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   BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08   

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BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08 (https://dejure.org/2010,22575)
BPatG, Entscheidung vom 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08 (https://dejure.org/2010,22575)
BPatG, Entscheidung vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08 (https://dejure.org/2010,22575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III" - Rechtsanwalt, der Partei im Verletzungsverfahren vertritt, wird auch zur Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen - zur effektiven Rechtsverfolgung und -verteidigung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III" - Rechtsanwalt, der Partei im Verletzungsverfahren vertritt, wird auch zur Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen - zur effektiven Rechtsverfolgung und -verteidigung ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III" - Rechtsanwalt, der Partei im Verletzungsverfahren vertritt, wird auch zur Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen - zur effektiven Rechtsverfolgung und -verteidigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III" - Rechtsanwalt, der Partei im Verletzungsverfahren vertritt, wird auch zur Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen - zur effektiven Rechtsverfolgung und -verteidigung ...

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BPatG, 13.08.2007 - 2 ZA (pat) 56/06
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Dabei hat sie u. a. für den mitwirkenden Rechtsanwalt eine 1, 3 Verfahrensgebühr in Höhe von 3.894,80 EUR und eine 1, 2 Terminsgebühr in Höhe von 3.595,20 EUR beansprucht und sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung berufen (hier auf den Beschluss des 2. Senats vom 13. August 2007, 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren), wonach die Kosten einer Doppelvertretung "in der Regel" zu erstatten seien.

    Zur Begründung hat die Rechtspflegerin insoweit im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Anerkennung der Notwendigkeit einer Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt sei, dass im Verfahren "besondere rechtliche Schwierigkeiten" (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. August 2007, 2 ZA (pat) 56/06) gegeben seien, denen der Patentanwalt ohne die Hilfe des Rechtsanwalts allein nicht zu begegnen vermöge.

    Im Übrigen seien nach der sich abzeichnenden Änderung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Kosten einer Doppelvertretung die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts nicht mehr als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen, sondern verlangen eine Prüfung im Einzelfall (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. August 2007, 2 ZA (pat) 56/06), bzw. seien nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. August 2008, 3 ZA (pat) 44/08, …

    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

    Da aber dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, er habe die von der Rechtsprechung des Patentgerichts hierzu entwickelten Grundsätze nicht erwogen oder nicht gekannt, bleibt für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und die dadurch eröffnete Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG kein Raum (vgl. BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 84 Rdn. 31).

  • BPatG, 21.11.2008 - 1 ZA (pat) 15/07
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Der Auffassung des 1. Senats (Beschlüsse vom 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07, und vom 22. Dezember 2008, 1 ZA (pat) 13/08, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II) wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren jedenfalls dann als notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist.

    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der 1. Senat des Bundespatentgerichts in den beiden Entscheidungen "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II" vom 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07, und vom 22. Dezember 2008, 1 ZA (pat) 13/08 (BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707) die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines Patentnichtigkeitsverfahrens bzw. bei der Verteidigung im Patentnichtigkeitsverfahren jedenfalls dann für notwendig gehalten, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist: "In diesen Fällen ist regelmäßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren (...).

  • BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06

    Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt

    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

    Im Gegensatz dazu ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren schon seit jeher eine regelmäßige Erstattung der Kosten einer Doppelvertretung abgelehnt worden (vgl BPatGE 45, 129 - Doppelvertretungskosten) und wird auch derzeit nicht anders gesehen (vgl. BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 21.08.2008 - 3 ZA (pat) 44/08
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Im Übrigen seien nach der sich abzeichnenden Änderung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Kosten einer Doppelvertretung die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts nicht mehr als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen, sondern verlangen eine Prüfung im Einzelfall (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. August 2007, 2 ZA (pat) 56/06), bzw. seien nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. August 2008, 3 ZA (pat) 44/08, …

    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 07.12.2006 - 4 ZA (pat) 33/06
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Bei einem parallel anhängigen Verletzungsprozess sei zwar davon auszugehen, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren notwendig sei (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06, und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06), ein solcher sei aber nicht in die Wege geleitet worden.

