentbeschwerdeverfahren - "Wäschespinne" - Wiedereinsetzung in die Frist zur

    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, sofern die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2014, 7 W (pat) 29/14; Beschluss vom 10. September 2013, 10 W (pat) 13/13; Beschluss vom 10. Februar 2012, 10 W (pat) 38/08, Mitt.
  • BVerfG, 15.04.2004 - 1 BvR 622/98

    Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens durch widersprüchliches Verhalten des

    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Ihr begegnen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 2004, 2149, 2150); als uneigentliche Frist läuft sie unabhängig von Kenntnis und Verschulden (vgl. Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., Rn. 66 zu § 123 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 10 W (pat) 20/01; Schulte/Schell, PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 123 Rn. 30; BPatG, Beschluss vom 25. September 2014, 7 W (pat) 18/14).
  • BPatG, 27.05.2002 - 10 W (pat) 20/01
    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Ihr begegnen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 2004, 2149, 2150); als uneigentliche Frist läuft sie unabhängig von Kenntnis und Verschulden (vgl. Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., Rn. 66 zu § 123 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 10 W (pat) 20/01; Schulte/Schell, PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 123 Rn. 30; BPatG, Beschluss vom 25. September 2014, 7 W (pat) 18/14).
  • BPatG, 26.02.2009 - 10 W (pat) 40/06
    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    2012, 293 f. - Wäschespinne; Beschluss vom 26. Februar 2009, 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung).
  • BPatG, 25.09.2014 - 7 W (pat) 18/14
    Auszug aus BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
    Ihr begegnen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 2004, 2149, 2150); als uneigentliche Frist läuft sie unabhängig von Kenntnis und Verschulden (vgl. Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., Rn. 66 zu § 123 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 10 W (pat) 20/01; Schulte/Schell, PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 123 Rn. 30; BPatG, Beschluss vom 25. September 2014, 7 W (pat) 18/14).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

  • BPatG, 03.11.2016 - 7 W (pat) 5/16
    Die Durchbrechung der Jahresfrist ist aber abgelehnt worden, wenn die Ursache auch in der Sphäre der Partei lag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2015 - 7 W (pat) 86/14, juris Tz. 20, und vom 9. Juni 2016 - 7 W (pat) 88/14, juris Tz. 32).
  • BPatG, 09.06.2016 - 7 W (pat) 88/14

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S.

    Die Durchbrechung der Jahresfrist ist aber abgelehnt worden, wenn die Ursache auch in der Sphäre der Partei lag (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2015 - 7 W (pat) 86/14, juris Tz. 20).
  • BPatG, 25.11.2016 - 7 W (pat) 37/15

    Umschreibung der Patenterteilung mit der Bezeichnung "Vollei-Zubereitung" auf den

    Dies stellt einen Umstand dar, auf Grund dessen eine Durchbrechung der Jahresfrist abzulehnen ist (vgl. BPatG, Beschl. v. 30. April 2015, 7 W (pat) 86/14; BPatG, Beschl. v. 9. Juni 2016, 7 W (pat) 88/14).
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