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   BPatG, 30.06.2016 - 25 W (pat) 33/13   

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https://dejure.org/2016,35112
BPatG, 30.06.2016 - 25 W (pat) 33/13 (https://dejure.org/2016,35112)
BPatG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 25 W (pat) 33/13 (https://dejure.org/2016,35112)
BPatG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 25 W (pat) 33/13 (https://dejure.org/2016,35112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Bonbonverpackung mit Fähnchen

    § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG
    (Markenbeschwerdeverfahren - "Bonbonverpackung mit Fähnchen (Bildmarke)" - zum Markenschutz und zur Markenfähigkeit - zur Anwendung der Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG auf Bildmarken, welche die beanspruchte Ware darstellen, Warenverpackungsformen und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Unterscheidungskraft einer Bildmarke mit der Bezeichnung "Hustenbonbons"

  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Bonbonverpackung mit Fähnchen (Bildmarke)" - zum Markenschutz und zur Markenfähigkeit - zur Anwendung der Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG auf Bildmarken, welche die beanspruchte Ware darstellen, Warenverpackungsformen und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Bonbonverpackung mit Fähnchen (Bildmarke)" - zum Markenschutz und zur Markenfähigkeit - zur Anwendung der Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG auf Bildmarken, welche die beanspruchte Ware darstellen, Warenverpackungsformen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 25 W (pat) 33/13
    Dies gilt nicht nur bei notwendigen Verpackungsformen i. S. d. EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Februar 2004 - C 218/01 = GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 - Henkel), d. h. bei Verpackungen von Waren, die z. B. eine körnige, pudrige oder flüssige Konsistenz und damit keine eigene Form aufweisen, sondern auch bei Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen (Warenformverpackungen), weil diese Art der Verpackung schon optisch nah an der bloßen (unverpackten) Warenform liegt.

    Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht im Zusammenhang mit der vorliegend angemeldeten Darstellung eines verpackten Einzelbonbons nach Auffassung des Senats auch nicht das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (= GRUR 2004, 428 - Henkel) entgegen.

    Daraus schließt der EuGH, dass im Zusammenhang mit derartigen Waren bei Prüfung der Schutzfähigkeit die Verpackung der Ware und die Form der Ware (selbst) nicht gleichgesetzt werden können (siehe dazu EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 - Henkel zur Vorlagefrage nach Art. 3 Abs. 1 c und e MRRL, vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 93, § 8 Rn. 297, 517).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 292 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461 Rn. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

    Nach der Rechtsprechung kann bei einem Zeichen, das aus der Verpackung von regelmäßig verpackt vertriebenen Waren besteht, die Verpackung zur Beschreibung der Beschaffenheit der Waren, nämlich deren äußere Gestaltung, dienen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 44 - Henkel; BGH GRUR 2006, 679, Rn. 21 - Porsche Boxter; GRUR 2010, 138, Rn. 29 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 25 W (pat) 33/13
    Hierfür kann es eine Rolle spielen, ob der Verkehr bei der in Rede stehenden Warenart daran gewöhnt ist, dass die Warenform auf die konkrete betriebliche Herkunft hinweist (BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Nach der Rechtsprechung kann bei einem Zeichen, das aus der Verpackung von regelmäßig verpackt vertriebenen Waren besteht, die Verpackung zur Beschreibung der Beschaffenheit der Waren, nämlich deren äußere Gestaltung, dienen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 44 - Henkel; BGH GRUR 2006, 679, Rn. 21 - Porsche Boxter; GRUR 2010, 138, Rn. 29 - ROCHER-Kugel).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 25 W (pat) 33/13
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 292 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461 Rn. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

    Dabei muss die Gewöhnung des Verkehrs an entsprechende Waren- und Verpackungsformen durch einen einzigen Anbieter nicht zwingend mit der Verkehrsdurchsetzung dieser Waren- und Verpackungsformen für den entsprechenden (Allein-)Verwender einhergehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 25 W (pat) 33/13 - Bonbonform mit Fähnchen).

    Eine derartige kennzeichnende Verwendung führt jedoch nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Zehenkappenform eine bloße Gestaltung sehen, die als branchenüblich anzusehen wäre (vgl. BPatG, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 25 W (pat) 33/13 - Bonbonform mit Fähnchen).

  • BPatG, 03.05.2017 - 29 W (pat) 7/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung der Wortmarke "Karriere-Jura" für

    Bei Marken, die nach einer strengen und vollständigen Prüfung im Anmeldeverfahren zur Eintragung gelangt sind, weil sie als Abwandlungen beschreibender Angaben, als sog. sprechende Marken oder wegen einer schutzbegründenden Grafik schutzfähig sind, muss letztlich darauf vertraut werden, dass in später möglichen Kollisions- und Verletzungsverfahren den berechtigten Anliegen der Konkurrenten dadurch Rechnung getragen wird, dass der Schutzumfang der Marken nicht zu weit gezogen wird und der Begriff des markenmäßigen Gebrauchs und die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG sachgerecht ausgelegt werden (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 5 ff. sowie BPatG, Beschluss vom 30.06.2016, 25 W (pat) 33/13 - Bonbonverpackung mit Fähnchen; Beschluss vom 25.02.2016, 30 W (pat) 513/14 ramuc).
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