    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 22.12.2008 - 1 ZA (pat) 13/08
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Der Auffassung des 1. Senats (Beschlüsse vom 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07, und vom 22. Dezember 2008, 1 ZA (pat) 13/08, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II) wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren jedenfalls dann als notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der 1. Senat des Bundespatentgerichts in den beiden Entscheidungen "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II" vom 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07, und vom 22. Dezember 2008, 1 ZA (pat) 13/08 (BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707) die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines Patentnichtigkeitsverfahrens bzw. bei der Verteidigung im Patentnichtigkeitsverfahren jedenfalls dann für notwendig gehalten, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist: "In diesen Fällen ist regelmäßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren (...).

  • BPatG, 24.10.2006 - 4 ZA (pat) 36/06
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Bei einem parallel anhängigen Verletzungsprozess sei zwar davon auszugehen, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren notwendig sei (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06, und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06), ein solcher sei aber nicht in die Wege geleitet worden.

    Der Senat teilt die Auffassung der anderen Nichtigkeitssenate, dass eine solche analoge Heranziehung (angewendet seit dem Beschluss des 2. Senats vom 17. Oktober 1989, 2 ZA (pat) 10/89, BPatGE 31, 51) mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 24. Oktober 2006, 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 (EU) und vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06 zu 4 Ni 56/00 (EU); 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; 3. Senat, BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; 1. Senat, BPatGE 51, 67, 72 = GRUR 2009, 706, 707 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II; ebenso für das Gebrauchsmusterrecht BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).

  • BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01
    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Im Gegensatz dazu ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren schon seit jeher eine regelmäßige Erstattung der Kosten einer Doppelvertretung abgelehnt worden (vgl BPatGE 45, 129 - Doppelvertretungskosten) und wird auch derzeit nicht anders gesehen (vgl. BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. zu Fällen der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts bzw. Unterbevollmächtigten z. B. BGH NJW-RR 2008, 1378; GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. zu Fällen der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts bzw. Unterbevollmächtigten z. B. BGH NJW-RR 2008, 1378; GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
  • BPatG, 06.12.2002 - 4 ZA (pat) 15/02
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

  • BPatG, 14.12.2005 - 4 Ni 47/04
  • BGH, 23.02.1988 - X ZR 93/85

    ... bei Unbegründetheit einer Nichtigkeitsklage

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • BPatG, 17.10.1989 - 2 ZA (pat) 10/89
  • BPatG, 28.11.2001 - 4 Ni 56/00
  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 6/12

    Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens: Erstattungsfähigkeit von Rechts- und

    a) Zu Recht hat das Patentgericht allerdings - insoweit in Übereinstimmung mit allen anderen Nichtigkeitssenaten (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 69 f. = GRUR 2009, 706; Beschluss vom 13. August 2007 - 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85, 88 f. = GRUR 2008, 735, 736; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 = Mitt 2011, 258; Beschluss vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08, BPatGE 51, 225, 229; vgl. auch Benkard/Rogge, 10. Aufl., § 84 PatG Rn. 31) - von einer entsprechenden Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG abgesehen.

    c) In der hier zu beurteilenden Konstellation ist eine typisierende Betrachtungsweise - entgegen der Auffassung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt und die nunmehr auch vom 1. Senat des Patentgerichts vertreten wird (BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 1 ZA (pat) 14/11, juris Rn. 17), und in Übereinstimmung mit der von anderen Senaten des Patentgerichts vertretenen Auffassung (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 71 = GRUR 2009, 706, 707; Beschluss vom 10. August 2010 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 f. = Mitt 2011, 258; Beschluss vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08, BPatGE 51, 225, 231 f.) - möglich und geboten.

