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   BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17   

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BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17 (https://dejure.org/2020,26016)
BPatG, Entscheidung vom 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17 (https://dejure.org/2020,26016)
BPatG, Entscheidung vom 30. April 2020 - 30 W (pat) 507/17 (https://dejure.org/2020,26016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "HUGOMOFELL (Wort-Bild-Marke)/HUGO (Unionswortmarke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch den Bestandteil "HUGO" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (z. B. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 - OXFORD/ Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 55 - Culinaria/Villa Culinaria).

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

    Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2018, 79 Rn. 37 - OXFORD/Oxford Club).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Auszug aus BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17
    Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (z. B. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 - OXFORD/ Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2018, 79 Rn. 37 - OXFORD/Oxford Club).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17
    d) Diese Grundsätze können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf einteilige Zeichen - wie hier die angegriffene Marke - anzuwenden sein (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 26 - Pantohexal; GRUR 2010, 729, Nr. 34 - MIXI; GRUR 2013, 631, Nr. 33 - AMARULA/Marulablu).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2010, 729, Nr. 34 - MIXI; GRUR 2013, 631, Nr. 33 - AMARULA/Marulablu).

  • BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 560/19
    Für die Beurteilung der Frage, ob der Gesamteindruck einer aus einem Gesamtnamen bestehenden Marke allein durch einen ihrer Bestandteile geprägt wird, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 38, 40 - Barbara Becker/BECKER ONLINE PRO/BECKER; BPatG Beschluss vom 30.04.2020, 30 W (pat) 507/17 - HUGOMOFELL/HUGO).
  • BPatG, 16.01.2022 - 26 W (pat) 564/22
    aaa) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI; GRUR 2008, 905 juris-Tz. 38 - Pantohexal; BPatG 26 W (pat) 552/17 - Dekratex/DEKRA; 30 W (pat) 507/17 - HUGOMOFELL/HUGO; 26 W (pat) 515/17 - Bossima/BOSS).
  • BPatG, 29.03.2023 - 29 W (pat) 14/19
    Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 40 - Volkswagen/ Volks.Inspektion; GRUR 2013, 840 Rn. 23 - PROTI; BPatG, Beschluss vom 14.02.2019, 30 W (pat) 33/17 - view one/view; Beschluss vom 27.03.2019, 26 W (pat) 4/16 - e-miglia/MILLE MIGLIA, Beschluss vom 30.04.2020, 30 W (pat) 507/17 - HUGOMOFELL / HUGO).
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