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   BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12   

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BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12 (https://dejure.org/2012,35783)
BPatG, Entscheidung vom 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12 (https://dejure.org/2012,35783)
BPatG, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - 25 W (pat) 69/12 (https://dejure.org/2012,35783)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeschlagwort wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeschlagwort aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert.

    Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor).

    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben - diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen -, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des vorliegenden DPMA-Verfahrens darstellt, dass die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 - SUPERgirl; BPatG MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt).
  • BPatG, 28.05.2008 - 32 W (pat) 11/07
    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    "Schoko" ist als Kurzform von "Schokolade", einem sehr beliebten kakaohaltigen Lebens- und Genussmittel,  in Deutschland allgemein bekannt und gebräuchlich (s. DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl., 1999, auf das die Markenstelle im angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2012  verwiesen hat; s. auch in der aktuellen Auflage, 6. Aufl., 2011, Seite 361), wie auch bereits andere Senate des Bundespatentgerichts in früheren Entscheidungen festgestellt haben (s. z. B. 32 W (pat) 137/07 - Schoko Crocant; 32 W (pat) 11/07 - Choco-Dreams (diese Bezeichnung entspricht der englischsprachigen Form der vorliegenden Markenanmeldung), die alle über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich sind; diese Entscheidungen sind der Anmelderin mit Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 11. April 2011 übermittelt worden, Bl. 5, 8 der Patentamtsakte).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Zudem führt die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Produkte oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147, Tz. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Tz. 15 - SPA II), was hier der Fall ist.
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 30.10.2012 - 25 W (pat) 69/12
    Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des vorliegenden DPMA-Verfahrens darstellt, dass die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 - SUPERgirl; BPatG MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 17.12.2009 - 25 W (pat) 65/08

    Kein Markenschutz für "Linuxwerkstatt" mangels Unterscheidungskraft

  • BPatG, 12.11.2008 - 32 W (pat) 137/07
  • BPatG, 26.03.2013 - 33 W (pat) 543/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Top-Label" - fehlende Unterscheidungskraft -

    Die Verbindung der beiden Elemente mit einem Bindestrich reicht dafür nicht aus, da eine solche Verbindung grammatikalisch korrekt und nicht ungewöhnlich ist (vgl. für viele: BPatG vom 30.5.2012, 25 W (pat) 558/11 - Kräuter-Genuss; BPatG vom 20.6.2012, 28 W (pat) 576/11 - Weimarer-Taler; BPatG vom 30.10.2012, 25 W (pat) 69/12 - Schoko-Träume; BPatG vom 26.11.2012, 25 W (pat) 589/12 - Orangen-Spass).
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