    Dennoch gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Nichtigkeitsverfahren, mit denen kein paralleler Verletzungsrechtsstreit einhergeht und in denen auch andere Senate des Patentgerichts die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Doppelvertretung in der ersten Instanz regelmäßig verneinen (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 ZA (pat) 80/08, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. Mai 2012 - 3 ZA (pat) 44/11, juris Rn. 22; Beschluss vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08, BPatGE 51, 225, 232; ebenso bei kurzzeitiger Anhängigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Beschluss vom 7. Mai 2012 - 3 ZA (pat) 6/12, Mitt 2012, 371 sowie - bezogen auf die Terminsgebühr - bei rechtskräftigem Abschluss des Verletzungsrechtsstreits vor der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren Beschluss vom 5. April 2011 - 2 ZA (pat) 68/09, juris Rn. 22).

  • BPatG, 24.02.2011 - 3 ZA (pat) 29/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im

    Der Auffassung wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (zuletzt Beschluss vom 31. März 2010, 10 ZA (pat) 5/08 = BPatGE 51, 225 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III).

    Die analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vorliegt (BPatGE 51, 225, 229 m. w. N.).

    Aufgrund der engen Verzahnung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren ist eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt deshalb bei der gebotenen Anlegung einer typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu auch BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).

  • BPatG, 29.09.2011 - 1 Ni 4/09
    Summe: EUR 9.319,87 In der neueren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird nun mehrheitlich die Meinung vertreten, dass es insbesondere bei einem parallel anhängigen Verletzungsprozess aufgrund der engen Verknüpfung beider Verfahren für die Partei erforderlich ist, die enge Abstimmung zwischen beiden Verfahren zu sichern, was durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gewährleistet wird (vgl. hierzu z. B. die Entscheidungen des des Bundespatentgerichts 1 ZA (pat) 13/08; 2 ZA (pat) 44/08; 3 ZA (pat) 29/10; 5 ZA (pat) 20/10; 10 ZA (pat) 5/08 - abrufbar über die Homepage des Bundespatentgerichts bzw. Juris).

    10 ZA (pat) 5/08 vom 31. März 2010 "In solchen Fällen eines parallelen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahrens geht es weniger um die Frage, ob ein Patentanwalt kraft seiner Ausbildung zur alleinigen Führung eines Nichtigkeitsverfahrens imstande ist, sondern es geht um die enge Verzahnung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren, aufgrund derer es für eine effektive Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sachdienlich erscheint, dass der Rechtsanwalt, der die Partei im Verletzungsverfahren vertritt, auch zu der Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen wird.".

  • BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09

    Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung -

    Dies entspricht auch der Rechtsauffassung anderer Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 51, 67 = GRUR 2009, 706 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I; zuletzt BPatG, Beschl. v. 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08 m. w. N. - LS bei juris).

    Dem hat sich nunmehr auch der 10. Senat des Bundespatentgericht angeschlossen (a. a. O. - Beschl. v. 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08).

  • BPatG, 22.09.2011 - 10 ZA (pat) 8/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretung durch

    Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist typischerweise jedenfalls dann notwendig, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (Fortführung der Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08 zu 10 Ni 8/07 (EU), BPatGE 51, 225 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III = GRUR 2010, 371 =  …

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der hier erkennende 10. Senat des Bundespatentgerichts bereits mit einer Entscheidung vom 31. März 2010 (BPatGE 51, 225, 231 - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III" = BlPMZ 2010, 371 ff.) entschieden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines Patentnichtigkeitsverfahrens bzw. bei der Verteidigung im Patentnichtigkeitsverfahren typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn - so wie hier - zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist.

  • BPatG, 10.10.2011 - 10 ZA (pat) 8/10
    Zudem bezieht sie sich auf die Senatsentscheidung 10 ZA (pat) 5/08, BPatGE 51, 225, sowie auf die Entscheidung 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154.

    a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der hier erkennende 10. Senat des Bundespatentgerichts bereits mit Beschluss vom 31. März 2010 (BPatGE 51, 225, 231 = BlPMZ 2010, 371 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III) entschieden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines Patentnichtigkeitsverfahrens bzw. bei der Verteidigung im Patentnichtigkeitsverfahren typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn - so wie hier - zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist.

