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   BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15   

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BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15 (https://dejure.org/2018,6745)
BPatG, Entscheidung vom 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15 (https://dejure.org/2018,6745)
BPatG, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 26 W (pat) 13/15 (https://dejure.org/2018,6745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "ETAX" wegen möglicher Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke "ETAX" bei fehlender Klassenidentität; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch den Widerspruchsführer

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ETAX/ETAX" - zur rechtserhaltenden Benutzung - fehlende bzw. nicht hinreichende Glaubhaftmachung - Beschwerde der Widersprechenden kann keinen Erfolg haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 218
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    aa) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren - benutzt wird, um für sie gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH GRUR 2009, 156 Rdnr. 13 - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 Rdnr. 26 - Vitakraft; GRUR 2003, 425 Rdnr. 35 Ansul/Ajax; BGH a. a. O. Rdnr. 38 - Duff Beer; GRUR 2009, 60 Rdnr. 37 - LOTTOCARD).

    Eine ernsthafte Benutzung setzt daher voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen, also öffentlich und nach außen benutzt wird, und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (EuGH a. a. O. Rdnr. 14 - Radetzky- Orden/BKFR; Beschl. v. 27.1.2004 -C-259/02 Rdnr. 19 f. - La Mer Technology; a. a. O. Rdnr. 37 - Ansul/Ajax; EuG GRUR Int. 2005, 256 Rdnr. 26 - Vitakraft; GRUR INt 2005, 47 Rdnr. 39 - Sunrider/HABM - Espadafor Caba [Vitafruit], bestätigt von EuGH GRUR 2006, 582 Rdnr. 70 f. - The Sunrider Corp./HABM [Vitafruit]).

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    Eine ernsthafte Benutzung setzt daher voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen, also öffentlich und nach außen benutzt wird, und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (EuGH a. a. O. Rdnr. 14 - Radetzky- Orden/BKFR; Beschl. v. 27.1.2004 -C-259/02 Rdnr. 19 f. - La Mer Technology; a. a. O. Rdnr. 37 - Ansul/Ajax; EuG GRUR Int. 2005, 256 Rdnr. 26 - Vitakraft; GRUR INt 2005, 47 Rdnr. 39 - Sunrider/HABM - Espadafor Caba [Vitafruit], bestätigt von EuGH GRUR 2006, 582 Rdnr. 70 f. - The Sunrider Corp./HABM [Vitafruit]).

    Dies sind insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH a. a. O. Rdnr. 38 - Ansul/Ajax; Beschl. v. 27.1.2004 -C-259/02 Rdnr. 19 - La Mer Technology).

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    aa) Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind nach der BGH- Rechtsprechung (BGH GRUR 2007, 321 Rdnr. 30 - COHIBA) Umstände anerkannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie Tatbestände höherer Gewalt (BGH GRUR 1997, 747, 749 - Cirkulin) oder auch die Unmöglichkeit, mit der Marke gekennzeichnete Waren vor Abschluss eines vorgeschriebenen behördlichen Zulassungsverfahrens in den Verkehr zu bringen (BGH GRUR 2000,.
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    aa) Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind nach der BGH- Rechtsprechung (BGH GRUR 2007, 321 Rdnr. 30 - COHIBA) Umstände anerkannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie Tatbestände höherer Gewalt (BGH GRUR 1997, 747, 749 - Cirkulin) oder auch die Unmöglichkeit, mit der Marke gekennzeichnete Waren vor Abschluss eines vorgeschriebenen behördlichen Zulassungsverfahrens in den Verkehr zu bringen (BGH GRUR 2000,.
  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91

    "Simmenthal"; Zumutbarkeit der anderweitigen Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    890 f. - IMMUNINE/IMUKIN), sowie ein unberechtigtes Einfuhrverbot (BGH GRUR 1994, 512, 514 - Simmenthal).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    aa) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren - benutzt wird, um für sie gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH GRUR 2009, 156 Rdnr. 13 - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 Rdnr. 26 - Vitakraft; GRUR 2003, 425 Rdnr. 35 Ansul/Ajax; BGH a. a. O. Rdnr. 38 - Duff Beer; GRUR 2009, 60 Rdnr. 37 - LOTTOCARD).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    Von einer ernsthaften Benutzung ist jedenfalls auszugehen, wenn keine bloße Scheinbenutzung vorliegt, sondern die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2003, 343 Rdnr. 72 Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    Eine ernsthafte Benutzung setzt daher voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen, also öffentlich und nach außen benutzt wird, und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (EuGH a. a. O. Rdnr. 14 - Radetzky- Orden/BKFR; Beschl. v. 27.1.2004 -C-259/02 Rdnr. 19 f. - La Mer Technology; a. a. O. Rdnr. 37 - Ansul/Ajax; EuG GRUR Int. 2005, 256 Rdnr. 26 - Vitakraft; GRUR INt 2005, 47 Rdnr. 39 - Sunrider/HABM - Espadafor Caba [Vitafruit], bestätigt von EuGH GRUR 2006, 582 Rdnr. 70 f. - The Sunrider Corp./HABM [Vitafruit]).
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    aa) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren - benutzt wird, um für sie gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH GRUR 2009, 156 Rdnr. 13 - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 Rdnr. 26 - Vitakraft; GRUR 2003, 425 Rdnr. 35 Ansul/Ajax; BGH a. a. O. Rdnr. 38 - Duff Beer; GRUR 2009, 60 Rdnr. 37 - LOTTOCARD).
  • BGH, 16.04.1969 - I ZR 59/67

    Colle de Cologne

    Auszug aus BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15
    Wenn sich Waren- oder Dienstleistungsbewegungen trotz rechtlicher Selbständigkeit der Konzernmitglieder wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahmen darstellen, liegt keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (BPatG 33 W (pat) 70/11 - IMMETRO/METRO; vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: BGH GRUR 1969, 479 f. - Colle de Cologne; GRUR 1979, 551 f. - lamod; GRUR 1980, 52 f. - Contiflex).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

  • BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" -

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

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