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   BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02   

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BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02 (https://dejure.org/2003,18709)
BPatG, Entscheidung vom 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02 (https://dejure.org/2003,18709)
BPatG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 25 W (pat) 174/02 (https://dejure.org/2003,18709)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG MarkenR 2003, 112, 114, - UltraPlus) hat für die den § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG vergleichbaren Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b und c GMV klargestellt, dass diese trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich haben (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b - EUROCOOL - Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl § 8 Rdn 66; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    c) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen wie zB "Bauwesen" oder "Ingenieurarbeiten" eine Vielzahl unterschiedlichster Dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Hierbei können sich Eintragungshindernisse nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der beanspruchten Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise - wie vorliegend zB hinsichtlich der Dienstleistung "Durchführung von Materialtests" oder "Bau- und Konstruktionsplanung" - im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistung in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    Zu prüfen ist insbesondere, ob diesen kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und ob es sich auch nicht um lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art oder auch längere Wortfolgen handelt, welche als grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig angesehen werden (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 364 - REICH UND SCHÖN; BGH MarkenR 2001, 368, 369 und 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - unter Hinweis auf die st Rspr; BGH WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESEN-CE, GLOBAL POWER).

    f) Der Senat sieht deshalb ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich "Energy 21" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wegen ihres beschreibenden und schlagwortartig zusammengefassten Aussageinhalts unter Berücksichtigung der konkret gewählten Sprachform auch aus der Sicht des inländischen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231, 236 - Philips/Remington) als eine Beschreibung des Inhalts oder Gegenstands der Dienstleistung und nicht als eine hiervon losgelöste Kennzeichnung (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN) bzw als betrieblicher Herkunftshinweis darstellt (vgl auch BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft).

  • BPatG, 24.07.2003 - 25 W (pat) 199/02
    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    Im Beschwerdeverfahren hat der Senat ergänzend auf den Beschluss in der Sache 25 W (pat) 199/02 vom 24. Juli 2003 hingewiesen, in der die Markenanmeldung "Energy Twentyone" mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden ist, und hat unter Hinweis auf eine eingeholte Internetrecherche mitgeteilt, dass die numerische Schreibweise "21" als Hinweis auf das 21. Jahrhundert noch üblicher ist als die alphabetische Schreibweise "twentyone".

    e) Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Sache 25 W (pat) 199/02 "Energy Twentyone" auf die Üblichkeit der Verwendung des Hinweises auf das 21. Jahrhundert durch Wort und Zahl im In- und Ausland hingewiesen.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    1) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).

    Deshalb kann - worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    Der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend sei, bedeutet deshalb noch nicht automatisch, dass es unterscheidungskräftig ist (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH).

    Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einher gehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ein Verständnis als Sachbezeichnung nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es sich - wie auch vorliegend - um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332).

    Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einher gehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme begründet, dass "Energy 21" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, zumal es nach der Rechtsprechung für eine derartige Annahme bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P -Doublemint; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich zudem das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme begründet, dass "Energy 21" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, zumal es nach der Rechtsprechung für eine derartige Annahme bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P -Doublemint; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich zudem das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme begründet, dass "Energy 21" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, zumal es nach der Rechtsprechung für eine derartige Annahme bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P -Doublemint; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich zudem das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 30.10.2003 - 25 W (pat) 174/02
    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme begründet, dass "Energy 21" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, zumal es nach der Rechtsprechung für eine derartige Annahme bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P -Doublemint; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich zudem das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuG, 09.10.2002 - T-360/00

    Dart Industries / OHMI (UltraPlus)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BPatG, 14.01.2004 - 29 W (pat) 237/01
    Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und -gewinnung zugeordnet werden können, ist der sachliche Bereich der erneuerbaren Energien hinreichend präzise bestimmt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).

    Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eintragung eines Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn für eine spezielle, diesem Begriff zuzuordnende Dienstleistung ein Schutzhindernis besteht (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).

  • BPatG, 14.01.2004 - 29 W (pat) 238/01
    Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und -gewinnung zugeordnet werden können, ist der sachliche Bereich der erneuerbaren Energien hinreichend präzise bestimmt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).

    Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eintragung eines Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn für eine spezielle, diesem Begriff zuzuordnende Dienstleistung ein Schutzhindernis besteht (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).

  • BPatG, 20.02.2006 - 30 W (pat) 168/03
    Die Zahl "21" ist ein Hinweis auf das 21. Jahrhundert und bringt in diesem Sinn Neuzeitlichkeit und Zukunftsbezogenheit zum Ausdruck (vgl. BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
  • BPatG, 05.05.2004 - 29 W (pat) 1/02
    Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und -gewinnung zuzuordnen sind, ist der sachliche Bereich der nachhaltigen Energienutzung hinreichend genau bestimmt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21; 29 W (pat) 237/01 - energy unlimited; 29 W (pat) 238/01 - Energie ohne Ende).
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