  • BPatG, 28.02.2012 - 3 ZA (pat) 33/11
    Zwischen den Nichtigkeitssenaten des Bundespatentgerichts besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht aufgrund der engen Verzahnung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt bei der gebotenen Anlegung einer typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu auch BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76; vgl. auch BPatG GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III).

    Die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats bejaht allerdings für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht nicht grundsätzlich die Notwendigkeit einer Doppelvertretung (vgl. hierzu BPatG GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III; BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).

  • BPatG, 25.01.2012 - 3 ZA (pat) 39/09
    Zwischen den Nichtigkeitssenaten des Bundespatentgerichts besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass aufgrund der engen Verzahnung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt bei der gebotenen Anlegung einer typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu auch BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76; vgl. auch BPatG GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III).

    Die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats bejaht jedoch für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht - anders als für das Nichtigkeitsberufungsverfahren, in dem über die Nichtigkeit letztinstanzlich von der zur einheitlichen Auslegung und Fortbildung des Patentrechts im Rahmen der Gesamtrechtsordnung berufenen obersten Instanz entschieden wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 15.6.2010 - 3 ZA (pat) 17/09, GRUR-RR 2010, 401 - Doppelvertretungskosten) - nicht grundsätzlich die Notwendigkeit einer Doppelvertretung (vgl. hierzu BPatG GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III; BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).

  • BPatG, 24.02.2011 - 3 Ni 21/07
    Die analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vorliegt (BPatGE 51, 225, 229 m. w. N.).

    Aufgrund der engen Verzahnung von Verletzungsund Nichtigkeitsverfahren ist eine Doppelvertretung durch Patentund Rechtsanwalt deshalb bei der gebotenen Anlegung einer typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu auch BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).

  • BPatG, 15.06.2010 - 3 Ni 46/01
    Dies entspricht auch der Rechtsauffassung anderer Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 51, 67 = GRUR 2009, 706 -Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I; zuletzt BPatG, Beschl.v. 31. März 2010 -10 ZA (pat) 5/08 m. w. N. -LS bei juris).

    Dem hat sich nunmehr auch der 10. Senat des Bundespatentgericht angeschlossen (a. a. O. -Beschl. v. 31. März 2010 10 ZA (pat) 5/08).

  • BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11

    Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren -

  • BPatG, 12.07.2012 - 10 ZA (pat) 3/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten im

  • BPatG, 23.11.2015 - 1 Ni 36/12

    Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts in Patentnichtigkeitsverfahren;

  • BPatG, 07.05.2012 - 4 ZA (pat) 13/12

    Mitwirkender Rechtsanwalt III - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

  • BPatG, 07.05.2012 - 3 ZA (pat) 6/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung

  • BPatG, 05.10.2010 - 4 Ni 69/06
  • BPatG, 16.05.2012 - 4 ZA (pat) 52/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" -

  • BPatG, 18.01.2011 - 5 ZA (pat) 20/10

    Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV -

  • BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10

    Mitwirkender Rechtsanwalt II - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

  • BPatG, 18.05.2010 - 3 ZA (pat) 1/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - zur Erstattungsfähigkeit -

  • BPatG, 09.06.2010 - 1 ZA (pat) 7/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - zur Erstattungsfähigkeit

  • BPatG, 10.08.2011 - 2 ZA (pat) 8/10
  • BPatG, 05.10.2010 - 4 ZA (pat) 19/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Erforderlichkeit der

  • BPatG, 23.07.2012 - 1 ZA (pat) 14/11
  • BPatG, 10.10.2011 - 35 ZA (pat) 35/10
  • BPatG, 18.05.2010 - 3 Ni 51/05
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